OGH 2Ob123/73

OGH2Ob123/7325.3.1974

SZ 47/35

 

 

Spruch:

Die in § 20 Abs. 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegramms im Sinne des § 89 GOG erfolgen.

Der hiefür in § 60 Abs. 1 Geo vorgesehene Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde.

Dieser Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen.

OGH 25. März 1974, 2 Ob 123/73 (verstärkter Senat) (KG Wels R 225/73; BG Lambach 1 Nc 106/72)

 

 

Am 20. August 1971 erließ das Amt der oberösterreichischen Landesregierung einen Enteignungsbescheid, mit dem unter anderem auch eine Grundfläche der Antragsgegnerin zugunsten der Republik Österreich. Bundesstraßenverwaltung, enteignet wurde. Dieser Bescheid wurde der zuständigen, die Republik Österreich im Enteignungsverfahren vertretenden Abteilung Straßenbau der oberösterreichischen Landesregierung am 23. September 1971 zugestellt. Die Zustellung an die Antragsgegnerin erfolgte am 24. September 1971. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde weder von der Antragstellerin noch von der Antragsgegnerin erhoben.

Mit einem am 6. Oktober 1972 aufgegebenen und dem Erstgericht am selben Tag - also jedenfalls noch innerhalb der ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides laufenden einjährigen Frist des § 20 Abs 3 BStG 1971 - zugestellten Telegramm stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle. In diesem Telegramm heißt es unter anderem, eine eingehende Begründung sowie die maßgebenden Unterlagen werden umgehend nachgereicht werden. Am 11. Oktober 1972 langte die am 10. Oktober 1972 - also bereits außerhalb der vorgenannten Jahresfrist - verfaßte Bestätigung des telegraphischen Antrages in Schriftsatzform ein. Dem Schriftsatz war der Enteignungsbescheid in Photokopie angeschlossen; eine detaillierte Antragsbegründung wurde angekündigt. Sie langte am 13. Oktober 1972 bei Gericht ein.

In der Folge beantragte die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung als verspätet. Sie vertrat den Standpunkt, im Hinblick auf die Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. wäre die Jahresfrist des § 20 Abs. 3 BStG 1971 nur dann als eingehalten anzusehen, wenn der telegraphisch gestellte Antrag in Schriftsatzform ebenfalls innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingelangt wäre; die telegraphische Eingabe bewirke keine Fristverlängerung.

Dieser Ansicht schloß sich das Erstgericht unter Hinweis auf einen Teil der Lehre und Rechtsprechung an und wies den Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung als verspätet zurück.

Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Zurückweisungsantrag der Antragsgegnerin abwies und dem Erstgericht auftrug, das Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund durchzuführen. Die Begründung des Rekursgerichtes läßt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Zufolge § 89 Abs. 2 GOG seien telegraphische Eingaben an das Gericht als schriftliche Eingaben anerkannt. Sie seien damit den Schriftsätzen gleichgestellt und demzufolge auch als solche zu behandeln. Derzeit bestehe keine Vorschrift, wann der im § 60 Abs. 1 Geo vorgesehene Bestätigungsschriftsatz einlangen muß. Nun könne ein Telegramm allerdings niemals alle Merkmale eines Schriftsatzes aufweisen, insbesondere nicht die Unterschrift des Einschreiters tragen. Verlange man das Einlangen des Bestätigungsschriftsatzes ebenfalls innerhalb der zu wahrenden Frist, dann wäre das Telegramm gänzlich entbehrlich. Mit einem Telegramm sollten aber gerade die Nachteile abgewehrt werden, die mit einem Schriftsatz aus Mangel der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr abgewehrt werden könnten. Wenn der Verordnungsgeber nach Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. durch den Verfassungsgerichtshof untätig geblieben sei, dann müsse daraus der Schluß gezogen werden, daß er eine Neufassung dieser Bestimmungen nicht für erforderlich gehalten habe, um diesen Zweck zu erreichen und dem § 89 Abs. 2 GOG seinen Anwendungsbereich zu erhalten. Der Verfassungsgerichtshof, der § 89 Abs. 2 GOG offenbar nicht als bedenklich angesehen habe, und der Verordnungsgeber müßten daher der Ansicht gewesen sein, daß § 89 Abs. 2 GOG auch ohne weitere Ausführungsvorschriften weiterhin anwendbar sei. Daraus ergebe sich, daß eine telegraphische Eingabe so zu behandeln sei wie ein mit einem Formfehler behafteter Schriftsatz; das heißt, es müßte gemäß § 84 ZPO ein befristeter Verbesserungsauftrag gegeben und bei fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages die verbesserte Eingabe als am Tage des Einlangens der telegraphischen Eingabe überreicht angesehen werden. Daß im vorliegenden Fall ein Verbesserungsauftrag nicht erteilt worden sei, sei ohne Belang, weil die Antragstellerin einem Verbesserungsauftrag mit ihrem Bestätigungsschriftsatz ohnehin zuvorgekommen sei. Der Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung sei somit als rechtzeitig gestellt anzusehen, weil die telegraphische Eingabe vor Ende der Jahresfrist des § 20 Abs. 3 BStG 1971 bei Gericht eingelangt und noch vor Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit Schriftsatz bestätigt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, da nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch in Enteignungssachen, in denen nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu verfahren ist, insoweit die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zur Anwendung gelangen (vgl. SZ 33/73 und die dort enthaltenen Nachweise u.a; früher gegenteilig SZ 10/322). Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Die Frage, ob § 89 Abs. 2 GOG nach Aufhebung der Absätze 2 und 3 des § 60 Geo. durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1954, V 22, 26/53, Slg. 2664, sein Anwendungsgebiet praktisch verloren hat und ob demnach eine telegraphische Eingabe an das Gericht nur dann als rechtzeitig angesehen werden kann, wenn sie noch innerhalb der zu wahrenden Frist durch einen Schriftsatz, der den Erfordernissen der betreffenden Eingabe entspricht, bestätigt wird, oder ob sie gegebenenfalls als ein mit einem Formmangel behafteter Schriftsatz nach den Vorschriften der §§ 84 und 85 ZPO zu behandeln ist, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wie später noch im einzelnen dargestellt wird, nicht einheitlich beantwortet. Mit Rücksicht auf die Wirkungen der Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Eingabe muß der oben angeführten Frage grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden. Da es sich somit um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, die aber auch im vorliegenden Fall zu entscheiden ist, faßte der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat am 6. Dezember 1973 einen Beschluß gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. 328/1968.

Der verstärkte Senat, der sonach für die Entscheidung zuständig ist, hat hiezu folgendes erwogen:

Zur Verfahrensrüge:

Soweit die Antragsgegnerin als Verfahrensmangel rügt, das Rekursgericht habe zusätzliche Erhebungen durchgeführt, ohne ihr eine Stellungnahme zu dem Ergebnis dieser Erhebungen zu ermöglichen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich um zusätzliche Erhebungen des Rekursgerichtes über den Zeitpunkt, in dem der Enteignungsbescheid im Verhältnis zu den hier Beteiligten rechtskräftig wurde und die Frist des § 20 Abs. 3 BStG 1971 zu laufen begann. Abgesehen davon, daß eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Erhebungen gar nicht behauptet wird, kann in der Vorgangsweise des Rekursgerichtes ein Verfahrensverstoß schon deshalb nicht erblickt werden, weil das hier anzuwendende Außerstreitverfahren den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht kennt § 2 Abs. 2 Z. 5 AußStrG sieht zwar unter anderem auch die Vernehmung der Parteien über die entscheidungswesentlichen Umstände vor, gestattet es dem Gericht aber auch, "auf andere schickliche Weise Erkundigungen einzuziehen". Gegen die Einholung einer amtlichen Auskunft und die Einsichtnahme in die Akten einer Behörde sowie die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Erkundigung ohne vorgängige Erörterung mit den Parteien bestehen somit keine Bedenken. Die Verfahrensrüge ist somit nicht berechtigt.

