OGH 2Ob49/22b

OGH2Ob49/22b30.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Heinrich Luchner, Rechtsanwalt in Mayrhofen, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Bernd Schmidinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (zuletzt) 45.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.084,16 EUR sA) gegen das (mit Beschluss vom 13. Jänner 2022 berichtigte) Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2021, GZ 2 R 134/21d‑60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Juli 2021, GZ 40 Cg 79/19g‑47, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00049.22B.0530.000

 

Spruch:

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in ihrem nicht rechtskräftigen Teil aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Die Streitteile sind die Enkeltochter (Klägerin) und die Tochter (Beklagte) der am 5. Dezember 2018 verstorbenen E* (idF Erblasserin) und des am 29. März 2020 verstorbenen V* (idF Erblasser). Beide Nachlässe waren überschuldet. Unstrittig ist überdies, dass die Pflichtteilsquote der Klägerin nach der Erblasserin 1/12 und jene nach dem Erblasser – infolge der letztwillig verfügten Minderung – 1/16 beträgt. Strittig ist das Ausmaß der Haftung der Beklagten als Geschenknehmerin nach § 789 ABGB. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

[2] Die Erblasserin und der Erblasser waren je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Mit Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 18. Oktober 1993 schenkten sie der Beklagten jeweils 48/626‑Anteile, zusammen somit 96/626‑Anteile der Liegenschaft (sowie Anteile im gleichen Ausmaß dem Ehegatten der Beklagten, sodass den Erblassern jeweils 217/626‑Anteile blieben).

[3] Der nach dem Verbraucherpreisindex 1986 auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin (5. Dezember 2018) aufgewertete Verkehrswert der der Beklagten von der Erblasserin geschenkten 48/626‑Anteile der Liegenschaft beträgt 12.800 EUR. Der nach dem Verbraucherpreisindex 1986 auf den Todeszeitpunkt des Erblassers (29. März 2020) aufgewertete Verkehrswert der der Beklagten vom Erblasser geschenkten 48/626‑Anteile der Liegenschaft beträgt 13.016 EUR.

[4] Ende des Jahres 1993/Anfang 1994 begannen die Beklagte und ihr Ehemann mit einem Bauvorhaben eines Zubaues; die damit einhergehenden Investitionen und Kosten wurden von der Beklagten und ihrem Ehegatten abgewickelt und bezahlt.

[5] Mit Übergabsvertrag und Wohnungseigentums-Aufhebungsvereinbarung vom 21. Mai 1997 schenkten die Erblasser der Beklagten (unter Aufhebung des Wohnungseigentums) jeweils weitere 217/1252-Anteile (sowie ihrem Ehegatten jeweils Anteile im selben Ausmaß, sodass die Beklagte und ihr Ehegatte insgesamt je zur Hälfte Eigentümer dieser Liegenschaft wurden). Die Beklagte und ihr Ehegatte räumten den Erblassern gleichzeitig auf deren Lebenszeit das unentgeltliche Wohnungsrecht in der bislang von ihnen bewohnten Wohnung samt Mitbenützung des Kellers und der Garage im Altbau ein.

[6] Die von den Erblassern der Beklagten und ihrem Ehegatten (zusammen) übergebenen 217/313‑Liegenschaftsanteile (vier mal 217/1252‑Liegenschaftsanteile) verkörperten zum Stichtag 21. Mai 1997 einen Verkehrswert von 203.000 EUR. Die Investitionen der Beklagten führten zu einer Wertsteigerung dieser Liegenschaftsanteile von 37.000 EUR, sodass der um die Investitionskosten verminderte Verkehrswert 166.000 EUR betrug.

[7] Durch die Wohnrechtseinräumung zugunsten der Erblasser ergab sich (bewertet zum Schenkungszeitpunkt) eine wertmäßige Belastung der (von den Erblassern der Beklagten und ihrem Ehegatten zusammen) übergebenen 217/313‑Liegenschaftsanteile von 56.500 EUR (Ersturteil Seiten 11 f); der Verkehrswert dieser Liegenschaftsanteile betrug (einschließlich der Belastung durch das Wohnrecht) zum Stichtag 21. Mai 1997 daher 135.000 EUR (Ersturteil Seite 12).

