OGH 1Ob204/13a

OGH1Ob204/13a19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** A*****, und 2. L***** G*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann, MBA, und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 1. 5.353,75 EUR sA und 2. 6.709,23 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 24. Juli 2013, GZ 22 R 54/13t‑65, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 29. November 2012, GZ 13 C 796/09y‑60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00204.13A.1219.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 922,07 EUR (darin 153,68 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar dem Erstkläger zu 44 % und dem Zweitkläger zu 56 %.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Bach eine Wäscherei, in der toxische und chemisch aktive Abwässer anfallen. In drei ‑ 1997, 2002 und 2004 erlassenen ‑ (wasserrechtlichen) Bescheiden erteilte ihr die zuständige Bezirkshauptmannschaft die bis Ende 2012 befristete Bewilligung, die betrieblichen Abwässer (in bestimmter Menge) in den Ortskanal einzuleiten, und erließ ua die Auflagen, dass innerbetriebliche Kanäle, Schächte und Behälter flüssigkeitsdicht sein müssen und Anlagen projektgemäß zu betreiben und in Stand zu halten sind. Im letzten Bescheid wurde ausgeführt, dass sich die Behörde von der ordnungsgemäßen Ausführung der Anlagen überzeugt habe. Im Zusammenhang mit starken Regenfällen kam es am 24. 9. 2008 zu einem Fischsterben in Gewässern unterhalb des Betriebs der Beklagten. Den Klägern als Fischereiberechtigten entstanden dadurch Schäden in Höhe der jeweiligen Klagebeträge. Ursache für das Schadensereignis war ein Rückstau in einem (zum Ortskanal führenden) Schmutzwasser‑Stichkanal auf einer Nachbarliegenschaft, in den (auch) die betrieblichen Abwässer der Beklagten eingeleitet werden. Auf der Nachbarliegenschaft befand sich ein zur „Regenentlastung“ gedachtes Kunststoffrohr, das einen zum Schmutzwasser‑Stichkanal gehörigen Schacht mit einem weiteren Schacht auf dieser Liegenschaft verband, der einen Zugang zum Reinwasserkanal, in den insbesondere die Regenwässer abgeleitet werden, bildete. Durch den Rückstau im Schmutzwasser‑Stichkanal kam es zu einem Ansteigen des Wasserspiegels im Schacht, wodurch belastete Abwässer über das Kunststoffrohr in den Reinwasserkanal ‑ und von dort in den Bach ‑ gelangen konnten. Ob die Geschäftsführerin der Beklagten vom Vorhandensein dieser Verbindungsleitung zwischen den beiden Schächten auf dem Nachbargrundstück wusste, konnte nicht festgestellt werden.

Die Kläger begehren nun den Ersatz der ihnen entstandenen Schäden und stützten sich dabei ‑ zuletzt ausschließlich ‑ auf § 26 Abs 2 WRG und nachbarrechtliche Anspruchsgrundlagen. Die für das Fischsterben kausalen Substanzen stammten aus dem Betrieb der Beklagten. Es sei nicht von Belang, ob diese über das „im Bereich des Betriebs der Beklagten vorhandene Rohr“ in den Bach gelangt oder sonst auf andere Weise direkt vom Betriebsgelände ‑ bewusst oder unbewusst ‑ eingebracht worden seien. Sowohl nach wasser‑ als auch nach nachbarrechtlichen Bestimmungen habe die Beklagte verschuldensunabhängig zu haften.

