OGH 1Ob625/56 (RS0065553)

OGH1Ob625/5630.8.2022

Rechtssatz

Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. Mangelnde Aktivlegitimation des Masseverwalters in einem Prüfungsprozess, wenn er nicht die angemeldete vollstreckbare Forderung der beklagten Partei an sich bestreitet, sondern der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Rangordnung der angemeldeten Forderung bezüglich eines Teiles derselben widerspricht, wobei der Exekutionstitel aber die Rangordnung nicht feststellt.

Normen

KO §110

1 Ob 625/56OGH03.07.1957

Veröff: SZ 30/38

1 Ob 24/57OGH11.09.1957
5 Ob 103/72OGH20.06.1972

Beisatz: Bestreitung der Eigenschaft der angemeldeten Forderung als Konkursforderung. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1972/350 S 663

5 Ob 303/77OGH29.03.1977

Beis wie T1

5 Ob 113/98yOGH12.05.1998

nur: Die Frage der Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. (T2)

5 Ob 223/98zOGH29.09.1998

nur T2

6 Ob 94/01vOGH26.04.2001

Auch; nur: Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. (T3)<br/>Beisatz: Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil. (T4)

5 Ob 214/01hOGH11.12.2001

nur: Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. (T5)

1 Ob 288/01mOGH11.06.2002

nur T2

4 Ob 154/04gOGH30.11.2004

nur T2

5 Ob 82/06dOGH29.08.2006

Auch; nur T3

1 Ob 52/07iOGH26.06.2007

nur T3

10 Ob 76/07kOGH18.12.2007

Auch; nur T3; nur T5; Beisatz: Fehlt es an einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Aktiv- oder Passivseite, ist eine Klage abzuweisen. (T6)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

nur T5

5 Ob 54/09sOGH09.06.2009

nur T3

5 Ob 189/09vOGH19.01.2010

nur ähnlich T3

2 Ob 225/10tOGH05.05.2011

nur T2

6 Ob 150/13xOGH28.11.2013

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 41/14vOGH28.08.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/74

1 Ob 10/15zOGH23.04.2015

Auch

7 Ob 6/16gOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle, in denen sich die Prozessgesetze mit der Legitimation beschäftigen. Demnach findet ua im Prüfungsprozess nach § 110 IO eine amtswegige Prüfung der Legitimation statt. (T7)

7 Ob 108/15fOGH27.01.2016

Auch

5 Ob 200/18zOGH13.12.2018

Auch; nur T3

4 Ob 96/19zOGH19.12.2019

Beisatz: Wird die Aktivlegitimation zwar nicht ausdrücklich bestritten, jedoch Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet ist, die Sachlegitimation der klagenden Partei in Frage zu stellen, ist das Gericht befugt, diese Frage aufzugreifen. (T8)

17 Ob 7/19gOGH05.12.2019

Vgl aber; Beisatz: Hier: Ausdrücklich gegenteilig zu T1. (T9)

8 Ob 110/21sOGH30.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0010OB00625_5600000_001

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