Rechtssatz
Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder ein eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen, doch kann die Prognose im Kündigungsprozess retrospektiv auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach der Empfangnahme der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, gestellt werden. Sie kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind.
8 Ob 1503/88 | OGH | 11.02.1988 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die nach dem Stand des Verfahrens am Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu beurteilende Zukunftsprognose bezieht sich nur auf das zweite Tatbestandsmerkmal (= offenbarer Mangel eines dringenden Bedarfes an der aufgekündigten Wohnung in naher Zeit). (T1) |
8 Ob 591/92 | OGH | 14.01.1993 |
nur: Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder ein eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. (T2) |
7 Ob 2067/96p | OGH | 27.03.1996 |
nur: Bei der Zukunftsprognose, ob der Mieter den Mietgegenstand offenbar auch in naher Zeit nicht für sich oder ein eintrittsberechtigte Person dringend benötigt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen, doch kann die Prognose im Kündigungsprozess retrospektiv auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach der Empfangnahme der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, gestellt werden. (T3) |
5 Ob 142/08f | OGH | 26.08.2008 |
nur T2; Beisatz: Notwendigkeit einer gesicherten Zukunftsprognose. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0020OB00501_8400000_002
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