OGH 4Ob191/13m

OGH4Ob191/13m19.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** L*****, über den als außerordentlichen Revisionsrekurs zu wertenden „Rekurs“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 10. September 2013, GZ 2 R 183/13f, 2 R 184/13b-27, mit welchem infolge seines Rekurses der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 12. Juni 2013, GZ 7 P 11/13d-17, ersatzlos behoben und der Beschluss dieses Gerichts vom 12. Juni 2013, GZ 7 P 11/13d-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen am 23. September 2013 zugestellt. Am 7. Oktober 2013 übersandte er dem Rekursgericht per Telefax einen gegen dessen Entscheidung gerichteten „Rekurs“. Das von ihm am selben Tag zur Post gegebene Original langte am Folgetag beim Rekursgericht ein. Dieses veranlasste jeweils am Tag des Einlangens die Weiterleitung an das Erstgericht. Dort langte die Faxeingabe am 10. Oktober 2013 und das Original am 11. Oktober 2013 ein.

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel des Betroffenen ist als verspätet zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Sie endete daher am 7. Oktober 2013. Nach § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichen eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte das Rechtsmittel des Betroffenen erst am 10. Oktober 2013, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ein.

Wird ein Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht, ist es nur dann rechtzeitig, wenn es - anders als hier - noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (2 Ob 100/08g; 4 Ob 20/10k; je mwN). Das gilt auch für Telefaxeingaben, die an ein falsches Empfangsgerät übermittelt wurden (1 Ob 216/08h mwN; vgl RIS-Justiz RS0041584, RS0123334). Das Rechtsmittel des Betroffenen ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (2 Ob 102/08a mwN). Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x mwN).

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