OGH 2Ob110/17s

OGH2Ob110/17s20.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 19. Dezember 2013 verstorbenen M***** S*****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. H***** S*****, 2. J***** S*****, 3. M***** T*****, und 4. M***** M*****, sämtliche vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, sowie 5. W***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erst‑ bis Viertantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. April 2017, GZ 1 R 79/17a‑123, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00110.17S.0620.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt (§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG), können auch dann im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind (RIS‑Justiz RS0012165).

Ein solcher Mangel liegt hier jedoch nicht vor. Die Nichtzulassung einer bestimmten Frage an den Fünftantragsteller in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 22. 11. 2016 gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 AußStrG könnte nur zu einem primären Verfahrensmangel führen (vgl 7 Ob 510/84; 4 Ob 83/98d; 1 Ob 29/00x; RIS‑Justiz RS0037041 [T2], RS0037055 [T1]), somit zu einem solchen nach § 57 Z 4 AußStrG. Damit stimmt auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts überein.

2. Verfahrensverstöße bilden nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die Erheblichkeit des Mangels in diesem Sinn ist vom Rechtsmittelwerber auch im Außerstreitverfahren (hier: im Verfahren über das Erbrecht) darzulegen (7 Ob 64/14h; 6 Ob 196/16s; RIS‑Justiz RS0043027 [T13]). Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl 2 Ob 174/12w; RIS‑Justiz RS0043039).

3. Nach Auffassung des Rekursgerichts war die Mängelrüge, soweit sie die Nichtzulassung einer Frage durch das Erstgericht zum Gegenstand hatte, nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb es auf die Rüge inhaltlich nicht eingegangen ist. Wäre diese Beurteilung unrichtig, könnte – bei Erheblichkeit – ein Mangel des Rekursverfahrens iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG vorliegen, weil die Mängelrüge unerledigt blieb.

Die Rechtsmittelwerber machen jedoch eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens gar nicht geltend, fehlt es doch schon an der Behauptung, dass ihre Mängelrüge entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts doch gesetzmäßig ausgeführt gewesen sei. Das im Rekurs unterlassene Vorbringen zur Dartuung der Erheblichkeit des gerügten Mangels kann im Revisionsrekurs nicht mehr nachgeholt werden (vgl 2 Ob 174/12w). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt somit nicht vor.

4. Die vom Rekursgericht bereits verneinten Verfahrensmängel erster Instanz können im Revisionsrekurs nicht abermals geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0030748, RS0043919, RS0050037). Auch ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen verwehrt (RIS‑Justiz RS0007236).

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