[8] Die Verlassenschaft nach der Erblasserin war mit dem Betrag von 5.193,79 EUR überschuldet und wurde der Beklagten gemäß §§ 154, 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.

[9] Die Verlassenschaft nach dem Erblasser, war mit dem Betrag von 8.203,86 EUR überschuldet und wurde der Beklagten gemäß §§ 154, 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.

[10] Die Klägerin begehrte von der Beklagten (zuletzt) die Zahlung von 45.000 EUR sA bei sonstiger Exekution in den der Beklagten gehörigen Hälfteanteil der gegenständlichen Liegenschaft. Sie gründete das Begehren auf die in den Jahren 1993 und 1997 gemachten Schenkungen, aus denen sie einen Schenkungspflichtteilsanspruch nach den Erblassern von jeweils 25.000 EUR ableitet. Abzüglich der erhaltenen Zahlung von 5.000 EUR schulde die Beklagte den Klagsbetrag.

[11] Die Beklagte erkannte die Pflichtteilsansprüche der Klägerin dem Grunde nach an, wandte aber einen geringeren Verkehrswert der Liegenschaft als von der Klägerin angenommen ein. Bei der Berechnung des Werts im Übergabezeitpunkt 1997 sei die Belastung der Liegenschaft mit einem Wohnrecht der Erblasser zu berücksichtigen.

[12] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 1.269,43 EUR sA bei sonstiger Exekution in den der Beklagten gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft; das Mehrbegehren von 43.730,57 EUR sA wies es ab. Der Berechnung des allein revisionsgegenständlichen Anspruchs nach der Erblasserin legte es einen Verkehrswert der der Beklagten im Jahr 1997 (von beiden Erblassern) übergebenen 217/626‑Liegenschaftsanteile unter Berücksichtigung der Belastung durch das Wohnrecht und der Eigenleistungen der Beklagten von 49.000 EUR zugrunde. Aufgewertet zum Todeszeitpunkt der Erblasserin (5. Dezember 2018) ergebe dies einen Betrag von 72.757,57 EUR, worauf die Hälfte, somit 36.378,85 EUR, auf die der Beklagten von der Erblasserin übergebenen 217/1252‑Liegenschaftsanteile entfiele. Nach Hinzurechnung des auf den Todeszeitpunkt aufgewerteten Verkehrswerts der im Jahr 1993 geschenkten 48/626‑Liegenschaftsanteile von 12.800 EUR und nach Abzug der Überschuldung des Nachlasses von 5.193,79 EUR ergebe sich ein reiner Nachlass von 43.985,21 EUR und ein sich daraus errechneter Pflichtteilsanspruch nach der Erblasserin von 3.665,43 EUR. Unter Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nach dem Erblasser von 2.604 EUR und abzüglich der erhaltenen Zahlung von 5.000 EUR ergebe sich der zugesprochene Betrag.

[13] Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung eines Mehrbegehrens von 12.678 EUR gerichteten Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahingehend ab, dass es der Klägerin insgesamt 4.951,73 EUR sA bei sonstiger Exekution in den Hälfteanteil der Beklagten zusprach und ein Mehrbegehren von 40.048,27 EUR sA abwies. Bei einer unter Vorbehalt einer Personalservitut vom Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten geschenkte Sache wirke sich die Personalservitut nicht wertmindernd aus, die Sache sei insoweit lastenfrei zu bewerten. Das Wohnungsgebrauchsrecht sei somit nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nach der Erblasserin legte es daher den um die Investitionskosten verminderten Wert der (von beiden Erblassern der Beklagten und ihrem Ehegatten insgesamt) übergebenen 217/313‑Liegenschaftsanteile von 166.000 EUR zugrunde, der zum Todeszeitpunkt aufgewertet 245.555 EUR ergebe, woraus sich ein auf die Beklagte entfallender Anteil von 61.338,75 EUR errechne. Nach Hinzurechnung des auf den Todeszeitpunkt aufgewerteten Werts der im Jahr 1993 geschenkten 48/626‑Liegenschaftsanteile von 12.800 EUR und nach Abzug der Überschuldung des Nachlasses von 5.193,79 EUR ergebe sich ein reiner Nachlass von 68.994,96 EUR und ein sich daraus errechneter Pflichtteilsanspruch nach der Erblasserin von 5.749,58 EUR. Unter Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nach dem Erblasser von 4.202,15 EUR und abzüglich der erhaltenen Zahlung von 5.000 EUR ergebe sich der zugesprochene Betrag.

