OGH 1Ob539/53 (RS0109924)

OGH1Ob539/5324.6.1953

Rechtssatz

Ein telegraphischer Rekurs, der nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich bestätigt wurde, ist als nullum nicht in Behandlung zu ziehen.

Normen

ZPO §520 E2
Geo §60
GOG §89 Abs2

1 Ob 539/53OGH24.06.1953

Veröff: SZ 26/163

9 Os 175/60OGH29.06.1960

Veröff: SSt 31/69

2 Ob 123/73OGH25.03.1974

Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: a) Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen. b) Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde. c) Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muss dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muss dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S 402 = JBl 1974,433 = RZ 1974/86 S 170

1 Ob 647/77OGH31.08.1977

Vgl aber; Beisatz: Einwendungen gegen eine Aufkündigung. (T2)

1 Ob 525/93OGH02.07.1993

Vgl; Veröff: WoBl 1994,70 (Würth)

1 Ob 41/99gOGH27.04.1999

Vgl; Beisatz: Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Wird einem solchen Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Klage zurückzuweisen. (T3); Veröff: SZ 72/75

6 Ob 42/00wOGH24.02.2000

Vgl aber; Beisatz: Hier: Rekurs mittels Telefax; Verbesserungsverfahren ist unter Fristsetzung einzuleiten. (T4)

5 Ob 288/01sOGH11.12.2001

Vgl aber; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T5)

5 Ob 154/02mOGH27.08.2002

Vgl aber

1 Ob 153/02kOGH25.03.2003

Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2003/27

7 Ob 135/06pOGH05.07.2006

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T6)

2 Ob 141/07kOGH18.10.2007

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 199/11pOGH13.10.2011

Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19530624_OGH0002_0010OB00539_5300000_001

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