Normen
ABGB §608
ABGB §613
AußStrG §26
AußStrG §158
AußStrG §165
AußStrG §173
ABGB §608
ABGB §613
AußStrG §26
AußStrG §158
AußStrG §165
AußStrG §173
Spruch:
Fordert der Nacherbe die Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher vor der Einantwortung der Verlassenschaft an den Vorerben, muß die Sicherstellung noch im Verlassenschaftsverfahren und daher zumindest gleichzeitig mit der Einantwortung erfolgen
Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen
OGH 8. 11. 1972, 1 Ob 243, 244/72 (LGZ Wien, 43 R 690, 691/72; BG Hietzing, 1 A 50/68)
Text
Der Erblasser ist am 22. 12. 1967 unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben, mit der er seine Ehefrau zu seiner Universalerbin eingesetzt hatte; er hatte seine Ehegattin jedoch verpflichtet, 25% des von ihm geerbten Vermögens nach ihrem Tode seinen beiden Halbschwestern zu hinterlassen. Zur Verlassenschaft gehören ua S 15.000.- Bargeld, ein Postscheckkonto über S 21.572.01 sowie in zwei Depots befindliche Wertpapiere. Am 9. 6. 1970 stellten die beiden Nacherbinnen im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gerichtsbeauftragten Notar Dr Friedrich H den Antrag, die zur Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher sicherzustellen (§ 158 AußStrG).
Am 27. 10. 1970 erließ das Erstgericht, ohne zum erwähnten Antrag der Nacherbinnen konkret Stellung zu nehmen, ua mit der Ankündigung, die Einantwortung werde mit der Beschränkung iS des fideikommissarischen Substitution erlassen werden (P 5), den Endbeschluß und auch die Einantwortungsurkunde.
Das Rekursgericht, das im Gegensatz zum Erstgericht auch die Erbserklärungen der Nacherbinnen annahm, hob ua den erwähnten P 5 des Endbeschlusses und die Einantwortungsurkunde auf und ordnete eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung durch das Erstgericht an. Gemäß § 149 Abs 1 AußStrG müsse der Erbe, um die Einantwortung des Nachlasses zu erwirken, nicht nur sein Erbrecht gehörig dargetan haben, sondern auch ausweisen, daß er alle übrigen von dem Gesetz oder dem Erblasser ihm auferlegten Verbindlichkeiten so weit erfüllt habe, als in den §§ 157 bis 162 AußStrG gefordert werde. Daraus ergebe sich, daß im vorliegenden Fall die Einantwortung des Nachlasses an die Vorerbin vor Ausweisung der von den Nacherbinnen geforderten und ihnen zustehenden Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht erfolgen könne (vgl Schuster, Verfahren außer Streitsachen[4], 274). Die Einantwortung des Nachlasses an die Vorerbin werde erst erfolgen können, wenn sie ihrer Sicherstellungspflicht iS des § 158 Abs 2 AußStrG nachgekommen sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes blieb unangefochten. Am 21. 1. 1972 (ON 56) legte die Vorerbin den Substitutionsausweis vor, in dem sie ua den Vorschlag machte, bestimmte Wertpapiere im inventierten Wert von S 36.512.50 zur Gänze zur Sicherstellung der Nacherbinnen zu sperren und ihr die freie Verfügung über die übrigen Gelder, Wertpapiere und Konten zu überlassen.
Das Erstgericht faßte sodann iS des Vorschlages der Vorerbin den nicht begrundeten Beschluß, daß der Substitutionsausweis als erbracht angesehen und die Einantwortungsurkunde erlassen werde; die X-Bank wurde ersucht, die in ON 56 erwähnten Papiere auf ein neues Depot zu übertragen und dieses gegen jedwede Verfügung ohne Zustimmung des Abhandlungsrichters zu sperren; hingegen wurde die Erbin ermächtigt, über die restlichen Wertpapiere, das Guthaben auf dem Postscheckkonto, das vorhandene Bargeld sowie eine Heilmittelversicherung bei der Y-Versicherung zu verfügen. Außerdem erging wiederum die Einantwortungsurkunde.
