Normen
2 Ob 155/89 | OGH | 28.03.1990 |
8 Ob 259/98s | OGH | 21.01.1999 |
Vgl auch; nur: (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers). (T1) |
2 Ob 178/04x | OGH | 23.09.2004 |
Auch; Beisatz: Der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. (T2) |
2 Ob 268/06k | OGH | 30.08.2007 |
Auch; Beis wie T2 |
10 Ob 34/10p | OGH | 22.06.2010 |
Auch; Beis wie T2 |
7 Ob 89/14k | OGH | 04.06.2014 |
Auch; Beisatz: Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen. (T3) |
2 Ob 219/19y | OGH | 27.11.2020 |
Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T4) |
5 Ob 202/20x | OGH | 18.03.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00155_8900000_002
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