OGH 2Ob2320/96g (RS0105729)

OGH2Ob2320/96g17.10.1996

Rechtssatz

Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen beziehungsweise Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich.

Normen

HeimAufG §4
UbG §33

2 Ob 2320/96gOGH17.10.1996
7 Ob 305/05mOGH25.01.2006

Vgl auch

7 Ob 144/06mOGH30.08.2006

Auch; nur: Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. (T1) Beisatz: Hier: Anbringung von Seitengittern am Bett einer Heimbewohnerin gemäß § 3 HeimAufG. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/121

7 Ob 226/06wOGH23.10.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Nach den - auch im Bereich des HeimAufG maßgebenden - Grundsätzen des Unterbringungsrechts muss die Freiheitsbeschränkung zur Erreichung des angestrebten Zieles „unerlässlich" sein und darf „zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen"; es gilt also der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Versperrter Haupteingang und Warnung, das Heim über eine (unverversperrte) Balkontür zu verlassen. (T4)

7 Ob 19/07fOGH28.03.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 77/08zOGH29.05.2008

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 210/09zOGH23.02.2010

Auch; nur T1; Beis wie T3

7 Ob 57/13bOGH17.04.2013

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T5)<br/>Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T6)

7 Ob 84/13yOGH03.07.2013

nur T1; nur: Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs. (T7)<br/>Beisatz: Hier: „5-Punkt-Fixierung“ bei Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, wobei noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt wurden. (T8)

1 Ob 109/13fOGH18.07.2013

Auch

7 Ob 193/13bOGH13.11.2013

Auch; nur T1

7 Ob 134/14bOGH29.10.2014

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19961017_OGH0002_0020OB02320_96G0000_002

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