Das Rekursgericht hob beide Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Der Substitutionsausweis könne nicht als erbracht angesehen werden, weil die Vorerbin eine im Gesetz nicht vorgesehene Aufteilung der Wertpapiere, Gelder und Konten dahin vorgenommen habe, daß einiges davon ihr ganz und frei zur Verfügung stehe, andere Wertpapiere aber zur Gänze sichergestellt werden. Dieser Vorgang entspreche nicht dem Gesetz, weil Wertpapiere verschiedene wirtschaftliche Entwicklungen durchmachen und bei einer Aufteilung nicht Nominale gleich Nominale gesetzt werden könne. Wenn das Erstgericht meine, die Aufteilung sei auch wirtschaftlich gerechtfertigt, weil der sichergestellte Teil der Wertpapiere voraussichtlich auch in Zukunft einem Viertel des sicherzustellenden Nachlaßvermögens entsprechen werde, so hätte es dies begrunden müssen. Eine an sich mögliche einverständliche Aufteilung liege nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof erachtete den Revisionsrekurs der Vorerbin zwar für zulässig, da im außerstreitigen Verfahren aufhebende Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, grundsätzlich bekämpft werden können (JBl 1971, 138 ua), gab ihm jedoch nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Erblasser verpflichtete seine Witwe, die angetretene Erbschaft nach ihrem Tode zum Teil seinen beiden Halbschwestern zu überlassen; diese sind daher Nacherben iS des § 608 ABGB. Sie stehen nicht unter dem besonderen Schutz des Gesetzes (§ 158 Abs 1 AußStrG), so daß es bei ihnen grundsätzlich genügte, sie von der letztwilligen Anordnung zu benachrichtigen (§ 158 Abs 2 Satz 1 AußStrG). Da die Nacherbschaft keineswegs geringwertig ist, waren die Nacherbinnen aber berechtigt, vor oder nach der Einantwortung Sicherstellung der in die Nacherbschaft gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern (§ 158 Abs 2 Satz 2 AußStrG). Wie dieser Anspruch geltend zu machen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Da die Vorerbin sich auch gegen die weitere Aufschiebung der Erlassung der Einantwortungsurkunde zur Wehr setzt, ist daher zunächst die Frage zu beurteilen, ob die Nacherbinnen überhaupt berechtigt waren, ihren Anspruch im Verlassenschaftsverfahren geltend zu machen und bejahendenfalls, ob er die Erlassung der Einantwortungsurkunde aufzuschieben in der Lage war.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß Schuster, Commentar zum Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen[4], 274, ausführt, daß auch bei eigenberechtigten Substituten die Sicherstellung vom eingesetzten Erben ausgewiesen werden müsse; vor der Einantwortung sei daher entweder die erfolgte Sicherstellung oder der rechtsgültige Verzicht der Beteiligten hierauf oder die Erlassung derselben auszuweisen. Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, daß auch die Sicherstellung des eigenberechtigten Nacherben im Verlassenschaftsverfahren vor der Einantwortung zu erfolgen habe. Der vom Rekursgericht zitierte Kommentar erschien jedoch im Jahre 1894; ebenso stammen auch alle anderen heute zur Verfügung stehenden Kommentare zum Außerstreitgesetz aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg. Durch die Novelle zum Außerstreitgesetz vom 21. 12. 