Was zunächst die im Revisionsrekurs angeschnittene Frage der Rechtsnatur der Frist des § 20 Abs. 3 BStG 1971 anlangt, sei auf folgendes verwiesen:

Sofern die Rekurswerberin den Standpunkt einnimmt, daß die Frist des § 20 Abs. 3 BStG 1971 zur Anrufung des Gerichtes eine materiellrechtliche Ausschlußfrist darstellt, die die Anwendung des § 89 GOG ausschließe, ist davon auszugehen, daß die Regelung des § 20 Abs. 3 BStG 1971, wonach es jedem der beiden Teile freisteht, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des Gerichtes. Über die Höhe der Entschädigung zu begehren und wonach mit der Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung außer Kraft tritt, einen der Fälle einer sukzessiven Kompetenz (siehe die Erk. des VfGH vom 10. 10. 1957, K I‑4/57 in MietSlg. Band IX 247, und vom 17. 10. 1958, G 39‑38/58 in SoSi 159, 31 ff.) darstellt. Eine solche ist unter anderem in der Bestimmung des § 383 ASVG und in der Vorschrift des § 37 MietG vorgesehen. Während die Dreimonatsfrist des § 383 Abs. 2 ASVG (Robert Walter, SoSi 1962, 318; Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG Anm. 4 zu § 383; SSV 3/102) und die Frist des § 37 MietG (MietSlg. 2030, 2611, 6034, 6036) als Verfahrensfristen beurteilt wurden, stellt nach dem Schrifttum (Feil, Enteignungsgesetze, 55) und der Rechtsprechung (2 Ob 489/50; 2 Ob 490/50; 2 Ob 491/50; vgl. auch 3 Ob 339/52 und EvBl. 1965/348) die Frist des § 15 Abs. 3 BStG 1948 (gleichlautend mit § 20 Abs. 3 BStG 1971) eine materiellrechtliche Ausschlußfrist dar. Ob die im Bundesstraßengesetz vorgesehene Frist für die Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Enteignungsentschädigung eine verfahrens- oder eine materiellrechtliche ist, ist - entgegen der Ansicht der Rekurswerberin - hier aber nicht präjudiziell und daher hier nicht zu entscheiden, denn diese Unterscheidung könnte nur dann Bedeutung haben, wenn es sich um die im § 89 Abs. 1 GOG geregelte Frage der Einrechnung der Tage des Postenlaufes in die Frist handelte. Diese Frage tritt aber hier, wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, gar nicht auf. Daß aber die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 GOG dann nicht zur Anwendung kommen, wenn mit der telegraphischen Eingabe eine materiellrechtliche Ausschlußfrist gewahrt werden soll, ist der angeführten Gesetzesstelle nicht zu entnehmen.

Zur Frage der Zulässigkeit telegraphischer Eingaben:

Das Problem der Zulässigkeit telegraphischer Eingaben an das Gericht beschäftigte die Rechtsprechung schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu wiederholten Malen, obwohl damals, nämlich zur Zeit der Geltung der Allgemeinen Gerichtsordnung, eine einschlägige Vorschrift noch nicht bestand.

Die Entscheidung vom 23. August 1864 (GIU 1963) hielt eine telegraphische Rekursanmeldung gegen einen Zahlungsbefehl noch für wirkungslos, weil die Unterschrift der Partei sowie die erforderlichen Beilagen fehlten.

In der Entscheidung vom 30. Oktober 1867 (GLU 2898) wurde dagegen eine telegraphische Anmeldung eines Rekurses in einer Wechselsache für zulässig angesehen, wobei damit argumentiert wurde, daß das Institut des Staatstelegraphen zur Vermittlung von Anzeigen, Mitteilungen und Eingaben der Privaten an die Behörden nirgends ausgeschlossen sei; das vorliegende Telegramm sei als eine solche Eingabe an das Gericht erster Instanz behandelt, ordnungsgemäß exhibiert und der weiteren instruktionsmäßigen Verhandlung bei Gericht unterzogen worden; eine gleichartige schriftliche Eingabe hätte nicht zurückgewiesen werden können. In der bloßen Abweichung von der gewöhnlichen Form einer gerichtlichen Eingabe finde der Verlust des materiellen Rechtes keine beruhigende Begründung.

Mit der Entscheidung vom 24. März 1968 (GlU 3022) wurde die telegraphische Rekursanmeldung am letzten Tag der Frist, der am nächsten Tag der Schriftsatz folgte, als rechtzeitiger Rekurs behandelt, wobei gesagt wurde, es sei ein etwaiger Zweifel, ob die Rekursanmeldung vom Kläger herführe, durch die am nächsten Tag unter Fertigung des Rechtsfreundes des Klägers eingelangten Beilagen beseitigt.

