Rechtssatz
Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung befristeter Prozesshandlungen ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen.
9 ObA 249/01k | OGH | 10.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Auf die direkte Unterordnung der Hilfskraft kommt es nicht an. (T1) |
1 Ob 47/07d | OGH | 26.06.2007 |
Auch; Beisatz: Ein Wiedereinsetzungswerber hat sich ein Verschulden seines Rechtsvertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen. (T2) |
3 Ob 60/13i | OGH | 16.04.2013 |
Beisatz: Hier: des gesetzlichen Vertreters. (T3) |
6 Ob 6/16z | OGH | 14.01.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Grobes Verschulden des Verfahrenshilfeanwalts. (T4) |
1 Ob 119/17g | OGH | 28.06.2017 |
Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T6) |
1 Ob 213/17f | OGH | 29.11.2017 |
Auch; Beisatz: Grobes Verschulden des Parteienvertreters ist der Partei zuzurechnen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T8) |
1 Ob 101/24w | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T9)<br/>Anm: So bereits ua 1 Ob 26/12y, 1 Ob 213/17f, 10 ObS 37/23y. |
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00373_98D0000_002
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