Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger übersieht, daß die Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht durch Verlesung des Protokolls über die unmittelbare Beweisaufnahmen in erster Instanz, welche nach § 281a Z 1 ZPO schon immer dann zulässig ist, wenn - wie hier - keine der Parteien die unmittelbare Beweisaufnahme verlangt, (nur) die - hier aber geschehene - Bekanntgabe an die Parteien voraussetzt, daß ein Abweichen von den Feststellungen der ersten Instanz erwogen wird. Ob im Wege einer Beweisaufnahme durch bloße Verlesung eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung möglich ist, ist demgegenüber eine - in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare - Frage der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 488 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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