European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129260
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Zum Vorkaufsrecht:
[2] Gemäß § 8 letzter Absatz des Kaufvertrags vom 24. 6. 1981 wurde ua vereinbart, „dass gegenständliches Kaufrecht beiderseits auf die Rechtsnachfolger übergeht“. Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der Käuferin, das Recht nach § 8 des Kaufvertrags ging daher bereits aufgrund dieser Vereinbarung auf ihn über. Einer weiteren Vereinbarung darüber bedurfte es nicht.
[3] Eine Auseinandersetzung mit den in der Revision geltend gemachten Fragen der mangelnden Überbindung im späteren Vertrag aus dem Jahr 1988 und der unrichtigen Auslegung der Erklärung aus dem Jahr 1989 durch das Berufungsgericht ist daher nicht erforderlich.
[4] 2. Zur Streitgenossenschaft:
[5] 2.1. Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) liegt vor, wenn die Gemeinschaftlichkeit der Rechtstatsachen zwangsläufig – nämlich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden“) oder kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“) – zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss (RS0035496). Eine einheitliche Streitpartei ist jedenfalls anzunehmen, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird, oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (RS0035409). Das ist nicht der Fall, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine in jedem Fall einheitliche Entscheidung besteht (4 Ob 196/11v).
[6] 2.2. Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0035496 [T13]; RS0035479 [T14, T18]; RS0035468 [T7]).
[7] 2.3. Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (nunmehr: Nacherbschaft, § 608 ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor‑ und Nacherben funktional geteilt. Ihre Berechtigungen ergänzen einander, beide zusammen haben die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht, wie es sonst dem Alleineigentümer zusteht (5 Ob 131/19d; 1 Ob 191/09h; RS0116351; RS0012536).
[8] 2.4. Der vorkaufsberechtigte Kläger begehrt die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der gesamten Liegenschaft Zug um Zug gegen Bezahlung eines Einlösungspreises. Damit soll also die Frage geklärt werden, ob die Beklagte zur Zustimmung zur Einverleibung verpflichtet ist, nicht aber, ob nach Zustimmung der Beklagten wegen der auf einem Teil der Liegenschaft angemerkten Nacherbschaft des Nebenintervenienten ein (weiteres) Eintragungshindernis besteht oder nicht.
[9] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, bedarf daher keiner Korrektur.
[10] 2.5. Davon abgesehen ist aber auch der Nebenintervenient, der sein Recht von den Verkäufern ableitet, an die Vereinbarung vom 24. 6. 1981 gebunden.
[11] 3. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[12] 4. Die außerordentliche Revision istsomit mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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