OGH 5Ob242/08m

OGH5Ob242/08m4.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef Z*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder‑Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Josef Walter K*****, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, und 2. Christine K*****, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. April 2008, GZ 21 R 83/08a‑32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00242.08M.1104.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger wegen unleidlichen Verhaltens vor allem des Erstbeklagten gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt. In der Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes sei falsch, weil das dem Erstbeklagten vorgeworfene (nach den Feststellungen ständige, auch am Gang des Hauses erfolgende und in seiner Lautstärke das Ausmaß eines Brüllens erreichende) Rülpsen als diagnostiziertes Leiden unverschuldet und für ihn unbeeinflussbar sei.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt der hier in Rede stehende Kündigungsgrund kein Verschulden des gekündigten Mieters voraus, sondern es kommt darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine (geistige) Erkrankung zurückgeführt werden kann (RIS‑Justiz RS0067733, RS0070243). Bei krankheitsbedingtem Verhalten ist eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die als typische Einzelfallbeurteilung idR nicht revisibel ist (RIS‑Justiz RS0020957 [T4]). Generell kommt der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (RIS‑Justiz RS0042984 [T11]).

Eine dennoch zu korrigierende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Zum Einen, weil das Rülpsen des Erstbeklagten - ungeachtet seiner Ursache in einer Krankheit - wegen der Intensität dieses Verhaltens (Zeitraum, über den es gesetzt wurde, Häufigkeit der einzelnen Vorfälle und deren Lautstärke) aus der Sicht der Mitmieter unzumutbar ist; zum Anderen, weil darüber hinaus auch weitere Fehlverhalten des Erstbeklagten feststehen (wie [nicht nur dreimalige, sondern] „immer wieder" vorkommende Beschimpfungen der Mitbewohner, aber auch das wiederholte Blockieren von gemieteten Garagen und Parkplätzen anderer Mitmieter), die in keinem Zusammenhang mit der Krankheit des Erstbeklagten stehen und nicht vernachlässigt werden dürfen. Wenn daher das Berufungsgericht unter diesen Umständen des konkreten Einzelfalls nach der erforderlichen Gesamtschau (RIS‑Justiz RS0070321, RS0067669) bei der Interessenabwägung zu dem für den Erstbeklagten negativen Ergebnis kommt, dass sein Verhalten insgesamt als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes objektiv in Erscheinung tritt, so ist dies nicht als revisible Fehlbeurteilung zu beanstanden.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Stichworte