OGH 2Ob192/97t

OGH2Ob192/97t11.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Johanna P*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. ***** Versicherung AG, ***** 2. Leo N*****, und 3. Roland N*****, alle vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000 sA (5 C 388/94w des Bezirksgerichtes Hietzing) und wegen S 12.939,10 sA (5 C 815/95s des Bezirksgerichtes Hietzing), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. April 1997, GZ 35 R 791/96z-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 11. September 1996, GZ 5 C 388/94w-60, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die in Punkt II. des Spruchs unberührt bleibt, wird in Punkt I. und in der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten hat:

"I. Die Klageforderung im führenden Verfahren besteht mit S 47.617,38 zu Recht.

Die Gegenforderung im führenden Verfahren besteht mit S 1.456,25 zu Recht.

Die beklagten Parteien des führenden Verfahrens sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 46.161,13 samt 12 % Zinsen seit 1. 2. 1992 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien des führenden Verfahrens seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin weitere S 53.838,87 samt 12 % Zinsen seit 1. 2. 1992 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die beklagten Parteien des führenden Verfahrens sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 3.189,72 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagten Parteien des führenden Verfahrens sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens von S 4.717,- (Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Im übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens im führenden Verfahren gegeneinander aufgehoben.

Die Klägerin des verbundenen Verfahrens ist schuldig, den beklagten Parteien des verbundenen Verfahrens die mit S 1.675,11 (darin enthalten S 278,42 Umsatzsteuer und S 4,59 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 3.809,77 (darin enthalten S 350,34 Umsatzsteuer und S 1.707,75 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. 12. 1991 ereignete sich in Wien 13, Am Hietzinger Kai, unmittelbar nach der Kreuzung mit der Franz Boos-Gasse (gegenüber der Station Ober St. Veit der U 4) ein Verkehrsunfall, an dem Stefan P***** als Fußgänger und der bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherte, vom Zweitbeklagten gehaltene und vom Drittbeklagten gelenkte Fahrschulwagen PKW Renault R 5 beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde Stefan P***** derart schwer verletzt, daß er am 26. 1. 1992 verstorben ist.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß den PKW-Lenker, der eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hatte, ein Verschulden von einem Viertel und den Fußgänger, der die Kreuzung bei für ihn zeigendem Rotlicht überqueren wollte, ein solches von 3/4 trifft.

Strittig ist lediglich die Frage, ob die Klägerin als Erbin nach dem verstorbenen Fußgänger Schmerzengeld geltend machen kann. Dazu führte sie unter anderem aus, der vom verstorbenen Ehemann erlittene Krankenhausaufenthalt von 40 Tagen rechtfertige ein Schmerzengeld von S 60.000. Sie begehre - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verstorbenen von 2/3 - 1/3 des berechtigten Schmerzengeldes, demnach S 20.000. Daneben machte sie für weitere unfallskausale Schäden ebenfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens S 45.081,83 geltend. Mit Schriftsatz vom 11. April 1995 (ON 28) dehnte sie das Klagebegehren um S 47.848,92 auf S 112.938,75 samt 12 % Zinsen seit 1. 2. 1992. Das Schmerzengeld betrage S 125.000. Nachdem sich die beklagten Parteien in der Verhandlung vom 6. 6. 1995 gegen die Ausdehnung des Klagebegehrens über die Bezirksgerichtsgrenze ausgesprochen hatten, schränkte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. 7. 1995 (ON 33) das Klagebegehren auf S 100.000 ein. Mit einer am 22. 6. 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte sie S 12.939,10 und erstattete hinsichtlich des Unfallherganges ein gleichartiges Vorbringen wie im Vorverfahren. Von ihren berechtigten Ansprüchen von insgesamt S 338.817,30 würden unter Berücksichtigung der Verschuldensquote insgesamt S 112.939,10 begehrt, wobei ein Betrag von S 100.000 bereits im führenden Verfahren begehrt werde.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Fußgänger. Sie wendeten ausdrücklich Verjährung hinsichtlich der ausgedehnten Beträge ein und erhoben eine Kompensandoforderung. Zum geltend gemachten Schmerzengeld führten sie aus, daß der Verstorbene bis zu seinem Tod keinerlei Schmerzempfindungen gehabt habe.

