OGH 1Ob330/98f (RS0112083)

OGH1Ob330/98f25.5.1999

Rechtssatz

Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassen nach ihren subjektiven Grenzen jedenfalls die Prozessparteien, und zwar auch dann, wenn sie im Folgeprozess anderen Personen - nicht den Prozessgegnern des Vorverfahrens - gegenüberstehen.

Normen

ZPO §411 Ba

1 Ob 330/98fOGH25.05.1999

Veröff: SZ 72/89

1 Ob 67/00kOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, selbst wenn diese mit der Entscheidung des Vorverfahrens in unlösbarem Widerspruch stünden. (T1)

2 Ob 213/08zOGH20.05.2009

Gegenteilig

6 Ob 228/15wOGH14.01.2016

Gegenteilig; Beisatz: Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist das Vorliegen von Parteienidentität. (T2)

7 Ob 216/16iOGH25.01.2017

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 127/17bOGH21.09.2017

Gegenteilig; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19990525_OGH0002_0010OB00330_98F0000_001

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