OGH 2Ob102/98h (RS0109835)

OGH2Ob102/98h23.4.1998

Rechtssatz

Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksichtigen ist, zumal in diesem Zusammenhang die Beschwerlichkeit der Schuld keine Bedeutung haben kann.

Normen

ABGB §1359
ABGB §1415
ABGB §1416

2 Ob 102/98hOGH23.04.1998
7 Ob 284/00sOGH14.02.2001

nur: Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll. (T1)

3 Ob 113/13hOGH17.07.2013

Vgl auch

3 Ob 133/13zOGH29.10.2013

Vgl; nur T1

7 Ob 201/13dOGH11.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein. (T2)

10 Ob 42/14wOGH26.08.2014

Vgl auch

7 Ob 115/15kOGH19.11.2015

Auch

5 Ob 41/19vOGH25.04.2019

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0020OB00102_98H0000_001

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