OGH 1Ob754/77 (RS0037254)

OGH1Ob754/771.2.1978

Rechtssatz

Die richterliche Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) geht nicht so weit, daß der Kläger anzuleiten wäre, eine Klagsänderung vorzunehmen. Eine solche wäre aber in der Veränderung des Klagebegehrens in der Richtung, daß die Grundstücksbezeichnung richtiggestellt wird, nicht gelegen.

Normen

ZPO §182
ZPO §235 C
ZPO §235 D

1 Ob 754/77OGH01.02.1978

Veröff: RZ 1978/120 S 240

1 Ob 602/78OGH22.05.1978

nur: Die richterliche Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) geht nicht so weit, daß der Kläger anzuleiten wäre, eine Klagsänderung vorzunehmen. (T1) Veröff: JBl 1979,153 (dort falsch zitiert mit 1 Ob 602/76)

8 Ob 606/78OGH10.05.1979

nur T1; Veröff: RZ 1979/91 S 281

1 Ob 681/79OGH29.08.1979

nur T1; Veröff: SZ 52/122

1 Ob 31/82OGH01.09.1982

nur T1; Veröff: MietSlg 34036

7 Ob 727/82OGH23.06.1983

nur T1; Veröff: SZ 56/104

2 Ob 611/83OGH17.01.1984

nur T1; Veröff: SZ 57/9

7 Ob 519/88OGH28.04.1988

Veröff: JBl 1988,730

8 Ob 627/89OGH30.10.1990

nur T1

1 Ob 537/95OGH27.07.1995

nur T1; Beisatz: Den Parteien selbst überlassen bleiben, die Anspruchsgrundlagen für ihr Begehren darzutun und ihren Urteilsantrag dementsprechend zu formulieren. (T2)

4 Ob 2362/96yOGH17.12.1996

nur T1; Beisatz: Ebenso besteht keine Pflicht des Gerichtes, eine anwaltlich vertretene Partei dazu aufzufordern, einen weiteren Rechtsgrund geltend zu machen oder eine Klageerweiterung vorzunehmen. (T3)

1 Ob 61/97wOGH25.11.1997

nur T1; Veröff: SZ 70/242

7 Ob 83/05iOGH25.05.2005

Vgl aber; Beisatz: Die Anleitungspflicht ist durch §182a ZPO idF ZVN 2002 aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19780201_OGH0002_0010OB00754_7700000_001

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