Die Entscheidung vom 22. Oktober 1872 (GlU 4744) wieder hielt einen Schriftsatz für verspätet, dessen Einbringung am letzten Tag der Frist telegraphisch angemeldet worden war, weil das Telegramm nicht den Schriftsatz (Klagsnachtrag) enthalten habe.

Die Entscheidung vom 10. September 1873 (GlU 5073) betrachtete die am letzten Tag der Frist telegraphisch erfolgte Anmeldung, daß soeben ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen ein Versäumungsurteil eingebracht worden sei, als wirkungslos, weil das Gesetz eine telegraphische Rechtfertigung des Ausbleibens nicht kenne, sondern ein formelles Gesuch verlange, das aber zu spät - erst zwei Tage nach Ende der Frist - eingelangt sei.

Schließlich wurden mit der Entscheidung vom 15. Oktober 1878 (GlU 7173) die gleichlautenden Beschlüsse der Unterinstanzen, durch welche die telegraphische Anmeldung einer Appellation zurückgewiesen worden war, weil das Gesetz einen solchen Vorgang nicht kenne, aufgehoben und es wurde dem Erstgericht aufgetragen, die telegraphische Appellationsanmeldung anzunehmen und unter gleichzeitiger Verständigung des Gegners den Appellanten zur Überreichung der förmlichen Appellationsanmeldung binnen acht Tagen anzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei die Benützung des Staatstelegraphen auch zu Eingaben an öffentliche Behörden für Privatinteressen im allgemeinen gestattet; wenn bei einer durch den Telegraphen vermittelten Eingabe im gerichtlichen Verfahren nicht alle gesetzlichen Formalitäten erfüllt erscheinen, dürfe dieselbe nicht ungünstiger behandelt werden als die nicht formgerechten Eingaben, welche auf gewöhnlichem Wege an das Gericht gelangen, und nicht definitiv abzuweisen, sondern der Partei zur Verbesserung, und zwar sofern es sich um die Einhaltung eines Termins handle, mit Vorschreibung einer Frist zurückzustellen seien.

Im Ergebnis zeigt sich also, daß das Höchstgericht auch ohne diesbezügliche Vorschrift die Einbringung telegraphischer Eingaben und sogar von Rechtsmitteln wiederholt als zulässig ansah und einen richterlichen Auftrag zur Verbesserung allfälliger Mängel, gegebenenfalls unter Fristsetzung, für angebracht ansah.

Im Hinblick auf diese in der geschilderten Rechtsprechung überwiegend zum Ausdruck gekommene Tendenz wird es umso verständlicher, daß bei Einführung der neuen Zivilprozeßgesetze gegen Ende des 19. Jahrhunderts im § 89 Abs. 2 GOG, RGBl. 1896/217, telegraphische Eingaben ausdrücklich für zulässig erklärt und sonstigen schriftlichen Eingaben gleichgestellt wurden, und zwar sogar was die Erhebung von Rechtsmitteln betrifft, wobei lediglich die nähere Regelung der geschäftsmäßigen Behandlung telegraphischer Eingaben einer Verordnung überlassen blieb (siehe dazu die Erl. Bemerkungen zu § 84 des Entwurfes, 1361 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session, 1895, S. 35).

Nach der Aufhebung der Abs 2 und 3 des § 60 Geo. als gesetzwidrig, nämlich als durch § 89 Abs. 2 GOG nicht gedeckt, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1954, Slg. 2664, entstand eine divergierende Rechtsprechung in der Frage, welche Folgen die erwähnte Aufhebung nach sich zieht.

Der Oberste Gerichtshof entschied zunächst zu 2 Ob 424/57 = EvBl. 1957/366 = JBl. 1957, 533, daß im Mahnverfahren schon ein telegraphisch erhobener Widerspruch - seine Rechtzeitigkeit und inhaltliche Vollständigkeit vorausgesetzt - der Zahlungsbefehl außer Kraft setze; er brauche nicht in Schriftsatzform wiederholt, bestätigt oder ergänzt werden, denn auch der schriftlich erhobene Widerspruch sei an keine Form gebunden und bedürfe keiner Unterschrift.

