Rechtssatz
Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, ob eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien oder auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der durch den OGH nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht entgegen einem von einer Partei gestellten ausdrücklichen Antrag von einer neuen unmittelbaren Beweisaufnahme Abstand nahm und dennoch die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise umwürdigte.
1 Ob 694/84 | OGH | 16.01.1985 |
Veröff: MietSlg 37125 = MietSlg 37762 = MietSlg 37775(7) = SZ 58/8 = AnwBl 1988,531 (Graff) |
6 Ob 539/85 | OGH | 23.05.1985 |
Auch; nur: Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, ob eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien oder auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der durch den OGH nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an. (T1) |
3 Ob 166/88 | OGH | 18.01.1989 |
nur T1; Beisatz: grundsätzlich (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19841112_OGH0002_0010OB00030_8400000_001
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