OGH 1Ob510/79 (RS0003868)

OGH1Ob510/7925.2.2021

Rechtssatz

Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht.

Normen

EO §308 A
EO §308 B

1 Ob 510/79OGH14.03.1979

SZ 52/37 = JBl 1980,206 (Ergänzung König) = GesRZ 1979,172

1 Ob 690/79OGH03.09.1979
8 Ob 503/80OGH24.04.1980
8 Ob 554/83OGH15.12.1983
6 Ob 704/83OGH30.08.1984

Auch; Beisatz: Hier: Entrichtung von Umsatzsteuer aus Verzugszinsen durch den Drittschuldner auch an das Finanzamt als Überweisungsgläubigerin. (T1)

10 Ob 514/95OGH19.12.1995

Beisatz: Gegenstand des Drittschuldnerprozesses kann daher nur das Bestehen der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner sein. (T2)

6 Ob 519/96OGH08.05.1996

Beis wie T2

2 Ob 386/97xOGH12.02.1998

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dem Verpflichteten gegenüber kann sich der Drittschuldner aber nicht auf ein sittenwidriges Verhalten des Überweisungsgläubigers berufen, zumal aus § 308 Abs 2 EO abzuleiten ist, daß die Verhältnisse beim Kläger im Drittschuldnerprozess überhaupt keine Rolle spielen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Verpflichtete den Anspruch selbst einklagt oder ob der Kläger es tut. Dem Drittschuldner sind auch Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Verpflichteten versagt. (T3)

7 Ob 139/02wOGH07.08.2002

Beisatz: Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt ja gerade darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen; nur mehr der betreibende Gläubiger ist berechtigt, nach der Überweisung zur Einziehung das Exekutionsobjekt zu realisieren (so bereits 7 Ob 107/02i). (T4)

3 Ob 225/07wOGH30.01.2008

Beis wie T4 nur: Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen. (T5); Beisatz: Dem Überweisungsgläubiger kommt die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners nicht zu. (T6)

3 Ob 223/12hOGH19.12.2012
8 ObA 35/14aOGH26.05.2014

Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 205/20yOGH25.02.2021

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00510_7900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)