Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob Streitanhängigkeit vorliegt, ist einzelfallbezogen zu beantworten und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044453).
Eine auffallende Fehlbeurteilung kann dem Rekursgericht nicht vorgeworfen werden:
Die Identität des Streitgegenstands richtet sich nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (RIS-Justiz RS0041229; RS0039255; RS0037522; RS0039347; RS0041567).
Hier mangelt es nach Auffassung des Rekursgerichts schon am identen Begehren: Die Wirksamkeit des Notariatsakts ist im Parallelverfahren (mit umgekehrten Parteirollen: Feststellungsbegehren betreffend bestimmte Gesellschafterstellungen des dortigen Klägers) bloße Vorfrage, aber nicht Gegenstand des dortigen Feststellungsbegehrens. Das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Prozess (Feststellung der Unwirksamkeit des Notariatsakts, in eventu dessen Aufhebung) bildet auch nicht das begriffliche Gegenteil des Rechtsschutzbegehrens im Parallelprozess.
Das Rekursgericht hat ausgeführt, eine Abweisung im vorliegenden Verfahren müsse im Parallelverfahren nicht automatisch zur Stattgebung führen, weil die Gesellschafterstellung des dortigen Klägers auch aus Gründen verneint werden könnte, die mit der Wirksamkeit des Notariatsakts nichts zu tun hätten. Die Rechtsfolgen des vorliegenden Klagebegehrens reichten gegenüber dem im Parallelverfahren erhobenen Feststellungsbegehren hinaus.
Diese Rechtsansicht ist zumindest vertretbar.
Ob der gegenständlichen Klage das Feststellungsinteresse fehlt, kann dahingestellt bleiben, weil dieser Umstand nach herrschender Rechtsprechung zur Abweisung, aber nicht zur Zurückweisung der Klage führte (RIS-Justiz RS0039201).
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