1923, BGBl 636, wurde jedoch die Bestimmung des § 158 AußStrG geändert und ua erst der derzeitige Abs 2 in das Gesetz aufgenommen. Der Wortlaut der RV, 1507 der BlgNR I. GP entspricht in dem hier maßgeblichen Satz 2 des § 158 Abs 2 AußStrG dem heute geltenden Gesetzestext. In den EB 11 hieß es nun aber ua: "Die Obsorge für Substitutionen kann, soweit sie unbewegliche Güter betreffen, unverändert beibehalten werden, weil es sich dabei um einen einfachen, weder das Gericht noch die Parteien belastenden Vorgang handelt, der bei Einantwortung und Verbücherung leicht beobachtet werden kann. Anders ist es aber mit der gerichtlichen Fürsorge für bewegliches, insbesondere für Wertpapiervermögen. Es geht zu weit, diese Fürsorge auch dann eintreten zu lassen, wenn die Nacherben alle schon vorhanden, bekannt und eigenberechtigt sind. Hier besteht keinerlei öffentliches Interesse, das eine amtliche Fürsorge rechtfertigen würde. Hier genügt es, daß die Berechtigten so wie bei Vermächtnissen von der letztwilligen Anordnung Kenntnis erlangt haben. Allerdings muß man dem Nacherben wenigstens bei einem größeren Vermögenswert ein Recht auf Sicherstellung einräumen, das bisher die amtliche Fürsorge überflüssig erscheinen ließ ... Die Leistung der Sicherstellung ist in diesem Falle, selbst wenn sie von dem Berechtigten vor der Einantwortung begehrt worden sein sollte, so wenig Voraussetzung für die Einantwortung des Nachlasses wie schon nach geltendem Recht die Sicherstellung bedingter oder Rentenvermächtnisse iS des § 161 Abs 2 AußStrG". Zu § 161 Abs 2 AußStrG wurde (S 12) ausgeführt: "Hier wie im Falle des § 158 AußStrG soll auch im Klagewege Sicherstellung nicht begehrt werden können, wenn der Wert zu gering ist." Dies kann dahin verstanden werden, daß Sicherstellungen nach § 158 Abs 2 und § 161 Abs 2 AußStrG nur im Rechtswege verlangt werden und damit selbstverständlich auch die Einantwortung nicht aufschieben könnten. Jedenfalls aber wäre der Revisionsrekurs der Vorerbin zumindest insofern berechtigt, als die Einantwortungsurkunde trotz des Antrages der Nacherbinnen erlassen werden müßte. Das entspricht auch der Auffassung Ehrenzweigs[2] II/2, 463, der unter Anm 37 und Hinweis auf die EB 11 anführt, daß auch die vorher verlangte Sicherstellung der Nacherbschaft nicht Bedingung der Einantwortung sei, so wie der Rappaports in Klang[1] II/1, 252, bei und in FN 105 sowie 253 bei FN 110. Der Letztgenannte ist allerdings (aaO 253) der Meinung, daß das Recht des Nacherben, Sicherstellung der Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher zu fordern, dennoch im außerstreitigen Verfahren, uzw auch nach der Einantwortung, durchzusetzen sei (Weiß in Klang[2] III 424 f ist ziemlich undeutlich). Rappaport kommt damit aber in Konflikt mit der Bestimmung des § 174 Abs 1 AußStrG, aus der sich ergibt, daß mit der Einantwortung der Verlassenschaft die Abhandlung für beendet zu erklären und auch das Verlassenschaftsverfahren zumindest mit der Rechtskraft der Einantwortung (SZ 25/326; JBl 1949, 70; RZ 1933, 146; SZ 13/98 ua) beendet ist. Die Einantwortung hat also eine Präklusivwirkung, die darin besteht, daß das Verlassenschaftsgericht nach der Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr besitzt, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen aufhört, die nur im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffen werden können; das Verlassenschaftsgericht hat dann also keine Möglichkeit mehr, irgendwelche Maßnahmen zu bewilligen (SZ 25/293; Weiß in Klang[2] III 1051), was insbesondere auch für die nach § 158 AußStrG bei Substitutionen zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gilt (vgl SZ 25/293). Die Auffassung Rappaports kann daher nicht zielführend sein.
