OGH 1Ob342/98w

OGH1Ob342/98w15.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Michael G*****, vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Zinsen und Kosten, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 1998, GZ 12 R 225/97i-22, womit die Revision der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2 Mio S zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. 1. 1994 und zum Ersatz der Prozeßkosten. Noch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz schränkte die klagende Partei das Klagebegehren infolge Hinterlegung des eingeklagten Kapitals von 2 Mio S bei Gericht auf Zinsen und Kosten ein: Der Beklagte möge schuldig erkannt werden, 4 % Zinsen aus 2 Mio S ab 1. 11. 1994 zu zahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen.

Das Erstgericht wies das (eingeschränkte) Klagebegehren ab und verpflichtete die klagende Partei zum Ersatz der Prozeßkosten an den Beklagten.

Über Berufung der klagenden Partei wurde das erstinstanzliche Urteil vom Berufungsgericht dahin abgeändert, daß dem Beklagten die Zahlung von 2,5 % Zinsen aus S 2 Mio vom 1. 11. 1994 bis 29. 8. 1997 und der Ersatz der mit S 85.463,48 bestimmten Prozeßkosten auferlegt und er zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet wurde. Das Berufungsgericht sprach unter Zitierung der §§ 500 Abs 2 Z 2 und 502 Abs 2 ZPO aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz wies mit dem angefochtenen Beschluß die dennoch erhobene Revision des Beklagten als unzulässig zurück. Gemäß § 54 Abs 2 JN blieben unter anderem als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt. Nur bei selbständiger Einklagung einer Nebenforderung richte sich der Streitwert nach deren Höhe. Bei unselbständiger Einklagung von Zinsen bedeute eine erst im Zuge des Verfahrens vorgenommene Einschränkung der Klage auf Zinsen nicht, daß ab der Einschränkung von einer selbständigen Einklagung von Zinsen auszugehen sei. Es bleibe vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodaß der Streitwert infolge Wegfalls der Hauptsache unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.

§ 502 Abs 2 ZPO schließt Revisionen gegen Berufungsurteile aus, bei denen der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Wert S 52.000 nicht übersteigt. Bei der Streitwertberechnung ist § 54 Abs 2 JN entsprechend anzuwenden, sodaß die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen unberücksichtigt bleiben müssen (4 Ob 5/98h; 7 Ob 173/97k; ÖBA 1996, 138; 3 Ob 22/95; 5 Ob 1592/94 = EFSlg 75.958; 5 Ob 84/91 uva). Nur bei selbständigem Einklagen von Zinsen oder sonstigen im § 54 Abs 2 JN genannten Nebengebühren richtet sich der Streitwert nach der Höhe der eingeklagten Nebenforderung (EFSlg 75.958; MietSlg 45.719; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 54 JN; Fasching LB2 Rz 260). Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, daß die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodaß der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist (MietSlg 45.719; vgl 4 Ob 5/98h).

Diese Rechtsansicht führt keinesfalls zu einem verfassungswidrigen (dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden) Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte Nebenforderungen zum Kapital nicht der gleichen Anfechtungsmöglichkeit unterworfen wissen wie das Kapital selbst. Dies ist eine sachlich durchaus gerechtfertigte Differenzierung, weil Zinsen und Kosten tatsächlich zumeist lediglich Annexe zum Begehren auf Zuspruch eines bestimmten Kapitals darstellen. Diese „Nebenforderungseigenschaft“ im Sinne des § 54 Abs 2 JN bleibt auch dann erhalten, wenn die Kapitalforderung - aus welchem Grunde immer - nicht mehr streitverfangen ist. Der Umstand, daß der Wert des Streitgegenstands anders zu ermitteln wäre, ginge man von einer selbständigen Einklagung von Zinsen und Kosten aus, kann nichts daran ändern, daß die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung durchaus sachlich gerechfertigt ist. Im zuletzt genannten Fall ist eben von vornherein nur mehr ein Kapitalbetrag strittig, der der Streitwertberechnung zugrundezulegen ist, wobei auch in diesem Fall wieder Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN (Zinseszinsen bzw weitere Kosten) auflaufen könnten.

Die Ausführungen des Rekurswerbers bieten daher keinen Anlaß, von der ständigen und gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs abzugehen.

Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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