In der Verhandlung vom 8. 11. 1995 wurden die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es traf - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - nachstehende Feststellungen:

Der zum Unfallszeitpunkt 74-jährige Stefan P***** wurde aufgrund des Kontaktes mit dem vom Drittbeklagten gelenkten Fahrzeug niedergestoßen und schwer verletzt. Er erlitt eine Gehirnkontusion mit mehrfachen Rißquetschwunden und Hautabschürfungen im Schädelbereich, einen Bruch der rechten Rippe, sowie einen kompletten Durchriß des vorderen Kreuzbandes und mehrfache Einrisse des äußeren Kollateralbandes im linken Kniegelenk. Er wurde nach dem Unfall in schwerst schockiertem Zustand in das Hanusch Krankenhaus gebracht, dort erfolgte eine Intensivschocktherapie, und eine Schädelcomputertomographie, die einen frontalen Blutungsherd rechts sowie ein diffuses Hirnödem ergab. Er wurde an der Intensivabteilung aufgenommen und nach cardio-pulmonaler Stabilisierung und nachdem am 23. 12. 1991 zur Sicherung der Beatmung eine Tracheostoma angelegt werden mußte, am 1. 1. 1992 an die unfallchirurgische Abteilung rücktransferiert. Im Zuge der Immobilisierung kam es an Sekundärkomplikationen zu einer Bronchopneumonie, zur Ausschwemmung von Blutgerinnsel aus dem linken Bein in die Lunge, somit Pulmonalembolie mit Milz- und Niereninfarkt. Stefan P***** hatte das Bewußtsein seit dem Unfall nie mehr rückerlangt und verstarb am 26. 1. 1992 an den Folgen des gegenständlichen Verkehrsunfalles an Herzkreislaufschwäche. Vom Unfallszeitpunkt (17. 12. 1991) bis zum Tod am 26. 1. 1992 trat ein völliger Verlust des Lebensgefühls wegen der tiefen Bewußtlosigkeit auf. Er wurde durch den Verkehrsunfall sofort bewußtlos und blieb unverändert in diesem Zustand. Es bestand allerdings kein apallisches Syndrom, vielmehr stand der Verletzte unter einem primären, also unmittelbar mit dem Trauma einsetzenden Koma, das bis zum Tode anhielt und eine tiefe Bewußtlosigkeit darstellt. Dieses primäre Koma bestand beim Verletzten vom Unfall bis zum Ableben kontinuierlich und ohne Unterbrechung. Eine Schmerzwahrnehmung oder Schmerzempfindung war beim Verletzten nicht gegeben.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß Stefan Peszlen kein apallisches, sondern ein primäres Koma, aus welchem er nicht mehr erwachte, erlitten habe, weshalb ihm selbst im Falle eines Verschuldens Schmerzengeld nicht gebühre.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es sprach ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, daß die Klageforderung im führenden Verfahren mit S 32.617,38 und die Gegenforderung mit S 1.456,25 zu Recht bestehe und verpflichtete daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 31.161,13. Das Mehrbegehren von S 68.838,87 sowie das Klagebegehren im verbundenen Verfahren auf Zahlung von S 12.939,10 wurde abgewiesen. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision im führenden Verfahren nicht zulässig sei.

Der Unfallshergang rechtfertige eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zugunsten der beklagten Parteien. Soweit das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 11. 4. 1995, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ausgedehnt, bzw mit der erst am 22. 6. 1995 eingelangten Klage geltend gemacht worden sei, sei es jedenfalls verjährt. Im übrigen sei das Begehren hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzengeldes nicht berechtigt. Stefan P***** sei durch den Unfall sofort bewußtlos geworden und trotz aller medizinischer Maßnahmen bis zum Tod bewußtlos geblieben. Bei ihm sei das primäre, also unmittelbar nach dem Trauma einsetzende Koma eingetreten, das bis zu seinem Tode angehalten und eine tiefe Bewußtlosigkeit verursacht habe. In jedwedem komatösen Zustand sei die Schmerzempfindlichkeit ausgeschaltet und ausgelöscht, weil die zum Gehirn aufsteigenden Schmerzimpulse auf keine funktions- und aufnahmefähigen cerebralen Strukturen stießen, in der Hirnrinde somit nicht verarbeitet werden könnten. Nach der Entscheidung ZVR 1972/195 könne bei Fehlen jeder Schmerzempfindung ein Schmerzengeldanspruch auch dann nicht entstehen, wenn der Verletzte seinen Verletzungen schließlich erlegen sei. Die bloße Gesundheitsstörung als solche ohne Empfindung körperlicher oder seelischer Schmerzen begründe keinen Anspruch auf Schmerzengeld. Dem Schmerzengeld des ABGB sei eine reine Genugtuungsfunktion für die Zufügung einer Verletzung als solcher fremd, zumal der Gesetzgeber auch für die Tötung Schmerzengeld nicht gewähre.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, ihr weitere S 20.000 an Schmerzengeld zuzusprechen.