Die Unklarheit wird auch nicht dadurch gelöst, daß man die Auffassungen zum auch in den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen erwähnten rechtsähnlichen Fall des § 161 Abs 2 AußStrG, also zur Frage der Sicherstellung von Legaten, mit in Betracht zieht. Einige Gewißheit besteht nur darüber, daß jedenfalls nach Einantwortung des Nachlasses die Sicherstellung von Vermächtnissen nur im ordentlichen Rechtsweg gefordert werden kann (SZ 28/165, welche Entscheidung die als gegenteilig verstandene Auffassung von Weiß aaO 622 und auch die Entscheidung ZBl 1925/27 ausdrücklich ablehnt; SZ 25/326; SZ 3/97). Wurde aber der Sicherstellungsantrag von einem nicht unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehenden Vermächtnisnehmer während des Verlassenschaftsverfahrens gestellt, gehen die Auffassungen auseinander. Die Entscheidung ZBl 1935/422, 847 sagt unmißverständlich, daß § 161 Abs 2 AußStrG nur eine materiellrechtliche Vorschrift enthält; sie meint, der Gesetzgeber der Außerstreitnovelle habe den Sicherstellungsantrag selbst als einen (nur) im Klageweg durchsetzbaren angesehen (in diesem Sinne auch RZ 1933, 146; Ehrenzweig aaO 561; Rappaport aaO 488, der damit zu § 158 Abs 2 und § 161 Abs 2 AußStrG verschiedenen Ergebnissen gelangt). Die Entscheidung RZ 1937, 23 läßt hingegen diese Frage offen, betont aber, es sei jedenfalls sicher, daß ein Begehren nach § 161 Abs 2 AußStrG die Einantwortung nicht hinausschieben könne (vgl hiezu auch NZ 1969, 122; EvBl 1959/331 ua), weil sonst einem Vermächtnisnehmer, dessen Legat nicht fällig ist, eine bessere Rechtstellung eingeräumt würde als dem Vermächtnisnehmer, dessen Forderung bereits fällig ist (eine Begründung, die auch Rappaport aaO 488 und Ehrenzweig aaO 561 zur Unterstützung ihres Standpunktes heranziehen). Die Entscheidung SZ 19/10 ist hingegen der Auffassung, daß vor der Einantwortung über die Sicherstellung von Legatsforderungen im Außerstreitverfahren zu erkennen sei. Die Entscheidung SZ 25/326 meint sogar, die überwiegende Praxis gehe dahin, jedenfalls vor der Einantwortung nur das außerstreitige Verfahren zuzulassen; wenn auch § 161 Abs 2 AußStrG im wesentlichen materiellrechtliche Bestimmungen treffe, so ergebe sich doch aus der Einreihung in die Vorschriften des Außerstreitgesetzes grundsätzlich das Gebot der Anwendung des außerstreitigen Verfahrens, zumindest vor Rechtskraft der Einantwortung; auch der Motivenbericht zur Novelle schließe das Außerstreitverfahren nicht aus (vgl hiezu auch die Ausführungen in SZ 42/69). Das hinderte die Entscheidung JBl 1955„205 aber nicht, die Auffassung zu vertreten, es sei nur nicht einhellige Lehre und Rechtsprechung, daß der Legatar den Sicherstellungsantrag nach § 161 Abs 2 AußStrG nur im streitigen Wege geltend machen könne, was für die Erledigung des dort erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs 1 AußStrG genügte.
