Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist der Rechtsprechung zu § 33 UbG (RIS-Justiz RS0075878 [T4]; RS0075921; RS0075913; RS0105729) gefolgt, wonach die Beschränkung des zur Erreichung des angestrebten Zieles "unerlässlich" sein muss und "zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen" darf, also der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gilt, wobei die Zulässigkeit einer bewegungseinschränkenden Maßnahme immer im Einzelfall zu beurteilen ist (10 Ob 337/99b mwN). Es hat aufgrund der konkreten Tatumstände zum Entscheidungszeitpunkt die von § 33 UbG geforderte Verhältnismäßigkeit (vgl dazu 10 Ob 337/99b) bejaht. Darin ist eine auffallende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen:
Das Rekursgericht hat sich ausreichend mit der im Revisionsrekurs hervorgehobenen Frage der konkreten Fixierung der Betroffenen als (nach einem Selbstmordversuch) querschnittgelähmte Patientin auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass bei ihr im Fall einer 3-Punkt-Fixierung eine erhebliche Selbstgefährdung infolge Strangulierungsgefahr bestanden hätte, weil sie "aufgrund ihres muskulösen Körperbaus und ihrer Körperkräfte" durchaus in der Lage gewesen wäre, sich dabei in eine selbstgefährdende Position zu bringen, die "erhebliche Verletzungsfolgen nach sich ziehen könnte". Was aber den im außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpften Hinweis auf die Personalsituation betrifft, hat das Rekursgericht lediglich das Fehlen "organisatorischer Defizite" der Anstalt als Ursache für die konkrete Fixierung konstatiert, gleichzeitig aber festgehalten, dass die Organisierung einer "Sitzwache" bereits wegen der im relevanten Zeitraum durch den Glaswurf ebenfalls gegebenen Fremdgefährlichkeit der Patientin nicht als brauchbare Alternative angesehen werden könne; schon aus diesem Grund sei es daher nicht zu beanstanden, dass diese Maßnahme (Sitzwache) offenbar nicht näher in Erwägung gezogen worden sei. Auch darin kann eine erhebliche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Auf die weiteren - im Revisionsrekurs bekämpften - Ausführungen (wonach selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die genannte Maßnahme ["Sitzwache"] daran gescheitert sei, dass die personellen und räumlichen Ressourcen der Landesnervenkliniken Salzburg im vorliegenden Fall erschöpft waren, dies nicht zwingend als organisatorisches Defizit angesehen werden könne), die vom Rekursgericht ausdrücklich nur "der Vollständigkeit halber" in die Begründung aufgenommen wurden, ist nicht weiter einzugehen (vgl dazu RIS-Justiz RS0075871 letzter Satz).
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