Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Kläger stürzte anlässlich eines Krampusumzugs vom Traktoranhänger des Versicherungsnehmers der Beklagten und erlitt dabei schwerste Kopfverletzungen; seit dem Unglück befindet er sich im Zustand eines Wachkomas.
Die Vorinstanzen haben mittels Teil- und Zwischenurteils ausgesprochen, dass der (eingeklagte) Schmerzengeldanspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe und dass die Beklagte für ¾ der künftig entstehenden Unfallschäden, beschränkt auf die Höhe der Versicherungssumme, hafte. Der Unfall - Kippen des Anhängers - sei durch die überhöhte Geschwindigkeit des Traktors verursacht worden. Schmerzengeld stehe auch dann zu, wenn der Verletzte aufgrund der Verletzung unfähig geworden ist, Schmerz zu empfinden.
Die Beklagte macht in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision geltend, dass zur Rechtsfrage, ob Personen, die lebenslänglich im Koma liegen, ein rechtliches Interesse am Zuspruch von Schadenersatz in Geld haben, keine einheitliche, gesicherte und aktuelle Rechtsprechung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Dies trifft jedoch keineswegs zu, ist doch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit langem anerkannt, dass es für einen Schmerzengeldanspruch weder erforderlich ist, dass der Verletzte die Schmerzen bei klarem Bewusstsein erlebt noch dass er sie rational verarbeitet. Die jüngere Rechtsprechung gewährt einen Schmerzengeldanspruch selbst bei völliger Zerstörung der Persönlichkeit mit gänzlichem Verlust jeglicher Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit sowie damit einhergehender, völliger und dauerhafter Schmerzunempfindlichkeit: Auch derjenige, dem die Erlebnisfähigkeit genommen wird, erleidet einen schadenersatzrechtlich bedeutsamen Nachteil an seiner Person (RIS-Justiz RS0031232; insbesondere 6 Ob 535/92; 2 Ob 192/97t; vgl auch 2 Ob 104/06t; Danzl ua, Schmerzengeld9 121 f mwN; Karner, Schmerzengeldbemessung, vermindertes Schmerzempfinden und Schmerztherapie, ZVR 2010/130 [284 f]; zweifelnd Huber in Schwimann, ABGB-TaKomm § 1325 Rz 112 f).
Die angefochtene Entscheidung folgt dieser Rechtsprechung. Es haftet ihr daher in Bezug auf die von der Beklagten aufgegriffene Thematik keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung an.
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