OGH 2Ob100/20z

OGH2Ob100/20z29.6.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* Z*, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei J* E*, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wegen 35.101,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. März 2020, GZ 16 R 11/20k‑32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128861

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar hat die Feststellung der Erbhofeigenschaft und die Festsetzung des Übernahmspreises grundsätzlich im Abhandlungsverfahren zu erfolgen. Ein Pflichtteilprozess ist daher zu unterbrechen, bis diese Fragen durch das Verlassenschaftsgericht geklärt sind (1 Ob 94/67 SZ 40/98; RS0036902). Das gilt jedoch nicht, wenn das Verlassenschaftsverfahren ohne solche Entscheidung beendet wurde; dann sind diese Fragen nach allgemeinen Grundsätzen als Vorfrage im Prozess zu beantworten (2 Ob 108/16w; RS0050217). Das trifft hier zu, weil der Erblasser und seine Frau den Erbhof bereits zu Lebzeiten dem Beklagten und dessen Frau übergeben hatten. Der Anteil des Erblassers war daher nicht mehr Bestandteil des Nachlasses, sodass im Verlassenschaftsverfahren darüber nicht entschieden werden konnte. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Fragen der Erbhofeigenschaft und des Übernahmepreises vorfrageweise im Pflichtteilsprozess zu beurteilen waren, trifft daher zu.

In der Sache enthält die Revision kein Vorbringen, weshalb ungeachtet der Feststellungen des Erstgerichts kein Erbhof vorliegen sollte. Damit waren für die Bewertung die anerbenrechtlichen Grundsätze heranzuziehen (6 Ob 232/09z mwN; RS0008269). Die insofern nur auf Billigkeitserwägungen beruhende Revision zeigt nicht auf, aus welchen Gründen welcher höhere Übernahmepreis anzunehmen gewesen wäre und welche Folgen das für den Anspruch der Klägerin gehabt hätte.

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