[14] Gegen den Zuspruch eines Mehrbetrags von 2.867,57 EUR sA richtet sich die – vom Berufungsgericht nachträglich zugelassene und von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten, mit dem Antrag die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass der Klägerin lediglich ein Betrag von 2.867,57 EUR sA zugesprochen (die Klage im Umfang weiterer 2.084,16 EUR abgewiesen) werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[15] Die Revisionsbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen. Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Frage der Berücksichtigung des Wohnrechts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[16] 1. Der Abänderungsbeschluss des Berufungsgerichts mit der Mitteilung nach § 508 Abs 5 ZPO wurde der Klägerin am 14. 2. 2022 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung wurde am 10. 3. 2022 beim Erstgericht eingebracht. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist jedoch jener Zeitpunkt maßgebend, an dem die Revisionsbeantwortung beim funktionell zuständigen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO) Berufungsgericht einlangte (RS0043678 [T1]). Dies geschah hier erst am 18. 3. 2022, sohin nach Ablauf der Revisionsbeantwortungsfrist mit 14. 3. 2022. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin ist somit verspätet.

[17] 2. Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in der Revision lediglich die Frage der Berücksichtigung des Wohnrechts des Erblassers thematisiert, das die Beklagte (auch) diesem anlässlich der am 21. Mai 1997 schenkungsweise übergebenen 217/1252‑Liegenschaftsanteile einräumte. Nicht strittig sind im Revisionsverfahren umgekehrt die sonstigen vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen oder herangezogenen Beträge (aufgewerteter Verkehrswert der Schenkung im Jahr 1993 von 12.800 EUR, um Investitionskosten verminderter und sodann aufgewerteter Verkehrswert der Schenkung im Jahr 1997 von 61.388,75 EUR, die Pflichtteilsquoten der Klägerin sowie der konkrete Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach dem Erblasser von 4.202,15 EUR).

[18] 3.1. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass der Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts der Annahme eines im Rahmen der Pflichtteilsanrechnung nach § 789 ABGB nötigen Vermögensopfers nicht entgegen stehe, sodass die übergebenen Liegenschaftsanteile mit den Verkehrswerten im Jahr 1993 und 1997 anzusetzen seien. Belastungen seien vom Verkehrswert abzuziehen, soweit sie nicht mit dem Tod des Erblassers erloschen seien. Belastungen zu Gunsten Dritter (im gegenständlichen Fall des Erblassers als Ehegatte der Erblasserin) müssten bei der Ermittlung des Verkehrswerts daher berücksichtigt werden. Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach der Erblasserin sei der um das Wohnrecht verminderte Verkehrswert der Schenkung im Jahr 1997 von 36.378,85 EUR zugrunde zu legen, woraus sich ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von (nur) 3.665,42 EUR und (unter Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erblasser von 4.202,15 EUR sowie der erhaltenen Zahlung von 5.000 EUR) ein Zuspruch von (nur) 2.867,57 EUR (statt wie vom Berufungsgericht zugesprochen 4.951,73 EUR) ergebe.

[19] 3.2. Diese Ausführungen sind insofern zutreffend, als das Berufungsgericht das Wohnrecht des Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nach der Erblasserin nicht wertmindernd berücksichtigte.

[20] 3.2.1. Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (RS0133516). Hintergrund dieser Differenzierung ist der Zweck der Hinzu- und Anrechnung, nämlich Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass vorhanden (2 Ob 124/20d [Pkt 3.2., 3.3.(d)]; 2 Ob 119/20v [Pkt 2.2.1]). Die Bestimmung des § 788 ABGB steht dem nicht entgegen, weil sie eine Sonderregelung nur für die Problematik der Wertentwicklung zwischen Schenkung und Tod trifft, aber nichts am genannten Grundsatz ändern sollte (2 Ob 124/20d [Pkt 3.3.(c)]; 2 Ob 119/20v [Pkt 2.2.2]).

[21] 3.2.2. Für die (allein revisionsgegenständliche; oben Pkt 2.) Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nach der Erblasserin ist das der Erblasserin selbst zukommende Wohnrecht demnach nicht zu berücksichtigen, weil es mit dem Tod der Erblasserin erlosch.