Die beklagten Parteien beantragen die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt, weil das Berufungsgericht von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.

Es trifft zunächst zu, daß die ältere Rechtsprechung zum Schmerzengeld in Fällen eines apallischen Syndroms verbal den Grundsatz aufrecht erhalten hat, Voraussetzung für den Zuspruch eines Schmerzengeldes sei das Vorhandensein von Schmerzempfinden beim Verletzten, mag er auch nicht fähig sein, seine Schmerzen bei klarem Bewußtsein zu erleben und rational zu verarbeiten (SZ 44/150; ZVR 1979/101, JBl 1984, 673 = ZVR 1985/165, ZVR 1985/49; 5 Ob 608/84; 2 Ob 146/89). So wurde in der auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1972/195 das Klagebegehren einer bei einem Unfall am 5. 5. 1970 schwer verletzten und am 21. 8. 1970 ohne Wiedererlangung des Bewußtseins verstorbenen Fußgängerin mit der Begründung abgewiesen, daß bei Fehlen jeder Schmerzempfindung ein Schmerzengeldanspruch auch dann nicht entstehen könne, wenn die Verletzte ihren Verletzungen letztendlich erlegen sei.

Die neuere und ständige Rechtsprechung sämtlicher in der Folge mit derartigen Anlaßfällen befaßten Zivilsenate des Obersten Gerichtshofes erachtet aber das Schmerzengeld auch in den Fällen nicht als funktionslos, in denen der Verletzte wegen schwerer Schädigung seiner Gehirnfunktion nach menschlichem Ermessen auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, sich Annehmlichkeiten oder Erleichterungen zu verschaffen oder verschaffen zu lassen (5 Ob 608/84). In der Entscheidung 6 Ob 535, 1558/92 = EFSlg 69.111 (vgl Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld7, 120) wurde einem Kläger, der außerstande war, Schmerzen zu empfinden, Schmerzengeld zugesprochen und festgehalten, daß die tatsächliche rechtliche Wertung des Schmerzengeldanspruches darin liege, daß eine haftungsbegründende Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur einer Person, die diese außerstande setze, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu empfinden und sie damit elementarster menschlicher Empfindungen beraube, für den darin gelegenen immateriellen Nachteil als solchen entschädigungspflichtig mache. Wem die Erlebnisfähigkeit genommen werde, der erleide einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden Nachteil an seiner Person wie durch eine Störung seines Wohlbefindens durch Schmerz. Dieser Entscheidung hat sich der 8. Senat angeschlossen (8 Ob 561/92). Auch der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsansicht ausdrücklich angeschlossen (ZVR 1993/150). Diese Rechtsprechung wurde auch von einem Großteil der Lehre gebilligt (Koziol Haftpflichtrecht I3 Rz 11/23; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung (1996) 130 ff [141 ff]; Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld7, 124 f). Der erkennende Senat hält somit ausdrücklich daran fest, daß bei jeder schadenersatzrechtlich verantwortbaren nachteiligen Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur eines Menschen, und zwar auch bei völliger Zerstörung der Persönlichkeit mit gänzlichem Verlust jeglicher Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit - und damit auch einhergehender völliger und dauerhafter Schmerzunempfindlichkeit - ein Schmerzengeldanspruch besteht.

Die Revision begehrt den Zuspruch eines Betrages von S 20.000, dies offensichtlich ausgehend von den Klagebehauptungen, nach denen vom Berechtigten ein Schmerzengeldanspruch von S 60.000 unter Berücksichtigung des eingeräumten Mitverschuldens ein Teilbetrag von S 20.000 geltend gemacht wird.

Zunächst bestehen gegen die Ausmessung des insgesamt berechtigten Schmerzengeldbetrages in der Höhe von S 60.000 gemäß § 273 ZPO keine Bedenken. Zu berücksichtigen ist aber, daß den verletzten Fußgänger ein Verschulden von 3/4 trifft, so daß lediglich ein Betrag von S 15.000 als dem Mitverschulden des Getöteten angemessenes Schmerzengeld zugesprochen werden kann.

In diesem Sinn war daher das Urteil zweiter Instanz in seinem Punkt I dahin abzuändern, daß die Klageforderung in einem Betrag von S 47.617,38 als zu Recht bestehend erkannt wird und daher der Spruch insgesamt dementsprechend zu ändern.

Die Neufassung des Klagebegehrens bedingt auch eine Änderung der Kostenentscheidung.

