OGH 24Ds4/25k

OGH24Ds4/25k21.1.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Dr. Wittwer und die Rechtsanwältin Dr. Ley‑Grassner in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 19. Februar 2025, GZ Disz 7/‑24‑950.08, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Nordmeyer, der Beschuldigten und ihres Verteidigers, Mag. Ainedter, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0240DS00004.25K.0121.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und über die Beschuldigte die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten sowie eine Geldbuße von 5.000 Euro verhängt.

Die Beschuldigte hat auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwältin * der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes (nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie

1./ als Strafverteidigerin des Angeklagten * B* am 2. Februar 2024 im Rahmen der Besprechung mit der Zeugin * K* in ihrer Rechtsanwaltskanzlei die Zeugin zu einem Widerruf ihrer Aussage angeleitet und ein Schreiben für die Zeugin an das Landesgericht * erstellt, in welchem die vorangegangenen Aussagen der Zeugin vor der Polizei und im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Landesgericht als falsch dargestellt wurden, obwohl die Zeugin ihr deren Richtigkeit mitteilte, und

2./ der Zeugin * K* gesagt, dass sie mit niemanden darüber reden dürfe, dass sie während des gegen * B* anhängigen Strafverfahrens in ihrer Kanzlei zur Besprechung ihrer Zeugenaussage war und sie den Brief an das Landesgericht für sie vorformuliert habe.

[3] Über die Beschuldigte wurde deswegen die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte verhängt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die – auch Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit bStPO relevierende – Berufung der Beschuldigten wegen der Aussprüche über Schuld und Strafe.

[5] Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld kommt – übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zu:

[6] Die Rechtsrüge – Z 9 lit b (vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]), der Sache nach Z 10 – bringt vor, die vom Schuldspruch 2./ umfasste Handlung sei als bloße Nachtat zu der zu 1./ beschriebenen Tat straflos.

[7] Ohne methodische Ableitung behauptet sie jedoch bloß, beide Handlungen seien gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, ein weiterer Schaden habe angesichts der Schwere der durch 1./ verwirklichten Beeinträchtigung nicht mehr entstehen können. Dabei übersieht sie, dass – auch nach Verwirklichung der Straftatbestände der (versuchten Bestimmung zur) Begünstigung und falschen Beweisaussage – durch das nachfolgende und bei Gericht bekannt gewordene Einwirken auf die betroffene Zeugin, „mit niemandem“ über den Kontakt zur Disziplinarbeschuldigten und deren Einflussnahme zu sprechen, eine weitere Beeinträchtigung des Vertrauens in die Rechtsanwaltschaft und damit eine weitere Verletzung der Ehre oder Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) eingetreten ist.

Zur Berufung wegen Strafe:

[8] Die Beschuldigte wurde wegen der gegenständlichen Straftaten mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 26. Juni 2024 wegen der Vergehen der Begünstigung (§§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 299 Abs 1 StGB) sowie der falschen Beweisaussage (§§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt; diese wurde über Berufung der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht Linz auf 360 Tagessätze erhöht.

[9] Im Disziplinarverfahren waren bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Disziplinarvergehen und die doppelte Qualifikation, als mildernd hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis zu Grunde zu legen.

[10] Bei der Sanktionsfindung weiters zu berücksichtigen war (§ 19 Abs 7 DSt, RIS‑Justiz RS0056756), dass der Disziplinarrat mit Beschluss vom 5. März 2025 der Beschuldigten für die Dauer des Disziplinarverfahrens das Vertretungsrecht (in Strafsachen) vor dem Landesgericht S* und diesen nachgeordneten Gerichten sowie dem Oberlandesgericht Linz und der Staatsanwaltschaft Salzburg entzogen hat.

[11] Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Delikten eines Rechtsanwalts gegen die Rechtspflege an sich mit der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte vorzugehen (RIS‑Justiz RS0055569), von welcher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl etwa 24 Ds 6/22z: Fälschen eines Versäumungsurteils; 26 Ds 7/20h: Lügenvorwürfe gegen Richter).

[12] Mag es sich vorliegend auch unzweifelhaft um eine sehr gravierende, nicht zu verharmlosende disziplinäre Verfehlung handeln, die eine entsprechende strenge Sanktion erfordert, so sind zu Gunsten der Beschuldigten zusätzlich zu den bereits genannten Milderungsgründen deren berufliche Unerfahrenheit, eine gewisse Drucksituation sowie die schwierige persönliche Situation (Problemschwangerschaft), in der sie sich befand, ins Treffen zu führen. Bezieht man (unter dem Aspekt der Auswirkungen der Strafe auf das Leben der Beschuldigten; § 32 Abs 2 StGB) in die Abwägung auch ein, dass sie für ihre Taten rechtskräftig zu einer nicht unbeträchtlichen Geldstrafe verurteilt und aus der Liste des Gerichtsdolmetschers gestrichen wurde, sowie dass es hinsichtlich der Straftaten letztlich beim Versuch blieb, rechtfertigen die besonderen Umstände des vorliegenden Falls unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten selbst bei Beachtung der Präventionserfordernisse eine Milderung der Sanktion (vgl auch 24 Ds 1/17g).

[13] Die Disziplinarstrafe war daher hinsichtlich der von der ersten Instanz ausgesprochenen dauerhaften Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt) auf eine Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft von sechs Monaten zu reduzieren und gemäß § 16 Abs 3 DSt mit einer Geldstrafe zu kombinieren, da gerade ein solcher Eingriff in die Erwerbsmöglichkeit der Beschuldigten geeignet und noch ausreichend erscheint, sie in Zukunft vor weiteren einschlägigen Handlungen abzuhalten (vgl 26 Ds 7/20h).

[14] Gemäß § 54 Abs 5 DSt war auszusprechen, dass der Beschuldigten – gemäß § 77 Abs 3 DSt iVm § 390a StPO trotz erfolgreicher Sanktionsrüge (RIS‑Justiz RS0105881, RS0101342; Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 11) – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.

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