OGH 7Ob216/16i

OGH7Ob216/16i25.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** W*****, vertreten durch Mag. Alexandra Ehrenhöfer, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. B***** W*****, vertreten durch Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwältin in Salzburg, und 2. E***** H*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 21.806,86 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2016, GZ 16 R 62/16d‑131, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Februar 2016, GZ 20 Cg 4/10i‑124, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00216.16I.0125.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Endurteil in der Hauptsache, mit dem das vom Kläger gegenüber der Zweitbeklagten erhobene restliche Zahlungsbegehren von 21.806,86 EUR sA abgewiesen wurde. Es ließ nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO die ordentliche Revision zu, weil es zur Entscheidung 1 Ob 330/98f, der es gefolgt sei, auch gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das im Umfang von 10.905,93 EUR sA unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, richtet sich die Revisiondes Klägers mit dem Antrag, die Zweitbeklagte zur Zahlung von 10.900,93 EUR sA zu verpflichten.

Die Zweitbeklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies zeigt der Kläger in der Revision nicht auf. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger leitet im Revisionsverfahren seine Schadenersatzansprüche nur mehr aus der Vorlage seiner Meinung nach gefälschter Vergleichsschriften durch die Zweitbeklagte in seinem Erbrechtsprozess gegen die vormalige Erstbeklagte ab. Er legt nicht dar, inwiefern durch die Vorlage gefälschter Vergleichsschriften im Erbrechtsprozess die Einsetzung des Verlassenschaftskurators im Verlassenschaftsverfahren nötig geworden sein soll und inwiefern dieser Vorprozess, in dem die Zweitbeklagte keine Partei war, mit den im Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten des Verlassenschaftskurators im Zusammenhang stehen soll. Damit ist aber das Schadenersatzbegehren unbegründet, war doch entsprechend § 78 AußStrG aF ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn die Erben „gänzlich unbekannt sind“, wenn sie keine Erbserklärung abgaben oder wenn widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden (1 Ob 341/99z mwN = SZ 73/87; RIS‑Justiz RS0007765 [T3 = T9]). Der Vorlage angeblich gefälschter Vergleichsunterschriften im Erbrechtsprozess fehlt die Kausalität für die Bestellung des Verlassenschaftskurators im Verlassenschaftsverfahren.

2. Damit kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass das Berufungsgericht der Entscheidung 1 Ob 330/98f (= SZ 72/89) folgte, die von der herrschenden Auffassung abweichend auch bei fehlender Parteienidentität die am Vorverfahren beteiligt gewesene Partei im Folgeprozess an das Ergebnis des Vorverfahrens gebunden wissen wollte. Diese Rechtsansicht blieb vereinzelt und wurde nachfolgend sowohl in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0112083 [T1, T2]; 2 Ob 213/08z) als auch im Schrifttum abgelehnt (Oberhammer, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und Rechtskraftwirkung, JBl 2000, 58; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny 2 § 411 ZPO Rz 105; Rechberger, Die Methode im Zivilprozess – ein Stiefkind?, in FS H. Mayer [2011], 595 [601]).

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