Die Entscheidung 4 Ob 92/58 = Arb. 6943 ging davon aus, daß eine telegraphisch erhobene Berufung nur wirksam sei, wenn sie eine Bestätigung erfahren habe. Dies sei nicht der Fall, weil bereits rechtskräftig entschieden sei, daß die schriftliche Berufungsausführung verspätet eingebracht wurde. Der Fall war nämlich so gelagert, daß die am 3. Tag nach Ablauf der Berufungsfrist und nach Einlangen des Telegramms zur Post gegebene schriftliche Berufungsausführung vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen worden war, was das Rekursgericht bestätigt hatte. Der Revisionsrekurs war vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen und dieser Beschluß vom Rekursgericht bestätigt worden. Daher wurde der Revisionsrekurs nach § 528 ZPO zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof war bei dieser Verfahrenslage somit der Beantwortung der Frage enthoben, binnen welcher Frist ein das Telegramm bestätigender Schriftsatz bei Gericht hätte einlangen müssen. Diese Entscheidung kann daher von vornherein zur Stützung des Standpunktes des Erstgerichtes und der Antragsgegnerin nicht herangezogen werden.

Im Falle der Entscheidung 2 Ob 124/59 = EvBl. 1959/162 = JBl. 1959, 289 hatten die Beklagten am letzten Tag der Berufungsfrist eine telegraphische Berufung aufgegeben, die drei Tage später beim Erstgericht einlangte. Wieder einen Tag später langte die am Vortag abgesendete schriftliche "Berufungsausführung" ein. Der Oberste Gerichtshof bekannte sich zu der Ansicht, infolge der Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. und des Umstandes, daß eine andere gesetzliche Regelung nicht getroffen worden sei, sei § 89 Abs. 2 GOG mangels Ausführungsbestimmungen derzeit nicht anwendbar und die Einbringung eines Rechtsmittels auf telegraphischem Wege ungeachtet der Weitergeltung des § 60 Abs. 1 Geo., dem bei dieser Sachlage gegenwärtig praktisch keine Bedeutung zukomme, nicht möglich. Die Berufung sei daher verspätet gewesen.

Mit gleicher Begründung wurde in der Entscheidung 2 Ob 687/59 = EvBl. 1960/141 die Möglichkeit, auf telegraphischem Wege eine Klage einzubringen, verneint.

Die zeitlich nächste Entscheidung 5 Ob 103/61 = EvBl. 1961/302 = RiZ 1961, 168 bediente sich einer anderen Argumentation. Es war telegraphisch Revision erhoben worden, aber ohne Begründung. Diese wurde auch nicht nachgebracht. Der Oberste Gerichtshof erklärte, nach § 60 Abs. 1 Geo. hätte der die telegraphische Eingabe wiederholende Schriftsatz des im Sprengel des Erstgerichtes wohnenden Revisionswerbers auch schon vor Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. innerhalb der Rechtsmittelfrist überreicht werden müssen. Seit der erwähnten Aufhebung gelte dies für alle Revisionswerber, wodurch die im § 89 Abs. 2 GOG eröffnete Möglichkeit der telegraphischen Erhebung von Rechtsmitteln bedeutungslos geworden sei. Die Wiederholung der Revision in der im § 506 ZPO vorgeschriebenen Form sei daher unterblieben, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen sei.

In der Entscheidung 8 Ob 198/62 = SZ 35/62 berief man sich auf die beiden letzterwähnten Vorentscheidungen, um zu begründen, daß eine telegraphische Eingabe keine Verlängerung einer vom Richter festgesetzten Frist bewirken könne. Der nach § 38 ZPO zugelassene Rechtsanwalt hatte nämlich am letzten Tag der ihm zugestandenen Frist durch ein Telegramm die Einsendung seiner Vollmacht angekündigt, die dann nach Ablauf der Frist zur Post gegeben wurde. In diesem Falle hätte es aber ausgereicht zu sagen, daß dem befristeten Auftrag zur Vorlage einer Urkunde nicht durch die telegraphische Ankündigung der Vorlage entsprochen werden könne.

