OGH 2Ob47/20f

OGH2Ob47/20f17.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Solé, Dr. Nowotny, Mag. Malesich und Mag. Pertmayr als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * E* K*, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleitner & Partner OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * H* K*, 2. * C* S*, beide vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen 308.300 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 14 R 156/19t‑79, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129724

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

A. Soweit die außerordentliche Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft, wird sie als jedenfalls unzulässiger Rekurs zurückgewiesen.

B. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Mutter der Parteien ist 2014 verstorben. Die Klägerin erhebt gegen die Beklagten einen Anspruch nach § 951 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015. Im Revisionsverfahren strittig sind die Verjährung dieses Anspruchs und die Qualifikation einer Zuwendung an die Klägerin als nicht auf den Schenkungspflichtteil anzurechnender Vorempfang iSv § 788 ABGB aF („Ausstattung“). Weiters bekämpfen die Beklagten die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

[2] A. Im letztgenannten Punkt ist das Rechtsmittel als Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu werten. Dieser ist mangels Erwähnung in § 519 Abs 1 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0075211).

[3] B. Im Übrigen zeigt die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[4] 1. Die Auslegung der verjährungsrechtlichen Übergangsbestimmung des ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 9 ABGB) durch das Berufungsgericht ist durch inzwischen ergangene Entscheidungen des Senats gedeckt (2 Ob 167/19a; 2 Ob 154/19i). Dort wurden auch die in der Revision aufgezeigten Argumente behandelt. Da für die Zulässigkeit der Revision der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs maßgebend ist, liegt insofern keine erhebliche Rechtsfrage (mehr) vor (RS0112921).

[5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zur ursprünglichen Fassung des § 788 ABGB festgehalten, dass das dort genannte „Heiratsgut“ (seit der Novellierung dieser Bestimmung mit BGBl I 2009/75 einheitlich „Ausstattung“) auch dann vorliegen kann, wenn es – wie hier – nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Eheschließung gegeben wurde; entscheidend sei vielmehr der in der „Erleichterung des ehelichen Aufwandes“ gelegene Zweck der Zuwendung (Zl 12.739 GlUNF 729; zum Versorgungszweck auch 2 Ob 186/10g). Diese Auffassung wurde im Schrifttum gebilligt (Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] 23 mwN; Eccher in Schwimann/Kodek, ABGB4 §§ 788, 789 Rz 10). Damit ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein zum Umbau der Ehewohnung zugewendeter Geldbetrag aufgrund der Umstände des konkreten Falls als Vorempfang nach § 788 ABGB aF zu werten war, durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (zu den Folgen RS0127346). Das Alter der Vorentscheidung steht dem bei im Wesentlichen unveränderter Gesetzeslage und Fehlen nennenswerter Kritik in der Lehre nicht entgegen (2 Ob 165/14z mwN). Auch diese Frage kann die Zulässigkeit der Revision daher nicht begründen.

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