OGH 1Ob55/98i (RS0110833)

OGH1Ob55/98i29.9.1998

Rechtssatz

Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrags und Auftragsvertrags entgegenstehen. Die in § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann. In einem solchen Fall geht § 19 Abs 1 RAO als lex specialis dem § 1440 zweiter Satz ABGB vor.

Normen

ABGB §1438 Af
ABGB §1439
ABGB §1440 Cb
RAO §19 Abs1

1 Ob 55/98iOGH29.09.1998

Veröff: SZ 71/155

8 Ob 8/01mOGH25.01.2001

nur: Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungsvertrags und Auftragsvertrags entgegenstehen. (T1)

8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (EvBl 1969/430; SZ 71/155) - berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". (T2)<br/>Veröff: SZ 2002/25

8 Ob 73/02xOGH08.08.2002

Vgl; Beisatz: Es muss sich um Geldbeträge handeln, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten (und Machtgeber) dem Rechtsanwalt übergeben werden und seinem Mandanten zugedacht sind. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kein Zurückbehaltungsrecht des Testamentsvollstreckers bezüglich der ihm vom Erblasser und Machtgeber anvertrauten zum Nachlass gehörigen Gegenstände. (T4)

8 Ob 92/06xOGH22.02.2007

Auch; nur T1; Beisatz: § 19 Abs 1 RAO ist dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist. (T5)

4 Ob 9/07pOGH20.03.2007

Auch; nur T1; Beisatz: § 19 Abs 1 RAO verbindet das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach § 1012 ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/39

1 Ob 4/07fOGH03.05.2007

nur T1; Beisatz: Der Verbotszweck des § 19 RAO erfordert keine Nichtigkeit hievon abweichender Vereinbarungen. (T7)

13 Bkd 1/07OGH26.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist nur bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich „mit seiner Partei zu verrechnen". (T8)<br/>Beis wie T3

12 Bkd 1/07OGH26.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist nur bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich „mit seiner Partei zu verrechnen". (T9)

7 Ob 21/09bOGH01.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Dabei handelt es sich um ein Aufrechnungsrecht, bei dem die unbestrittene Kostenforderung des Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der aus Leistungen Dritter vereinnahmten Beträge zur Aufrechnung gelangt. (T10)<br/>Beis ähnlich wie T8

11 Bkd 4/09OGH19.04.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Das Rechtsverhältnis zwischen der Verfahrenshilfe genießenden Partei und ihrem Rechtsanwalt gründet sich auf den Bestellungsakt gemäß § 64 (1) ZPO und ist grundsätzlich unentgeltlich. Das Wort „vorläufig“ im § 64 (1) Z 3 ZPO meint nur, dass dem Verfahrenshelfer bei Wegfall der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe gemäß § 71 ZPO ein Entgeltanspruch gegen die Partei zugesprochen werden kann. Ein solcher Anspruch entsteht mit rechtskräftiger verpflichtender Beschlussfassung gemäß § 71 (1) ZPO. Vor Rechtskraft eines solchen Beschlusses besteht der Anspruch nicht, sondern die Vertretungstätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe ist gemäß § 64 (1) Z 3 ZPO unentgeltlich. Wenn aber das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Verfahrenshilfe genießender Partei keinen Entgeltanspruch vorsieht, ist auch für die Anwendung des § 19 RAO kein Raum, und zwar auch nicht bei Anwendung der allgemeinen Regeln des Kompensationsrechts. (T11)

1 Ob 231/13xOGH23.01.2014

Auch; Beis wie T6

21 Os 2/15zOGH09.11.2015

Auch; nur T1

25 Os 3/15aOGH01.12.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9

1 Ob 139/16xOGH30.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO. (T12)

9 Ob 2/17kOGH28.02.2017

Auch; nur: Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. (T13); <br/>Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/28

7 Ob 124/19iOGH28.08.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00055_98I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)