[22] 3.2.3. Das ihrem Ehegatten (dem Erblasser) im Jahr 1997 eingeräumte Wohnrecht bestand jedoch über den Todeszeitpunkt der Erblasserin hinaus und wäre nach der genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wertmindernd zu berücksichtigen. Entgegen der Berechnung des Erstgerichts, der (in Anlehnung an die Beurteilung des Sachverständigen) eine im Schenkungszeitpunkt (1997) bestehende Restnutzungsdauer zugrunde liegt, minderte das Wohnrecht den Wert der Liegenschaft aber nur im Ausmaß der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin wahrscheinlichen (dh nach Sterbetafeln zu bestimmenden) Restnutzungsdauer (2 Ob 124/20d [Pkt 4.1., 5.1.(c)]; 2 Ob 119/20v [Pkt 2.2.4]).

[23] 3.3. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach der Erblasserin kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden.

[24] 3.3.1. Ausgehend von den im Revisionsverfahren nicht strittigen (oben Pkt 2.) Berechnungen des Berufungsgerichts ergibt sich ein um die Investitionskosten verminderter und sodann nach dem VPI 1986 zum Todeszeitpunkt (5. Dezember 2018) aufgewerteter Verkehrswert der 1997 von der Erblasserin der Beklagten übergebenen 217/1252‑Anteile von 61.388,75 EUR.

[25] 3.3.2. Davon abzuziehen wäre die (nach dem Todeszeitpunkt der Erblasserin weiter bestehende) Belastung dieser Anteile durch das Wohnrecht des Erblassers. Dieses Wohnrecht ist, wie oben (Pkt 3.2.3.) ausgeführt, versicherungsmathematisch (dh nach der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer) für den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin zu bewerten und – im Verhältnis der der Beklagten übergebenen 217/1252‑Liegenschaftsanteile (2 Ob 124/20d [Pkt 4.2., 5.1.(c)]) – von den 61.388,75 EUR abzuziehen. Das Erstgericht traf lediglich Feststellungen zum (Gesamt‑)Wert des beiden Erblassern zukommenden Wohnrechts im Zeitpunkt der Schenkung (Stichtag 21. Mai 1997), woraus sich jedoch der Wert des Wohnrechts (nur) zu Gunsten des Erblassers am Todestag der Erblasserin (5. Dezember 2018) nicht ergibt. Da Feststellungen zum (relevanten) Wert des auf die 1997 übergebenen 217/1252‑Liegenschaftsanteile entfallenden Wohnrechts im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin fehlen, ist eine abschließende Erledigung nicht möglich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

[26] 3.4.1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht Feststellungen zur Wertminderung der von der Erblasserin der Beklagten 1997 übergebenen 217/1252‑Liegenschaftsanteile durch das am 5. Dezember 2018 zu Gunsten des Erblassers (weiter) bestehende Wohnrecht am Todestag der Erblasserin (5. Dezember 2018) zu treffen haben.

[27] 3.4.2. Diese Wertminderung wird von dem um die Investitionskosten verminderten und sodann nach dem VPI 1986 zum Todeszeitpunkt aufgewerteten Verkehrswert der 1997 übergebenen 217/1252‑Liegenschaftsanteile von 61.388,75 EUR abzuziehen sein. Der so errechnete Betrag wäre in der Folge zusammen mit dem auf die Schenkung 1993 entfallenden Anrechnungsbetrag von 12.800 EUR und abzüglich der Überschuldung des Nachlasses nach der Erblasserin von 5.193,79 EUR der Pflichtteilsberechnung (Quote der Klägerin: 1/12) zugrunde zu legen. Die Summe des sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nach der Erblasserin und des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nach dem Erblasser von 4.202,15 EUR ergibt sodann – abzüglich der bereits geleisteten 5.000 EUR – den der Klägerin letztlich zustehenden Betrag. Bei der neuerlichen Entscheidung ist schließlich darauf zu achten, dass die Beklagte den Zuspruch von 2.867,57 EUR durch das Berufungsgericht nicht bekämpfte, sodass dieser Betrag als der Klägerin bereits rechtskräftig zugesprochen anzusehen ist.

[28] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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