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§ 99 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Antrag auf Nichtanerkennung

§ 99.

Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.