OGH 4Ob527/92 (RS0075878)

OGH4Ob527/9215.12.1992

Rechtssatz

Beschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Festbinden ("Fixierungen") fallen jedenfalls in den Anwendungsbereich des UbG.

Normen

UbG §2
UbG §33

4 Ob 527/92OGH15.12.1992
4 Ob 534/94OGH10.05.1994

Veröff: SZ 67/87

10 ObS 183/97bOGH08.07.1997

Ähnlich; Beisatz: Durch das Angurten einer Person an einen Sessel oder Rollstuhl wird diese zweifellos in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. (T1)

2 Ob 347/97mOGH20.11.1997

Ähnlich; Beisatz: Durch das Festhalten, Ausziehen und Baden einer Person wird diese erheblich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. (T2)

6 Ob 144/98iOGH16.07.1998
1 Ob 287/98gOGH30.10.1998

Beisatz: Und unterliegen damit - auch noch nach Beendigung der Beschränkung - der gerichtlichen Kontrolle. (T3) Veröff: SZ 70/130

10 Ob 337/99bOGH11.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Beschränkung muss zur Erreichung des angestrebten Zieles "unerlässlich" sein und darf "zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen". Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. Die Zulässigkeit einer bewegungseinschränkenden Maßnahme ist dabei immer im Einzelfall zu beurteilen. (T4)

7 Ob 305/05mOGH25.01.2006

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00527_9200000_004

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