OGH 2Ob226/27; 6Ob313/64 (RS0026645)

OGH2Ob226/27; 6Ob313/6425.4.2023

Rechtssatz

Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.

Normen

EO §141
ABGB §1300 B
LBG §9 Abs1 Z2

2 Ob 226/27OGH30.03.1927

Veröff: SZ 9/76

6 Ob 313/64OGH02.12.1964

Beisatz: Ablehnung der Rechtsansicht von Scheucher in ÖJZ 1961,225 ff. (T1) Veröff: EvBl 1965/321 S 486 = ImmZ 1965,336 = JBl 1965,319 (mit zustimmender Besprechung von Bydlinski)

6 Ob 47/65OGH17.02.1965
5 Ob 164/67OGH06.09.1967
8 Ob 281/70OGH22.12.1970

Veröff: SZ 43/236

2 Ob 515/78OGH22.06.1978

Beisatz: Wenn kein Fall einer Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter vorliegt. (T2)

1 Ob 530/79OGH18.12.1979

Beis wie T2; Veröff: JBl 1981,319 (kritisch Koziol)

6 Ob 601/82OGH07.06.1984

Vgl auch; Beisatz: Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. (T3) Veröff: SZ 57/105; hiezu kritisch Nowotny JBl 1987,282

3 Ob 547/84OGH27.06.1984

Beis wie T2; Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122

8 Ob 542/85OGH11.07.1985

Auch; Beisatz: Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt. (T4) Veröff: RdW 1985,306

4 Ob 75/92OGH07.07.1992

Beis wie T2; Veröff: JBl 1993,518 (kritisch Koziol) = RdW 1993,74

7 Ob 513/96OGH20.11.1996

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. (T5) Veröff: SZ 69/258

1 Ob 79/00zOGH13.06.2000

Vgl aber; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. (T6); Veröff: SZ 73/96

5 Ob 18/00hOGH05.09.2000

Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. (T7) Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T8)

7 Ob 273/00yOGH23.01.2001

Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber. (T9)

6 Ob 81/01gOGH21.02.2002

Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T10)

6 Ob 39/06pOGH09.03.2006

Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T11); Veröff: SZ 2006/35

1 Ob 78/07pOGH14.08.2007

Vgl aber; Beisatz: Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens. (T12)

3 Ob 79/10dOGH04.08.2010

Vgl aber; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Veröff: SZ 2010/92

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die Haftung des Abschlussprüfers ist nicht derjenigen eines Sachverständigen nach § 1300 vergleichbar. (T13); Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13

4 Ob 165/12mOGH19.03.2013

Teilweise abweichend; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13

7 Ob 38/17iOGH20.12.2017

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T14)

3 Ob 16/19bOGH26.04.2019

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. (T15)

6 Ob 205/19vOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10 nur: Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. (T16); Beis wie T12; Beisatz: Hier: Keine Haftung eines vom Insolvenzverwalter beigezogenen Privatsachverständigen gegenüber einem früheren Organmitglied der Schuldnerin. (T17)

7 Ob 60/21fOGH29.09.2021

nur T5

10 Ob 34/21dOGH14.12.2021

Beis wie T5

10 Ob 59/22gOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19270330_OGH0002_0020OB00226_2700000_001

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