OGH 2Ob240/14d

OGH2Ob240/14d22.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj H***** B*****, geboren am ***** 2008, *****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H***** S*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 26. November 2014, GZ 2 R 132/14w‑52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00240.14D.0122.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Prüfung der Voraussetzungen für eine gemeinsame Obsorge hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft im Regelfall keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf (4 Ob 88/14s; 1 Ob 156/14v; 1 Ob 94/14a; 7 Ob 64/14h; RIS‑Justiz RS0115719; RS0007101).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zB 7 Ob 211/13z; 4 Ob 58/13b; 1 Ob 126/13f; 6 Ob 41/13t; 4 Ob 32/13d; 4 Ob 88/14s; 7 Ob 64/14h; 3 Ob 149/14d; RIS-Justiz RS0128812) setzt eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen (RIS‑Justiz RS0128812).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass zwischen den Eltern bereits seit einem Jahr vor dem Auszug des Vaters aus dem gemeinsamen Haushalt im Februar 2013 keine entsprechende Gesprächsbasis vorhanden ist und in absehbarer Zeit mit einer solchen auch nicht gerechnet werden kann. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die zwischen den Eltern ausschließlich per SMS und E-Mail geführte Kommunikation keine Basis sei, um den Anforderungen einer gemeinsamen Obsorge gerecht zu werden, sodass diese nicht im Kindeswohl liege (vgl 4 Ob 88/14s), hält sich im Rahmen der aufgezeigten Judikatur und ist somit seitens des Obersten Gerichtshofs nicht korrekturbedürftig.

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