OGH 1Ob674/85 (RS0070321)

OGH1Ob674/8511.12.1985

Rechtssatz

Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist auch nicht auf bestimmte Verhaltensweisen eingeschränkt, wie etwa auf Beschimpfungen, Drohungen, ungebührliches Lärmen oder dergleichen; vielmehr wird er durch jedes Verhalten des Mieters, durch das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt wird, verwirklicht. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

1 Ob 674/85OGH11.12.1985

Veröff: MietSlg 37406

3 Ob 541/89OGH28.06.1989

nur: Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten. (T1)

7 Ob 624/91OGH14.11.1991
9 Ob 510/94OGH21.12.1994

nur T1; Veröff: SZ 67/236

8 Ob 521/95OGH20.09.1995

Auch; nur T1

4 Ob 2054/96dOGH26.03.1996

nur T1

1 Ob 52/97xOGH24.06.1997

Auch; nur T1

1 Ob 280/98bOGH15.12.1998

nur: Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten. (T2)

1 Ob 268/99iOGH22.02.2000

nur: Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten. (T3)<br/>Beisatz: Es ist bei der Prüfung der dem Mieter vorbehaltenen Einwendung der Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, auf das Gesamtverhalten des Mieters und seines Mitbewohners abzustellen. (T4)

7 Ob 10/03aOGH12.02.2003

Auch; nur: Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten. (T5)

9 Ob 92/03zOGH27.08.2003

nur T2

7 Ob 200/04vOGH08.09.2004

nur T1

9 Ob 51/06zOGH07.06.2006

nur T1

8 Ob 120/07sOGH22.11.2007

Auch; nur: Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Keine Verwirklichung dieses Tatbestandes. (T7)

5 Ob 242/08mOGH04.11.2008

Auch; nur T5

5 Ob 227/09gOGH20.04.2010

Vgl; Beisatz: Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. (T8)

2 Ob 181/10xOGH21.10.2010

Auch; nur T2; nur T6

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

nur T5

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

nur T5

1 Ob 39/12kOGH26.04.2012

nur: Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden. Unleidliches Verhalten ist auch in laufend unternommenen Versuchen des Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (T9)

6 Ob 87/13gOGH06.06.2013

nur: Entscheidend ist stets das Gesamtverhalten des Mieters, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist. (T10)

10 Ob 4/15hOGH24.02.2015

Vgl auch

1 Ob 19/15yOGH23.04.2015

nur wie T5

5 Ob 76/15kOGH14.07.2015

Auch

7 Ob 191/17iOGH29.11.2017

Vgl

1 Ob 134/18iOGH29.08.2018

nur T1

8 Ob 47/19yOGH29.08.2019

nur: Entscheidend ist stets das Gesamtverhalten. (T11)

1 Ob 151/20tOGH23.09.2020
8 Ob 43/21pOGH29.04.2021

Vgl; nur T6; nur T11

7 Ob 109/21mOGH24.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00674_8500000_001

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