European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0240DS00001.17G.1023.000
Spruch:
Über ***** wird die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 15.000 Euro als Zusatzstrafe zur mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Oktober 2013, AZ D 5/13, ausgesprochenen Strafe verhängt.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße in der Höhe von 15.000 Euro verurteilt.
Danach hat er am 14. Juni 2010 in ***** ein verfälschtes Beweismittel, nämlich eine gescannte Urteilsausfertigung mit einem auf (richtig:) 28. April 2010 verfälschten Eingangsstempel seiner Kanzlei, und ein falsches Beweismittel, nämlich eine nach seinem Wissensstand inhaltlich unrichtige, von Elisabeth R***** vorsatzlos hergestellte eidesstättige Erklärung vom 14. Juni 2010, im Verfahren 2 C ***** des Bezirksgerichts F***** gebraucht, indem er diese seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 19. April 2010 als Bescheinigungsmittel zur Dartuung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes iSd § 146 ZPO angeschlossen hat.
Über den Beschuldigten wurde hiefür eine Geldbuße von 15.000 Euro verhängt.
Bereits zuvor war er hinsichtlich der gegenständlichen Vorwürfe durch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen G***** vom 18. Dezember 2013, AZ *****, rechtskräftig am 11. März 2015, wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens war ihm zudem von 5. September 2013 bis 11. März 2015 die Vertretung in Strafsachen im Sprengel des Oberlandesgerichts G***** untersagt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses richtet sich die Berufung des Kammeranwalts, mit der die zusätzliche Verhängung einer – bedingt nachzusehenden – Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres (§ 16 Abs 1 Z 3, Abs 2 und Abs 3 DSt) begehrt wird.
Bei der – ein iudicium novum darstellenden – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Berufung war gemäß §§ 31, 40 StGB (§ 16 Abs 5 DSt) auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Oktober 2013, AZ D 5/13, rechtskräftig am 2. Oktober 2014 (24 Os 6/14h), Bedacht zu nehmen, mit dem über den Beschuldigten wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt eine Geldbuße von 1.500 Euro verhängt worden war. Als mildernd waren der vor der Tat ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Tat und die unverhältnismäßig lange Dauer des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen, während das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen erschwerend wirkte. Der Berufung zuwider stellt der Umstand, dass dem Beschuldigten „jegliche Einsichten in die strafrechtliche und standesrechtliche Dimension seines Vorgehens fehlt“, keinen Erschwerungsgrund dar (RIS‑Justiz RS0056731).
Mag auch ein schweres Disziplinarvergehen wie die – sogar zu einer strafrechtlichen Verurteilung führende – Fälschung eines Beweismittels grundsätzlich eine strenge Strafe erfordern, so rechtfertigen die aufgezeigten Milderungsgründe sowie die Umstände, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren nicht als Vertreter in Strafsachen im Oberlandesgerichtsprengel G***** einschreiten durfte, und dass sein Verhalten auch vom Strafgericht (mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe) sanktioniert wurde, die Annahme, dass eine Geldbuße von 15.000 Euro – nunmehr als Zusatzstrafe (zu bereits verhängten 1.500 Euro) – ausreicht und es nicht einer (zusätzlichen) Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bedarf, um der Täterschuld gerecht zu werden und den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
Weil damit kein Erfolg der Berufung des Kammeranwalts verbunden ist, trifft den Beschuldigten keine Pflicht zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens (RIS‑Justiz RS0057181).
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