Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsprechung hat § 521a ZPO unter anderem auf Beschlüsse analog angewandt, mit denen der Fortbestand eines ehedem unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnisses verneint wurde, wobei jeweils die definitive Ablehnung einer meritorischen Streitentscheidung maßgebend war (6 Ob 641/86; 9 ObA 236/93; RZ 1996/71; 1 Ob 2066/96x). In diesen Fällen soll die Möglichkeit bestehen, den Gegner zu hören, wenn infolge des Rekurses eine für den Rechtsstreit richtungsweisende Entscheidung zu ergehen hat (4 Ob 2331/96i; Kodek in Rechberger ZPO § 521a Rz 1). Die besonderen Bestimmungen des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO über das Rekursverfahren wurden für anwendbar gehalten, wenn das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen und damit dem Beklagten abschließend den Rechtsschutz verweigert hat (SZ 61/197; RZ 1992/96; 1 Ob 583/92). Unabhängig von der Gesetzmäßigkeit einer derartigen Entscheidung kann nichts anderes gelten, wenn das Erstgericht das Verfahren als nichtig aufhebt, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil zurückweist und ein bereits aufgehobenes Versäumungsurteil "wiederherstellt". Auch damit wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, sodaß für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gilt. Der innerhalb dieser Frist erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist daher rechtzeitig.
Weil ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO hier jedoch nicht vorliegt, führt die grundsätzlich gegebene Zweiseitigkeit auch des Revisionsrekursverfahrens nur unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zu einer Verfahrensbeteiligung des Gegners. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von der in dieser Gesetzesstelle geforderten Qualität vermag der Revisionsrekurswerber, der lediglich ausführt, es könne dem Erstgericht im Sinne der Rechtsfortbildung nicht verwehrt werden, fehlerhafte Beschlüsse selbst zu beheben, nicht aufzuzeigen: Es ist nämlich gesicherte Rechtsprechung, daß das Gericht - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall bloß prozeßleitender Beschlüsse - gemäß § 425 Abs 2 ZPO an seine Beschlüsse gebunden ist und dieser daher innerhalb des Rechtsstreites weder von Amtswegen noch auf Antrag abändern kann, solange sich der zugrunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt nicht in einer Weise geändert hat, die kraft positiver gesetzlicher Vorschrift eine neue Beschlußfassung zuläßt (EvBl 1967/373; SZ 50/126; 4 Ob 132/82; 1 Ob 573/87). Die Bindungswirkung steht außer bei Vorliegen ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch der Wahrnehmung einer allenfalls gegebenen Nichtigkeit durch das erkennende Gericht entgegen (7 Ob 49/82; 7 Ob 615/84).
Nach dem Akteninhalt wurde durch den Berichtigungsbeschluß ON 16 der gesamte Spruch des Versäumungsurteils nachgetragen. In einem derartigen Fall kann es nicht zweifelhaft sein, daß Rechtsmittelfristen ebenso wie die Frist zur Erhebung des Widerspruchs mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung neuerlich zu laufen beginnen (SZ 67/143 mwH). Der bis dahin vom Erstgericht nicht erledigte Widerspruch durfte - wie das Rekursgericht zutreffend darlegte - als nun rechtzeitig erhoben angesehen werden (vgl SZ 21/2; 1 Ob 608/94). Der in der folgenden Tagsatzung (ON 18) verkündete Beschluß auf Aufhebung des Versäumungsurteils erwuchs gemäß § 397a Abs 3 ZPO mit seiner Verkündung in Rechtskraft. Das Erstgericht hat mit seinem vom Rekursgericht nunmehr ersatzlos behobenen Beschluß, mit dem es das Verfahren nach Fällung des Versäumungsurteils als nichtig aufhob und den Widerspruch als verspätet zurückwies, nicht nur gegen die dargestellte Bindungswirkung verstoßen, sondern auch unzulässig in die Rechtskraft eingegriffen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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