Die Beklagte wandte ‑ soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist ‑ im Wesentlichen ein, sie habe ihre Abwässer ordnungsgemäß in den gebührenpflichtigen Abwasserkanal der Stadtgemeinde abgeleitet. Erst nach dem Schadensereignis habe ihre Geschäftsführerin durch Einlassen von Wasser in einen Kanalschacht auf der Nachbarliegenschaft festgestellt, dass es dort eine Verbindung zu dem in den Bach führenden Rohr gibt. Sollte infolge eines Rückstaus im öffentlichen Kanal ein Rückstau der betrieblichen Abwässer erfolgt sein, welche in weiterer Folge zu einem Überfluss durch das nicht genehmigte Rohr geführt habe, sei das Fischsterben nicht von der Beklagten verursacht worden, weil diese unzulässige Rohrverbindung auf einem Nachbargrund gelegen sei. Für (unbefugte) Handlungen Dritter sowie einen Rückstau im öffentlichen Kanal hafte die Beklagte nicht, da ihr nicht zugemutet werden könne, gegen derartige Handlungen Vorkehrungen zu treffen. Der Beklagten sei insbesondere die Errichtung des Überlaufrohrs am Nachbargrund nicht bekannt gewesen. Sie sei sohin auch nicht Störerin im Sinne des Nachbarrechts.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach § 26 Abs 2 WRG hafte der Wasserberechtigte für den Ersatz eines Schadens, der bei rechtmäßigem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage etwa durch Beeinträchtigung eines Fischereirechts entstanden ist, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfang gerechnet worden ist. Hier sei die Schädigung durch den rechtmäßigen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage eingetreten. Die Beklagte sei wasserrechtlich berechtigt gewesen, betriebliche Abwässer in die Ortskanalisation einzuleiten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Eine Haftung nach § 364 ABGB wegen unmittelbarer Zuleitung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte das Abwasser, ohne Schäden angerichtet zu haben, auf öffentlichen Grund abgeleitet habe und dieses erst aus einer auf einem anderen Grund bestehenden Ursache in den Bach gelangt sei. Eine Haftung nach § 26 Abs 2 WRG habe das Erstgericht allerdings zutreffend bejaht, wobei zu beachten sei, dass diese Norm nicht nur auf Wasserbenutzungsanlagen, sondern gemäß § 32b Abs 5 WRG seit der WRG‑Novelle 2005 auch auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen sinngemäß anzuwenden sei. Die Haftung nach § 26 Abs 2 WRG umfasse Schäden, die bei einem „grundsätzlich rechtmäßigen“ Betrieb der Anlage entstehen; eine enge Auslegung komme nach der Rechtsprechung des Höchstgerichts nicht in Betracht, weil der Gesetzeszweck verfehlt würde, sofern man davon ausginge, die Bestimmung finde bereits dann keine Anwendung mehr, wenn der Bestand oder Betrieb der Anlage in irgendeinem Punkt rechtswidrig sei. Es sei daher unerheblich, ob eventuell in der gesamten Kanalisationsanlage ein Überleitungsrohr ‑ und damit die Kanalisation in einem Punkt ‑ nicht wasserrechtlich genehmigt gewesen sei. Entscheidend sei, dass der Beklagten nach dem zuletzt ergangenen Bescheid die Erlaubnis erteilt worden ist, betriebliche Abwässer in die Ortskanalisation und in weiterer Folge in die Anlagen des Reinhaltungsverbandes einzuleiten. Zudem sei zu beachten, dass die konkrete bauliche Errichtung von Abwasserkanälen gar keiner wasserrechtlichen, sondern bloß einer baurechtlichen Genehmigung bedürfe, weil nur die Einbringung der solchen Kanälen zugeführten Abwässer in Gewässer, nicht aber die bauliche Herstellung der Sammelkanäle, der wasserbehördlichen Genehmigung bedürfe. Da die Beklagte zur Schadensentstehung ursächliche Abwässer in eine an sich genehmigte Kanalisationsanlage rechtmäßig eingebracht habe, sei ihre Haftung nach § 26 Abs 2 WRG zu bejahen, auch wenn die Abwässer im vorliegenden Fall nicht in die Ortskanalisation gelangt seien, sondern auf dem Umweg über ein eigenmächtig verlegtes und eventuell nicht genehmigtes Überlaufrohr direkt in den Bach. Der Schaden sei damit gerade durch die Einleitung in eine grundsätzlich bewilligte Kanalisationsanlage entstanden. Der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs 4 WRG (höhere Gewalt) liege nicht vor, da aufgrund der Negativfeststellung des Erstgerichts nicht ausgeschlossen werden könne, dass die beklagte Partei vom Überleitungsrohr gewusst habe.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil auch die Ansicht vertretbar wäre, zu einer Haftung nach § 26 Abs 2 WRG komme es bei Indirekteinleitung nur dann, wenn das Abwasser tatsächlich direkt in den Bach eingeleitet wird und nicht zunächst in einen anderen Vorfluter; es liege auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob eine Einleitung über ein nicht genehmigtes Verbindungsrohr einem „Unfall“ gleichzusetzen ist, für welchen die Beklagte nicht haften würde.

