1 Ob 620/95 | OGH | 05.12.1995 |
Veröff: SZ 68/230 |
2 Ob 339/99p | OGH | 03.02.2000 |
Vgl auch; nur: Die Bank hat dem Begünstigten in Befolgung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme einer Garantie mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. (T1); Beisatz: Hat der aus einer Bankgarantie Begünstigte zwar fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen und musste die Bank nach dem persönlichen Lauf der Geschäfte den Abruf nicht mehr innerhalb der Garantiefrist bearbeiten, dann besteht - im Hinblick auf die Pflicht der Bank im dreipersonalen Schuldverhältnis, auch das Interesse ihres Auftraggebers zu wahren - keine Pflicht der Bank, eine Nachfrist für die Verbesserung des Mangels des Abrufs zu gewähren. (T2); Veröff: SZ 73/24 |
1 Ob 160/02i | OGH | 30.09.2002 |
nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Bankgarantieam Nachmittag des letzten Tags der Garantiefrist in Anspruch genommen, sodass nicht angenommen werden kann, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang wäre noch genügend Zeit für die Beanstandung durch die Bank zur Verfügung gestanden. Dies hätte der Begünstigte beweisen müssen; erst dann wäre der beklagten Partei der Beweis oblegen, dass sie ohne ein ihr zurechenbares Verschulden außerstande gewesen sei, ihren vertraglichen Nebenpflichten zu entsprechen. (T3) |
6 Ob 77/05z | OGH | 23.06.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert. Den Kunden trifft ein Mitverschulden, wenn er durch sein unvorsichtiges Verhalten in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank dem Beobachter (Komplize der Räuber) ausreichend Gelegenheit gab, sich über die Geldauszahlung Klarheit zu verschaffen. (T4) |
4 Ob 149/06z | OGH | 21.11.2006 |
Auch; Beisatz: Die Garantin muss den Begünstigten grundsätzlich auf eine nicht entsprechende Abruferklärung hinweisen, um ihm eine Verbesserung zu ermöglichen. (T5); Veröff: SZ 2006/168 |
4 Ob 94/10t | OGH | 13.07.2010 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010OB00620_9500000_002
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