Was nun das Legat betrifft, ist zu berücksichtigen, daß dem Legatar nur eine obligatorische Klage auf Erfüllung des Legatsanspruches gegen den Belasteten, die sogenannte Vermächtnisklage (Weiß aaO 479 und 491), zusteht (EvBl 1957/29 ua, zuletzt 1 Ob 67/71; Steinwenter in JBl 1957, 559). Der Standpunkt, auch der Anspruch auf Sicherstellung einer solchen nur mit Klage durchzusetzenden Forderung könne unter allen Umständen, also auch vor Einantwortung der Verlassenschaft, ebenfalls nur mittels Klage geltend gemacht werden, mag daher sehr viel für sich haben. Der Nacherbe ist aber Erbe des Erblassers (SZ 39/194 ua; Weiß aaO 382, 404, 411 und 449 f und die in SZ 39/194 zitierte weitere Literatur). Vorerbe und Nacherbe zusammen haben die Rechtsstellung des Vollerben, ihre Berechtigungen ergänzen einander, zwischen ihnen besteht eine Eigentumsteilung eigener Art (SZ 41/151; Gschnitzer, Erbrecht74 f). Dem Vorerben wird zwar die Verlassenschaft eingeantwortet, der Nacherbe erlangt aber bereits eine veräußerliche und vererbliche Anwartschaft (Gschnitzer aaO 74). Nach dem Tode des Vorerben wird nach herrschender Übung (vgl dagegen Gschnitzer aaO 76) die Verlassenschaftsabhandlung nach dem Erblasser wieder aufgenommen und die Verlassenschaft an den Nacherben sodann in diesem Verfahren eingeantwortet. Es wird, wie das Rekursgericht in seinem ersten Beschluß bereits darlegte, auch die Auffassung vertreten (vgl auch hiezu Gschnitzer aaO 74), die Nacherben könnten bereits im Verlassenschaftsverfahren, das zur Einantwortung des Vorerben führt, die Erbserklärung abgeben. Es kann nur von der Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben an bis zum Eintritt des Nacherbfalles das Verlassenschaftsverfahren nicht mehr als anhängig angesehen werden, so daß der Nacherbe einen Sicherstellungsantrag während dieser Zeit wohl nur im streitigen Verfahren verfolgen kann. Bei der viel stärkeren Stellung des Nacherben gegenüber der des Legatars muß aber, da auch der Wortlaut des Gesetzes nicht dagegen spricht, anerkannt werden, daß die vom Nacherben bereits im Verlassenschaftsverfahren begehrte Sicherstellung auch in diesem Verfahren durchzuführen ist. Kann aber bei Bedachtnahme auf die schon erwähnte Bestimmung des § 174 Abs 1 AußStrG eine Fortsetzung des Sicherstellungsverfahrens im Verlassenschaftsverfahren nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nicht mehr erfolgen, darf das Verlassenschaftsverfahren auch nur gleichzeitig, jedenfalls aber nicht vor Beendigung des Sicherstellungsverfahrens, beendet werden. Die Einantwortung der Verlassenschaft vor Beendigung dieses Verfahrens ist dann aber nicht statthaft. Es müßte insbesondere eine Lösung, etwa den Sicherstellungsantrag des Nacherben im Verlassenschaftsverfahren zunächst zuzulassen, das Verfahren hierüber sodann aber mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde einzustellen und den Nacherben damit zu zwingen, zu diesem späten Zeitpunkt einen Rechtsstreit von vorne zu beginnen, abgelehnt werden; eine Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens zur Durchführung der Sicherstellung allein ist aber, wie erwähnt, nicht möglich. Das Interesse des Nacherben kann zudem nur dann voll gewahrt werden, wenn die Sicherstellung seines Anspruches noch vor Rechtskraft der Einantwortung, die dem Vorerben Dritten gegenüber das freie Verfügungsrecht über in die Verlassenschaft fallende Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher einräumen würde (vgl auch hiezu SZ 39/194), erfolgt; die Bestimmung des § 158 Abs 2 Satz 2 ABGB läßt es nur zu, daß der Nacherbe die Sicherstellung auch noch späterhin begehrt. Stellt er aber den Sicherstellungsantrag rechtzeitig im Verlassenschaftsverfahren, muß die Sicherstellung zumindest gleichzeitig mit der Einantwortung erfolgen. Eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens wird in der Regel ohnehin nicht eintreten. Die Auffassung, daß ein Sicherstellungsantrag die Einantwortung der Verlassenschaft an den Vorerben nicht aufhalten kann, ist daher abzulehnen. Ohne entscheidende Bedeutung ist es dabei, daß diese Auffassung den EB zur Novellierung des § 158 AußStrG widersprechen könnte. Eine solche Auffassung ist nämlich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht herauszulesen. Materialien können aber erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist; ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (EvBl 1972/159; SZ 39/103 ua).
