1 Ob 553/82 | OGH | 21.04.1982 |
7 Ob 587/83 | OGH | 01.09.1983 |
Auch |
2 Ob 589/84 | OGH | 28.08.1984 |
Auch |
1 Ob 671/84 | OGH | 26.11.1984 |
nur: Ein Kind hat nur dann keinen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Heiratsgutes, wenn es selbst ein zur ersten Gründung einer eigenen Familie hinreichende Vermögen besitzt, demnach keine Starthilfe benötigt. (T1) Beisatz: Eigenes Vermögen des Berechtigten kann auch zu einer Minderung des Ausstattungsanspruches führen (hier: vom Vater erhaltene Mietwohnung samt Inventar). (T2) |
3 Ob 586/85 | OGH | 30.10.1985 |
nur: Bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnittseinkommen, ist es sehr wohl auf die Hilfe der Dotationspflichtigen angewiesen. (T3) |
5 Ob 553/88 | OGH | 31.05.1988 |
6 Ob 507/89 | OGH | 26.01.1989 |
nur T1 |
1 Ob 600/91 | OGH | 09.10.1991 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Einkommens des Dotationsberechtigten. (T4) |
8 Ob 1554/92 | OGH | 28.04.1992 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
1 Ob 215/99w | OGH | 05.08.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Voraussetzung für die Gewährung eines Ausstattungsanspruchs ist es, daß die Braut oder Ehefrau selbst im Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen oder so hohes Einkommen besitzt, das den Bedarf nach einer Starthilfe ausschlösse. (T5) |
6 Ob 154/01t | OGH | 23.08.2001 |
Auch; Beisatz: Der Umstand einer eigenen Mietwohnung und einer kompletten Wohnungseinrichtung kann nur bei der Höhe der Starthilfe eine Rolle spielen. (T6) |
1 Ob 4/03z | OGH | 18.11.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Einige Jahre vor der Eheschließung erfolgte Zahlungen für den Erwerb und die Einrichtung einer Eigentumswohnung den berühren Ausstattunganspruch dem Grunde nach zwar nicht, haben ber insoweit Einfluss auf dessen Höhe, als dadurch der maßgebliche Unterstützungsbedarf des Berechtigten vermindert wird. (T7) |
1 Ob 151/07y | OGH | 26.02.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Eigenvermögen des Dotationsberechtigten ist jedenfalls mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00553_8200000_001
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