OGH 1Ob99/73 (RS0033709)

OGH1Ob99/736.6.1973

Rechtssatz

Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Nur wenn der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers stellen. Liegen die Ursachen auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.

Normen

ABGB §1435

1 Ob 99/73OGH06.06.1973

Veröff: SZ 46/62 = EvBl 1973/317 S 660 = JBl 1974,430 = MietSlg 25186

1 Ob 118/75OGH02.07.1975

Vgl auch; Beisatz: Ersatz von Barleistungen und Arbeitsleistungen für das von der geschiedenen Gattin errichtete Siedlungshaus. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 27243

7 Ob 582/79OGH15.03.1979

Vgl auch

7 Ob 802/79OGH31.01.1980

Auch; Beisatz: Lebensgefährten - Entrichtung einer angemessenen Entlohnung, die sich nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Nutzen eingetreten ist, daher kein Anspruch auf Aufwertung. (T2)<br/>Veröff: SZ 53/20

5 Ob 745/79OGH25.03.1980

nur: Liegen die Ursachen auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T3) <br/>Beisatz: Arbeitsleistung eines Ehegatten. (T4)

1 Ob 568/80OGH30.04.1980

Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153

6 Ob 742/80OGH10.12.1980

Vgl auch; Beisatz: Zuweisung einer Wohnung im Hause nach der 6.DVEheG bedeutet Befriedigung der Erwartung der späteren Wohnmöglichkeit - kein Anspruch. (T5)

5 Ob 772/81OGH12.01.1982

nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Nur wenn der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers stellen. (T6) <br/>Beis wie T2 nur: Lebensgefährten (T7)

6 Ob 701/81OGH21.04.1982

Auch; nur T6

2 Ob 573/82OGH22.02.1983

nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren. (T8)<br/>Beis wie T7

7 Ob 595/83OGH16.06.1983

nur T8

2 Ob 509/84OGH25.09.1984

nur T8

4 Ob 517/84OGH09.10.1984

nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. (T9)

6 Ob 612/83OGH17.01.1985

Auch; Wenn der Lebensgefährte Leistungen, die in der erkennbaren Erwartung des längeren, allenfalls bis zum Tode eines der Parteien dauernden Zusammenlebens zum Bau des Hauses zuwendet, dann besteht für ihn, wenn bezüglich dieser Leistungen keine Vereinbarung vorliegt, ein Rückforderungsrecht wegen Zweckverfehlung. (T10)

2 Ob 583/86OGH24.03.1987

nur T6; Beis wie T4

2 Ob 509/87OGH24.11.1987

Vgl auch

7 Ob 508/88OGH04.02.1988

Auch; nur T6; Veröff: JBl 1988,320

8 Ob 617/87OGH23.03.1988

nur T3; Veröff: SZ 61/76 = EvBl 1988/149 S 754

8 Ob 538/89OGH31.05.1990

Vgl aber; Beisatz: Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB. (T11) <br/>Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6

3 Ob 556/90OGH29.08.1990
7 Ob 574/94OGH29.06.1994

nur T8

7 Ob 603/95OGH27.09.1995

Vgl aber; Beisatz: Zu leisten ist ein angemessenes Entgelt in Höhe des verschafften Nutzens. (T12)

9 ObA 207/98aOGH02.09.1998

Auch; nur T6

6 Ob 60/99pOGH29.09.1999

Vgl auch; nur T3

7 Ob 40/00hOGH23.05.2001

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen. (T13)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen von Verwandten des einen Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau. (T14)

9 ObA 222/01iOGH10.10.2001

Auch; Beisatz: Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinne einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinn des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen. (T15)<br/>Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung (und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers) trifft dessen Gegner. (T16)

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Dem Leistenden steht gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld- und Materialaufwendungen zu, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Anderes gilt nur dann, wenn der zunächst angestrebte Erfolg vom Ersatzansprecher selbst vereitelt wurde. (T17)

6 Ob 29/06tOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T18)

3 Ob 145/06dOGH13.09.2006

Vgl auch; nur T3; Beis wie T11; Beis wie T15

6 Ob 160/07hOGH13.09.2007

Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 51/05a. (T19)

6 Ob 164/08yOGH07.08.2008

Beis wie T15

6 Ob 172/10bOGH22.09.2010

Auch; Beis wie T18

1 Ob 175/10gOGH23.11.2010

Auch; nur T9; Beis wie T17

6 Ob 44/15mOGH31.07.2015

Auch

9 Ob 53/17kOGH30.10.2017

Auch; nur T8

Dokumentnummer

JJR_19730606_OGH0002_0010OB00099_7300000_001

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