OGH 2Bkd7/92; 5Bkd6/94; 5Bkd2/03; 7Bkd7/12; 24Ds4/25k (RS0056756)

OGH2Bkd7/92; 5Bkd6/94; 5Bkd2/03; 7Bkd7/12; 24Ds4/25k21.1.2026

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 19 Abs 7 DSt 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass eine einstweilige Maßnahme nur dann angemessen zu berücksichtigen wäre, wenn in jenem Faktum, dessentwegen sie verhängt wurde, ein Schuldspruch erfolgte. Es sind vielmehr sinngemäß die Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB und die dazu entwickelte Judikatur heranzuziehen, die die Anrechnung jeder Vorhaft nach der Tatbegehung erfordern, und zwar selbst dann, wenn keine Verfahrensverbindung stattgefunden hatte.

Normen

DSt 1990 §19 Abs7

2 Bkd 7/92OGH12.07.1993
5 Bkd 6/94OGH19.12.1994

Vgl auch; Beisatz: Sinngemäße Anwendung des § 410 Abs 1 StPO durch Berücksichtigung einer nachträglich bekanntgewordenen einstweiligen Maßnahme in einem anderen Disziplinarverfahren. (T1)

5 Bkd 2/03OGH10.11.2002

Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB ist bei Verhängung einer Disziplinarstrafe auch die in einem anderen Verfahren ausgesprochen gewesene einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 7 DSt angemessen zu berücksichtigen. (T2)

7 Bkd 7/12OGH15.04.2013

Vgl auch

24 Ds 4/25kOGH21.01.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930712_OGH0002_002BKD00007_9200000_002

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