Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 148 Abs 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Frist bei einer irrtumsbedingten Säumnis bereits mit dessen möglicher Aufklärung beginnt, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742; RS0036608). Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall eine solche auffallende Sorglosigkeit vorliegt, stellt wegen der notwendigen Bedachtnahme auf die konkreten Umstände regelmäßig keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar. Eine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen.
Die Revisionsrekurswerber bestreiten auch nicht, dass ihrem Prozessvertreter beim Verfassen des Revisionsschriftsatzes das Datum der Zustellung des Berufungsurteils bewusst war, vermeinen jedoch, man sei (als Rechtsanwalt) beim Verfassen einer schwierigen Revision „auf alles andere konzentriert und vorbereitet“, als die Richtigkeit der Fristvormerkung zu relevieren. Damit stehen sie allerdings im Widerspruch zur überwiegenden Judikatur und Lehre (vgl dazu nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger³ §§ 148 - 149 ZPO Rz 8 f), die vom Prozessvertreter verlangen, dass er (spätestens) bei Bearbeitung eines Rechtsmittels selbst prüft, ob die Rechtsmittelfrist möglicherweise bereits verstrichen ist bzw wann diese endet. Hat nun das Rekursgericht die Auffassung vertreten, es läge eine auffallende Sorglosigkeit vor, wenn der Prozessvertreter der Kläger nicht einmal bei Verfassung der Rechtsmittelschrift das Ende der Rechtsmittelfrist berechnet hat, liegt darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung. Darauf, ob durch den Einzug der EDV die Belastung der Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in gewisser Weise zugenommen hat, kommt es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht an, in denen dem Rechtsanwalt selbst bei Verfassen des Rechtsmittels alle erforderlichen Informationen zur Verfügung standen, um die Frage des Fristablaufs ohne jeglichen Zusatzaufwand beurteilen zu können.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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