Normen
ABGB §1333
1 Ob 20/94 | OGH | 17.10.1995 |
Veröff: SZ 68/189 |
8 Ob 2275/96h | OGH | 30.01.1997 |
Auch; nur: Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen liegt ein positiver Schaden vor. (T2) |
1 Ob 315/97y | OGH | 24.03.1998 |
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor. (T3) Veröff: SZ 71/56 |
6 Ob 41/00y | OGH | 05.10.2000 |
nur T1 |
3 Ob 33/00z | OGH | 29.01.2001 |
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Geschädigte zur Abdeckung des ihm entstandenen Schadens einen Kredit aufnehmen musste. (T4) |
2 Ob 3/07s | OGH | 23.03.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Grundsätzlich ist einem Geschädigten dann, wenn er mit Bankkrediten arbeitet, auch der tatsächliche Schaden an aufgelaufenen Zinsen zu ersetzen. (T5) |
4 Ob 70/11i | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte. (T6) |
1 Ob 222/13y | OGH | 27.02.2014 |
Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/20 |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00020_9400000_002
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