OGH 6Ob277/07i (RS0123334)

OGH6Ob277/07i19.11.2013

Rechtssatz

Die nach § 75 Z 1 ZPO erforderliche Bezeichnung des Gerichts erfasst sowohl die Angabe des Gerichts als auch dessen Adresse, wobei allerdings letztere bei Telefaxeingaben durch die konkrete Nummer des Empfangsgeräts des Gerichts ersetzt, jedenfalls aber ergänzt wird. Bei der Übermittlung der Telefaxeingabe kommt es ja nicht auf die auf dem Schriftstück aufscheinende Adresse, sondern auf die ins Sendegerät des Übermittlers eingegebene Faxnummer des Empfangsgeräts (einschließlich der konkreten Nebenstelle) an. Wird diese unrichtig angegeben, scheitert die Übermittlung entweder gänzlich oder sie erfolgt an eine „andere Adresse". Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt.

Normen

ZPO §75 Z1
Geo §60
GOG §89 Abs3

6 Ob 277/07iOGH24.01.2008

Beisatz: Landet eine Telefaxeingabe durch die Verwendung einer falschen Faxnummer in einem gänzlich anderen Bereich des Gerichtsgebäudes, kommt es anders als bei vereinigten Einlaufstellen durch die notwendige (körperliche) Übermittlung des am Empfangsgerät ausgedruckten Schriftstücks an die (richtige, wenn auch im selben Gebäude befindliche) Einlaufstelle tatsächlich zu einer Verzögerung. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/14

1 Ob 216/08hOGH25.11.2008

nur: Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T2)

6 Ob 19/09aOGH26.03.2009

Beisatz: Bei der Übermittlung durch Telefaxeingabe kommt es nicht auf die auf dem Schriftstück aufscheinende Adresse, sondern auf die ins Sendegerät des Übermittlers eingegebene Faxnummer des Empfangsgeräts, einschließlich der konkreten Nebenstelle, an. (T3)

2 Ob 101/10gOGH24.08.2010

Auch; nur T2

4 Ob 191/13mOGH19.11.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20080124_OGH0002_0060OB00277_07I0000_001

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