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Kläger schon im Verfahren erster Instanz auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränkt haben, nach denen die geltend gemachten Ersatzansprüche beurteilt werden sollen. An eine solche Beschränkung sind die Gerichte bei der rechtlichen Beurteilung gebunden (RIS‑Justiz RS0043317; vgl auch RS0043352 [T11, 13, 14]).

Eine unmittelbare Anwendung der Ersatznorm des § 26 Abs 2 WRG, auf die sich die Kläger unter anderem berufen haben, scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte keine Wasserbenutzungsanlage betreibt und ihr eine solche auch nicht bewilligt wurde. Das Berufungsgericht hat die Prozesserklärungen der Kläger in dem Sinne verstanden, dass sie sich auf den ‑ für „Indirekteinleiter“ geltenden ‑ § 32b Abs 5 letzter Satz WRG berufen wollen, wonach auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen des WRG sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß Art II Abs 5 WRG‑Novelle 1997 blieb eine ‑ wie hier ‑ am 1. 10. 1997 bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs 5 WRG aufrecht (VwGH 98/07/0110) und galt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b WRG. Diese „Indirekteinleiterverordnung“ (IEV‑BGBl II 1998/222) stand zum Schädigungszeitpunkt bereits in Geltung, womit § 32b WRG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung zu finden hat (1 Ob 279/04t = SZ 2005/81).

Dabei ist zu beachten, dass sich die Anordnung der sinngemäßen Anwendung (auch) des § 26 WRG auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen beschränkt, was insoweit von Bedeutung ist, als nach § 32b Abs 2 Satz 2 WRG im Allgemeinen eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Bewilligungspflichtig sind Indirekteinleitungen nur nach der Anordnung des § 32b Abs 5 Satz 1 WRG, also für Einleitungen von Abwässern, für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalls oder aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren nach § 114 WRG erforderlich ist. Dass es sich hier um im Sinne der genannten Bestimmung gefährliche Abwässer gehandelt hat (vgl dazu auch Z 6 der Anlage A zur IEV), ergibt sich bereits aus den eingetretenen Schäden und ist im Verfahren auch nicht strittig. Gleiches gilt für den Umstand, dass die (schadensverursachende) Rohrverbindung zwischen den beiden Schächten von der wasserrechtlichen Genehmigung der Anlage bzw der bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung nicht umfasst war, weshalb ergänzende Feststellungen entgegen der Auffassung der Revisionswerberin insoweit nicht erforderlich sind.

Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, hat der Oberste Gerichtshof die ‑ auf Indirekteinleitungen sinngemäß anzuwendende ‑ Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG und das darin enthaltene Tatbestandsmerkmal des „rechtmäßigen Betriebs“ zwar ursprünglich enger ausgelegt (1 Ob 48/87 = SZ 60/265), ist davon aber in seiner späteren Judikatur wieder abgerückt. Einerseits wird allgemein betont, dass die Bestimmung einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch als Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten statuiert (RIS‑Justiz RS0082422; vgl auch RS0082402). Andererseits wird nun judiziert (1 Ob 279/04t = SZ 2005/81), dass aufgrund des Regelungszwecks des § 26 Abs 2 WRG die verschuldensunabhängige Haftung bloß eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage (so schon 1 Ob 55/02y = ecolex 2002/215 [Wilhelm]) voraussetzt, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs von dem gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte. Die Bestimmung sei daher nicht bereits dann unanwendbar, wenn der Bestand oder Betrieb der Anlage in irgendeinem Punkt rechtswidrig gewesen ist. Diese Erwägungen haben auch für wasserrechtliche Bewilligungen zu gelten, die einem Indirekteinleiter erteilt wurden.

Die Revisionswerberin vermeint nun, das in ihrer Sphäre betriebene Abwassersystem (Stichkanal) sei auch nicht „grundsätzlich“ rechtmäßig betrieben worden; vielmehr sei durch das (von einem Dritten) eingebaute schadenskausale Überleitungsrohr eine massive Abweichung vom bewilligten Betrieb gegeben, weshalb der Sachverhalt mit einem Wasserrohrbruch vergleichbar sei, für den etwa in SZ 60/265 eine Haftung nach § 26 Abs 2 WRG abgelehnt worden sei.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Festzuhalten ist, dass die in den wasserrechtlichen Bewilligungen erteilte Auflage, dass innerbetriebliche Kanäle, Schächte und Behälter flüssigkeitsdicht sein müssen und die Anlagen projektgemäß zu betreiben sind, nicht eingehalten wurde, hat doch der (nachträgliche) Einbau des Überleitungsrohrs zu einer Undichtheit des Schmutzwasserkanals geführt. Dieser Zustand kann aber keinesfalls mit einem Wasserrohrbruch gleichgesetzt werden, der als plötzlich und einmalig eintretendes Ereignis regelmäßig nicht vorhersehbar und beherrschbar ist.

