OGH 2Ob101/10g

OGH2Ob101/10g24.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen S***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2009, GZ 44 R 607/09d-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 4. September 2009, GZ 1 P 183/08w-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. 4. 2009 ein Sachwalter bestellt, dessen Aufgabenkreis derzeit die Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasst.

Am 3. 6. 2009 stellte der Betroffene den Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft, den er am 9. 6. 2009 und am 10. 8. 2009 wiederholte.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft ab.

Das vom Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 19. 1. 2010 zugestellt. Dieser übersandte am 1. 2. 2010 mittels Telefax eine als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe an das Rekursgericht, welches die sofortige Weiterleitung an das Erstgericht verfügte. Bei diesem langte die Eingabe am 4. 2. 2010 ein.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:

1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 2. 2. 2010. Gemäß § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen erst am 4. 2. 2010, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

2. Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur als rechtzeitig angesehen werden, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (2 Ob 100/08g; 4 Ob 20/10k; je mit mwN). Dies gilt auch für Telefaxeingaben, die an ein falsches Empfangsgerät übermittelt worden sind (1 Ob 216/08h mwN; vgl RIS-Justiz RS0041584, RS0123334).

3. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (2 Ob 102/08a mwN; 4 Ob 20/10k), nach § 127 letzter Satz AußStrG jedoch nicht bei Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (2 Ob 100/08g mwN; 4 Ob 20/10k; RIS-Justiz RS0122777).

Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die §§ 117 bis 127 AußStrG zu verstehen (so die ErlRV zu § 128 AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG; vgl weiters Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 128 Rz 3).

4. Für das durch den Antrag des Betroffenen eingeleitete Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft bedeutet dies, dass der verspätete Rekurs infolge der kraft § 128 Abs 1 AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des § 127 letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden kann (so auch Maurer, Sachwalterschaftsrecht3 § 128 AußStrG Rz 5; aA offenbar Nunner-Krautgasser, Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren, Zak 2009/94, 70 [71] mit Hinweis auf die - wegen der mittlerweile geänderten Rechtslage jedoch überholten - Entscheidung 9 Ob 242/02g).

5. Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (2 Ob 102/08a mwN). Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x mwN).

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