Es ist damit zunächst der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, daß vor Abschluß des Sicherstellungsverfahrens eine Einantwortung der Verlassenschaft an die Vorerbin nicht stattfinden darf. Wie die Sicherstellung zu erfolgen hat, wenn der Nacherbe nur einen Teil der Verlassenschaft erhalten soll, ist im Gesetz nicht geregelt. Soweit sich die Sicherstellung, wie vor allem bei Liegenschaften, auf einen ideellen Teil durchführen läßt, bestehen keine Probleme. Bei den anderen Verlassenschaftsanteilen ist aber die Bestimmung des § 173 AußStrG zu beachten, wonach die Vorschriften der §§ 165 ff AußStrG über die Erbteilung und den Endausweis, die den Stand der reinen Verlassenschaft angeben, grundsätzlich auch bei Substitutionserbschaften Anwendung finden. Das bedeutet, daß nicht nur ein Substitutionsausweis zu erstatten ist, sondern auch die Vorschriften über die Erbteilung Bedeutung erlangen können. Es ist daher der Auffassung von Weiß aaO 426 beizupflichten, daß dann, wenn sich die Anordnung der Nacherbschaft nur auf einen Erbteil bezieht, bereits im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung festzustellen ist, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil fallen. Es ist dann aber insbesondere im Verlassenschaftsverfahren auch zu bestimmen, welche Teile der Verlassenschaft sicherzustellen sind. In dieser Frage stimmen das Rekursgericht und die Revisionsrekurswerberin zumindest im Ergebnis ohnehin überein, weil auch das Rekursgericht seine zunächst vertretene Auffassung, es gehe nicht an, daß die Vorerbin einfach eine im Gesetz nicht vorgesehene Aufteilung der Wertpapiere, Gelder und Konten dahin vornehme, daß ein Teil hievon ihr zur freien Verfügung stehe, wogegen andere Wertpapiere zur Gänze sichergestellt werden sollen, in der Folge dahin näher erläuterte, daß nur die Vorerbin allein eine solche Aufteilung nicht vornehmen dürfe. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß bei Beschränkung der Sicherstellung auf einen Teil der Wertpapiere ohne Einigung der Beteiligten vom Gericht zu prüfen ist, inwieweit der Nacherbe dadurch für seinen Anteil etwa mit der gleichen Wahrscheinlichkeit gesichert ist, wie wenn er Nacherbe hinsichtlich der gesamten Verlassenschaft wäre. Die Vorerbin durfte also nicht etwa nach eigenem Gutdünken zur Sicherstellung der Nacherbinnen Wertpapiere zur Verfügung stellen, die zwar nach dem Kurswert am Todestag des Erblassers (§ 99 Abs 1 AußStrG) - der Nominalwert wurde entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht berücksichtigt - ein Viertel des Wertes aller zu sichernden Fahrnisse betragen, aber vielleicht ausgesprochene Risikopapiere mit überdurchschnittlich großen Kursschwankungen sind. Nach Möglichkeit sind vielmehr für die Sicherstellung alle vorhandenen Wertpapiere usw zu einem Viertel heranzuziehen; dort, wo dies nicht möglich ist, ist aber dafür Sorge zu tragen, daß auch nach der voraussichtlichen Zukunftserwartung die Risken gleichmäßig verteilt sind. Grundsätzlich bestehen aber keine Bedenken dagegen, die Nacherben in einer quasi vorweggenommenen Erbteilung nur auf einem solchen Viertel sicherzustellen und die übrigen Wertpapiere usw in Beachtung des Willens des Erblassers der Vorerbin zur freien Verfügung zu überlassen.
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