OGH 1Ob80/17x

OGH1Ob80/17x24.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 68.808,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. März 2017, GZ 14 R 11/17s‑13, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 2016, GZ 32 Cg 9/16b‑8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00080.17X.0524.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind zwar ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen; Beweise sind nach § 266 ZPO regelmäßig nur zu strittigen Tatsachen aufzunehmen (RIS‑Justiz RS0040110 [T1]). Nach der Rechtsprechung bindet aber insbesondere ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht (RIS‑Justiz RS0040085), soll doch der Richter nicht gezwungen werden, sehenden Auges auf amtsbekannt unwahrer Grundlage zu urteilen (6 Ob 313/97s). Zudem liegt nach überwiegender Rechtsprechung kein relevanter, das heißt die erschöpfende Erörterung der Sache hindernder Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht trotz zugestandener Tatsache trotzdem Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind; vielmehr sind die getroffenen Feststellungen – und nicht das Geständnis – der Entscheidung zugrunde zu legen (17 Ob 1/11p mwN; vgl 2 Ob 252/12s = RIS‑Justiz RS0039949 [T7]; RS0040110 [T5]). Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst (17 Ob 19/11k; 10 ObS 116/14b).

2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sowohl das Erstgericht im Anlassverfahren, das nach Beweisaufnahme die Schadensverursachung (entgegen der anderslautenden Außerstreitstellung) durch „Rütteln“ des Sattelzugs feststellte, als auch das Berufungsgericht im Anlassprozess, das diese Feststellung nicht beanstandete, jedenfalls aufgrund einer vertretbaren Rechtsauslegung vorgingen, sodass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gemäß § 1 Abs 1 AHG nicht besteht, ist nicht zu beanstanden. Die Tatsacheninstanzen des Anlassverfahrens konnten sich bei der Feststellung des Gegenteils des Geständnisses auf die zitierte Rechtsprechung stützen.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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