Sodann beschäftigte sich die Entscheidung 7 Ob 89/66 = EvBl. 1966/431 mit der Rechtzeitigkeit des Rekurses in einer Handelsregistersache. Der telegraphische Rekurs war am vorletzten Tag der Frist erhoben worden; er wurde schriftlich einen Tag nach Ende der Frist nachgereicht. Unter Hinweis auf EvBl. 1959/162 und SZ 35/62 wurde der Rekurs als verspätet behandelt, weil zwar das Telegramm innerhalb der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen aufgegeben, die Rekursschrift aber erst nach Ablauf dieser Frist zur Post gegeben wurde.

Zuletzt wiederholte die Entscheidung 4 Ob 525/73 = EvBl. 1973/283 ,die Ansicht, durch die Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. sei die Möglichkeit, telegraphisch Rechtsmittel zu erheben, praktisch bedeutungslos geworden. Der am letzten Tag der Frist telegraphisch erhobene Rekurs, der erst später schriftlich bestätigt worden sei, sei verspätet.

Diese Ansicht wird auch von Fasching II, 527 unter Berufung auf SZ 26/163 und Oberlandesgericht Wien vom 21. August 1956, Soz. IV A, S. 122, vertreten (vgl. dazu auch Petschek-Stagel, Der österr. Zivilprozeß, 206; Heil in Rechtslexikon unter Schriftsätze B, IV; Petschek‑Reimer‑Schiemer, Insolvenzrecht, 56 Anm. 5 und 565, Dittrich-Hagy-Peter-Sattler, Grundbuchsgesetz, Anm. b zu § 108 GV und MGA ZPO13 447 Anm. 2 zu § 74 ZPO).

Der im § 89 Abs. 2 GOG entsprechende § 6 Abs. 4 StPO wurde in 10 Os 52/63 = EvBl. 1963/477 = JBl. 1964, 156 = RZ 1964, 36 = SSt 34/31, 10 Os 36/65-4 und 9 Os 68/67-5 dahin ausgelegt, daß durch die Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. durch den Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 StPO keineswegs allgemein gegenstandslos geworden seien, weil es sich dabei teilweise um Bestimmungen handle, die auch ohne die vorgesehene Durchführungsverordnung im einzelnen Fall anwendbar seien und Säumnis des Verordnungsgebers bei Erlassung von Durchführungsvorschriften ein Gesetz, soweit es auch ohne solche Durchführungsvorschriften anwendbar sei, keineswegs absolet mache. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten seien aber - bis auf den später nachzutragenden Nachweis der Echtheit der telegraphischen Eingabe - bei telegraphischer Anmeldung erfüllbar.

Die Ansicht, daß § 89 Abs. 2 GOG durch die Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. sein Anwendungsgebiet nicht verloren habe, wird von Michael M. Walter in seinen Aufsätzen "Telegramm und Fernschreiben im gerichtlichen Verfahren" in ÖJZ 1967, 617, und "Gerichtliche Eingaben im telegraphischen Wege" in ÖJZ 1963, 377, verfochten.

Es ist also zunächst festzuhalten, daß in den angeführten, in Zivilrechtssachen ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen im wesentlichen zwei unterschiedliche Ansichten über die durch die Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. entstandene Rechtslage entwickelt wurden. Die eine besagt im wesentlichen, es gebe nun überhaupt keine telegraphischen Eingaben mehr, und zwar trotz Weitergeltung der Bestimmungen des § 89 Abs. 2 GOG und des § 60 Abs. 1 Geo., die vom Verfassungsgerichtshof in dem oben erwähnten Erkenntnis ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet wurden. Die andere Meinung geht dahin, daß telegraphische Eingaben zwar eingebracht werden können, daß sie aber innerhalb der für die betreffende Eingabe offenstehenden Frist schriftlich wiederholt werden müssen, so daß sie praktisch bedeutungslos geworden seien. Ein solches Ergebnis, daß bestehende Vorschriften praktisch unanwendbar und sinnlos geworden seien, weil es an einer Ausführungsvorschrift fehle, ist unbedenklich.

