OGH 4Ob1601/95

OGH4Ob1601/9511.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith, wider die beklagte Partei Klaus W*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.Mai 1995, GZ 3 R 78/95-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger übersieht, daß die Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht durch Verlesung des Protokolls über die unmittelbare Beweisaufnahmen in erster Instanz, welche nach § 281a Z 1 ZPO schon immer dann zulässig ist, wenn - wie hier - keine der Parteien die unmittelbare Beweisaufnahme verlangt, (nur) die - hier aber geschehene - Bekanntgabe an die Parteien voraussetzt, daß ein Abweichen von den Feststellungen der ersten Instanz erwogen wird. Ob im Wege einer Beweisaufnahme durch bloße Verlesung eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung möglich ist, ist demgegenüber eine - in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare - Frage der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 488 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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