OGH 8ObA35/14a

OGH8ObA35/14a26.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Heinz‑Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.775,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2014, GZ 7 Ra 96/13h‑21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107876

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Durch die Überweisung des dem Verpflichteten als Arbeitnehmer gegen die Beklagte als dessen Arbeitgeberin zustehenden Entgelts an die betreibende Klägerin wurde diese berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Arbeitnehmer gegen die beklagte Arbeitgeberin zusteht (RIS‑Justiz RS0003868). Gegenstand des hier vorliegenden Drittschuldnerprozesses kann daher nur das Bestehen der Forderung aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte sein. Es macht keinen Unterschied, ob der Verpflichtete den Anspruch selbst einklagt oder die Klägerin als betreibende Gläubigerin, der dieser Anspruch überwiesen wurde. Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verpflichteten sind dem Drittschuldner versagt RIS‑Justiz RS0004087; 2 Ob 386/97x).

Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung diese der ständigen Rechtsprechung entsprechende Rechtslage zugrunde gelegt. Mit der Behauptung, dies müsse im vorliegenden Fall anders sein, weil der Verpflichtete von seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin befreit worden sei, weicht die Revision von dieser Rechtsprechung ab, wobei sie sich inhaltlich nicht mit dieser auseinandersetzt sondern sich ausschließlich mit dem danach im Drittschuldnerprozess nicht relevanten Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verpflichteten beschäftigt und keinerlei rechtliche Grundlagen aufzeigt, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Mit diesen Ausführungen zeigt sie keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.

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