Dabei ist im führenden Verfahren von insgesamt vier Verfahrensabschnitten auszugehen, nämlich dem ersten mit einem Streitwert von S 65.089.83, dem zweiten ab der Klagsausdehnung mit Schriftsatz ON 27 bis zum Einschränkungsschriftsatz ON 32 mit einem Streitwert von S 112.938,75, dem dritten mit einem Streitwert von S 100.000, der die erste Stunde der Verhandlung vom 8. 11. 1995 betrifft sowie einem Streitwert von S 112.939,10 ab der dritten halben Stunde dieser Verhandlung. Dabei war ab Verbindung davon auszugehen, daß der Gesamtstreitwert S 112.939,10 beträgt, weshalb auf das führende Verfahren rund 89 % des Gesamtstreitwertes und auf das verbundene Verfahren 11 % entfallen. Die Klägerin ist im ersten Abschnitt mit etwa 71 %, im zweiten mit etwa 41 % und im dritten und vierten (hinsichtlich des führenden Verfahrens) mit etwa 47 % durchgedrungen, weshalb sie im ersten Abschnitt Anspruch auf Ersatz von 42 % des Verdienstes sowie 71 % der darauf entfallenden Barauslagen hat. Im zweiten Abschnitt hat sie den beklagten Parteien 18 % des Verdienstes und 59 % der darauf entfallenden Baurauslagen zu ersetzen. Im dritten und vierten Abschnitt sind die Verfahrenskosten jeweils aufzuheben, doch haben die Parteien Anspruch auf Ersatz von je 50 % der von ihnen getragenen Barauslagen.

Unter Berücksichtigung des berechtigten Verdienstes (der Schriftsatz ON 28 war lediglich nach TP 2 zu honorieren) ergibt sich ein der Klägerin zu ersetzender Betrag im ersten Verfahrensabschnitt von S 8.644,20 (davon S 1.440,68 USt). Im zweiten Verfahrensabschnitt hat sie den beklagten Parteien anteiligen Verdienst von S 2.100,72 (davon S 350,12 USt) zu ersetzen. Im dritten Verfahrensabschnitt sind die Kosten für Verdienst gegeneinander aufzuheben, doch haben beide Seiten Anspruch auf Ersatz auf 50 % der von ihnen getragenen Barauslagen. Lediglich im vierten Abschnitt waren die Kosten des verbundenen Verfahrens von S 2.856,37 (davon S 372,57 USt) den beklagten Parteien zuzusprechen. Insgesamt ergibt sich ein Saldo aus Verdienst zugunsten der Klägerin von S 3.687,11.

Die Barauslagen waren ebenfalls nach Verfahrensabschnitten getrennt zu berechnen. Im ersten Abschnitt hat die Klägerin Anspruch auf 71 % der Pauschalgebühr von S 2.640 (S 1.874,40) sowie der von ihr getragenen Sachverständigengebühren von insgesamt S 2.000,- ( S 1.420,-). Im zweiten Abschnitt gebührt ihr die anteilige (41 %) Differenz zwischen der bei der Klageausdehnung angefallenen und der Klageerhebung angefallenen Pauschalgebühr von S 3.980,- (S 1.631,80) sowie der Sachverständigengebühren von S 3.000,- (S 1.230,-). Im dritten und vierten Abschnitt hat sie Anspruch auf 50 % der Sachverständigengebühren von S 3.500,- (S 1.750,-) Dagegen hat sie den beklagten Parteien die anteiligen Sachverständigengebühren und zwar im ersten Abschnitt 29 % von S 2000,- ( S 580,-), im zweiten Abschnitt 59 % von S 3.000,- (S 1.770,-) und im dritten Abschnitt 50 % von S 2.500 (S 1.250,-) zu ersetzen. Dies ergibt für die verkehrstechnischen Sachverständigengebühren ein Saldo zugunsten der Klägern von S 800,-. Die medizinischen Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von S 10.708,- wurden von den beklagten Parteien getragen. Die Klägerin hat ihnen entsprechend ihrer Obsiegensquote im ersten Abschnitt S 760.09 und im zweiten Abschnitt S 4.043,50 zu ersetzen. Dies ergibt bei den Barauslagen ein Saldo zugunsten der beklagten Parteien von S 497,39, woraus sich insgesamt ein Kostenzuspruch von S 3.189,72 an die Klägerin ergibt.

Im Berufungsverfahren ist die Klägerin im führenden Verfahren als zur Hälfte obsiegend anzusehen und hat daher Anspruch auf Ersatz der anteiligen - auf das führende Verfahren entfallenden - Barauslagen von S 4.717,- hat aber den beklagten Parteien die Kosten des verbundenen Verfahrens zu ersetzen.

Im Revisionsverfahren ist die Klägerin mit drei Viertel ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr in diesem Verhältnis sowie des halben Verdienstes.

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