Durch § 89 Abs. 2 GOG sollte nun einmal, wie die dargelegte Vorgeschichte der Entstehung dieser Bestimmung zeigt, gesetzlich festgelegt werden, daß durch ein Telegramm ein Antrag gestellt, eine Klage eingebracht und ein Rechtsmittel erhoben werden kann, wobei zunächst für die Rechtzeitigkeit nur die Wahrung der allgemein für eine solche Eingabe offenstehenden Frist maßgebend sein kann. An dieser Gesetzeslage vermöchte auch eine Verordnung nichts zu ändern. Die Frage der geschäftlichen Behandlung einer telegraphischen Eingabe bedurfte nicht unbedingt einer generellen Regelung, doch empfahl sich eine solche, um eine einheitliche Behandlung von Telegrammen bei allen Gerichten zu gewährleisten. Wie schon aus den oben zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aus der Zeit der Geltung der Allgemeinen Gerichtsordnung hervorgeht, boten sich in dieser Hinsicht verschiedene Möglichkeiten an. Da ein Telegramm nur einfach zugestellt wird, ergab sich die Frage, wer die zur Verständigung des Gegners erforderliche Gleichschrift herzustellen habe. Eine weitere Schwierigkeit bedeutete der Umstand, daß ein Telegramm - zum Unterschied von einem Schriftsatz - die im § 75 Z. 3 ZPO geforderte Originalunterschrift des Einschreiters nicht aufweisen kann, so daß zunächst die Authentizität nicht gesichert ist. Schließlich war zu bedenken, daß die Kosten eines Telegramms mit einem Inhalt, der dem eines oft mehrere Seiten umfassenden Schriftsatzes entspricht, allzuhoch würden, und daß bei einem Telegramm der bei einem Schriftsatz mögliche Anschluß von Beilagen nicht in Betracht kommt.

Daß man sich dieser Probleme bewußt war, beweist die ursprüngliche Fassung der zu § 89 Abs. 2 GOG ergangenen Verordnungsbestimmung, nämlich §§ 97 und 98 der Geo. Vom 5. Mai 1897, RGBl. 112. Es heißt dort: "Schriftliche Eingaben an das Gericht, die im telegraphischen Wege erfolgen (§ 89 GOG), müssen in der sonst vorgeschriebenen Form mittels Schriftsatz wiederholt werden, wenn der Depesche wesentliche gesetzliche Erfordernisse des Schriftsatzes fehlen. Dem Erfordernis der Unterschrift der Parteien oder des Advokaten kann durch die nachfolgende kurze, schriftliche Erklärung, mit dem Inhalt der Depesche einverstanden zu sein oder sie zu vertreten und dem Erfordernisse der Beilegung von Urkunden durch die nachträgliche Einsendung der Urkunden und der notwendigen Abschriften genügt werden. Ist ein Schriftsatz in mehreren Ausfertigungen zu überreichen, so sind diese nachträglich an das Gericht zu übersenden, wenn nicht schon die Depesche das Ersuchen enthält, Abschriften der telegraphischen Eingabe auf Kosten der Partei auszufertigen ...

Im übrigen enthielten die §§ 97 und 98 der Geo. in der Urfassung jene Bestimmungen, die den nunmehr durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben entsprechen. Dazu hatte schon Sperl in seinem Lehrbuch (248) darauf hingewiesen, daß es sich um eine dem Sinn des § 89 GOG nicht entsprechende Einschränkung der Möglichkeit, telegraphische Eingaben zu machen, handle.

Die jetzt geltende Fassung des § 60 Abs. 1 Geo. brachte insofern eine weitere Vereinheitlichung der Geschäftsbehandlung von Telegrammen durch die Gerichte, als nunmehr unter allen Umständen eine telegraphische Eingabe durch Schriftsatz, daher auch mit allen erforderlichen Gleichschriften und Beilagen, wiederholt werden muß. Dies kann nach der gesamten Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften nur so verstanden werden, daß die Behebung gewisser, dem Telegramm geradezu notwendig anhaftender Formmängel durch Schriftsatz zur Pflicht gemacht wird. Die Verordnung enthält somit einen generellen Verbesserungsauftrag.