Wenn einem Bewilligungswerber auferlegt wird, die betrieblichen Schmutzwasserkanäle flüssigkeitsdicht zu halten sowie die Anlagen projektgemäß zu betreiben und in Stand zu halten ‑ Derartiges wurde der Beklagten im Übrigen auch im Entsorgungsvertrag mit dem Betreiber der Ortskanalisation auferlegt ‑, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortung für die Dichtheit und das Aufrechtbleiben des projektgemäßen Zustands den Bewilligungswerber trifft. Selbst wenn das Verbindungsrohr nicht auf Initiative (oder mit Einverständnis) der Beklagten eingebaut worden sein sollte, fiele es jedenfalls in ihren Verantwortungsbereich, allfälligen Eingriffen in das ursprünglich bestehende (und der Bewilligung zugrunde gelegte) Abwassersystem nachzugehen bzw solche zu verhindern. Eine Erstreckung der verschuldensunabhängigen Haftung auch auf Schäden durch solche Eingriffe, die typischerweise vom Bewilligungswerber wahrgenommen und/oder verhindert werden können, entspricht durchaus dem vom Gesetz intendierten Schutz gefährdeter Dritter, die aufgrund der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung auf eine Gefahrlosigkeit der Abwasserbeseitigung im betreffenden Betrieb vertrauen und denen daher zumindest faktisch (präventive) Abwehrrechte entzogen werden. Dagegen ist es dem Bewilligungswerber ‑ auch bei sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung ‑ regelmäßig zuzumuten, durch einen vom Bewilligungsbescheid abweichenden Zustand ihrer Abwasseranlage ausgehende Gefahren hintanzuhalten bzw zu beseitigen.

Dass die schadensverursachende Veränderung (Einbau eines Überlaufrohrs) auf einem Nachbargrundstück eingetreten ist, ist nicht von Bedeutung, kann es doch für den Geschädigten keinen Unterschied machen, ob die Ableitung betrieblicher Abwässer über ‑ zum öffentlichen Kanalnetz führende ‑ Stichkanäle auf eigenem Grund oder (idR im Wege einer Dienstbarkeit) auf der Liegenschaft eines anderen vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Einbau des Überleitungsrohrs nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens ganz nahe der Einfahrt auf das Betriebsgelände der Beklagten erfolgt ist und die Erneuerung des Asphalts oberhalb des verlegten Rohrs auch noch längere Zeit später erkennbar war. Das Schadensereignis kann daher mit einem Rohrbruch schon deshalb nicht verglichen werden, weil sich den Verantwortlichen der Beklagten durchaus Gelegenheit geboten hätte, den Oberflächenveränderungen nachzugehen und die eingebaute Rohrleitung zu beseitigen, sofern sie nicht ohnedies selbst dafür verantwortlich gewesen sein sollten. Sollte der Einbau hingegen heimlich und für die Beklagte unbemerkbar vor sich gegangen sein ‑ was grundsätzlich nicht anzunehmen ist ‑, wäre die Beklagte auf allfällige Regressansprüche gegen den unmittelbaren Täter zu verweisen, könnte sich ihrer Haftung aber nicht durch den bloßen Hinweis auf ein unvorhersehbares Unfallereignis entziehen.

Dem Berufungsgericht ist somit kein Beurteilungsfehler unterlaufen, wenn es von einem „grundsätzlich rechtmäßigen“ Betrieb der innerbetrieblichen Abwasseranlage der Beklagten im Sinne der dargelegten Judikatur ausgegangen ist und eine verschuldensunabhängige Haftung in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs 2 WRG bejaht hat.

Die auch im Revisionsverfahren vollständig unterlegene Beklagte hat den Klägern die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung entsprechend den unterschiedlichen Anteilen am Gesamtstreitwert zu ersetzen (§§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO).

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