Im § 89 Abs. 2 GOG kommt der Wille des Gesetzgebers, telegraphischen Angaben dieselbe Wirkung zukommen zu lassen, wie schriftliche Eingaben, klar zum Ausdruck. Es würde diesem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man die Frage, bis wann der das Telegramm bestätigende Schriftsatz bei Gericht einlangen muß, dahin beantworten wollte, daß dieser mangels einer entsprechenden Verordnungsbestimmung ebenfalls innerhalb der für die Eingabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht werden muß. Auf diesen Gesichtspunkt wurde übrigens auch in SSt 34/31 hingewiesen, die die gleichlautende, mit der StPO-Novelle 1912 eingeführte Bestimmung des § 6 Abs. 4 StPO betrifft. Diese Ansicht muß daher abgelehnt werden. Wenn der Gesetzgeber bisher die durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des § 60 Geo. nicht durch andere ersetzt hat - was nach dem erwähnten Erkenntnis nicht mehr in Form einer Verordnung, sondern nur noch in Gesetzesform denkbar wäre -, dann kann das keinesfalls als Stütze der in den Entscheidungen EvBl. 1959/162 = JBl. 1959, 289; EvBl. 1960/141; EvBl. 1961/302 = RZ 1961, 168; SZ 35/62; EvBl. 1966/431 und EvBl. 1973/283 vertretenen Ansicht herangezogen werden, denn der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, telegraphische Eingaben zu erstatten, in mehreren anderen, jüngeren Verfahrensgesetzen eröffnet (vgl. § 13 AVG, § 85 BAO), in denen die Erteilung einer Frist zur Bestätigung einer telegraphischen Eingabe bzw. zur Verbesserung vorgesehen ist, aber ein Einlangen der Bestätigung bzw. Verbesserung innerhalb der ursprünglichen Frist nicht verlangt wird. Der in den §§ 84, 85 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß mit formellen Mängeln behaftete Eingaben nicht zurückzuweisen sind, sondern daß den Parteien die Möglichkeit einer Verbesserung zu geben ist, findet sich auch in § 18 VfGG und § 34 Abs. 2 VWGG. Er kann daher als ein dem österreichischen Verfahrensrecht zugrundeliegendes Prinzip angesehen werden.

Es ist also davon auszugehen, daß mangels einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung die im § 20 Abs. 3 BStG 1971 vorgesehene Anrufung des Gerichtes gemäß § 89 Abs. 2 GOG auch auf telegraphischem Wege erfolgen kann und daß die telegraphische Eingabe einer Verbesserung im Sinne der Einbringung eines Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatzes nach § 60 Abs. 1 Geo. bedarf.

Die weitere Frage, ob und allenfalls in welchen Fällen das Gericht bei einem rechtzeitigen Einlangen eines Telegramms für die Verbesserung durch Einbringung eines Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatzes eine Frist zu setzen hat oder ob die Partei zur Einbringung eines solchen Schriftsatzes auch ohne richterlichen Auftrag verpflichtet ist, wenn sie dem Telegramm seine Wirkung erhalten will, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. In dem ersten Fall wäre davon auszugehen, daß die Antragstellerin einem solchen gerichtlichen Auftrag ohnehin zuvorgekommen ist, so daß der Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatz schon deshalb als rechtzeitig angesehen werden müßte (vgl. Fasching II, 561 Anm. 5; SZ 23/79). Vertritt man aber die Ansicht, daß eine Frist vom Gericht nicht zu bestimmen ist, dann wäre davon auszugehen, daß die Wirkungen der Einbringung der notwendigerweise mit einem Formmangel behafteten telegraphischen Eingabe mit deren Einlangen bei Gericht eintreten, sofern die Überreichung der Verbesserung, also hier des Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatzes, ohne Verzug geschehen ist (vgl. dazu Klang in Klang VI, 656; Ehrenzweig in Grünhuts Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart, Bd. 25, 306; Gschnitzer in Klang IV/1, 555; MietSlg. 20.164 = SZ 41/82; 7 Ob 14/55). Da im vorliegenden Fall der Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatz am 5. Tage nach Einlangen der telegraphischen Eingabe, die den ausdrücklichen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung enthielt, bei Gericht einlangte, kann nicht daran gezweifelt werden, daß er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde. Unter dieser Voraussetzung ist es daher unschädlich, daß der Wiederholungs- und Bestätigungsschriftsatz erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 20 Abs. 3 BStG 1971 eingebracht wurde.

Demzufolge mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.

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