Normen
VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §32b idF 1997/I/074;
WRGNov 1997 Art2 Abs5;
VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §32b idF 1997/I/074;
WRGNov 1997 Art2 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführerin "die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betrieb einer physikalisch-chemischen und teilbiologischen Vorreinigungsanlage für die Betriebswässer und Ableitung der vorgereinigten, neutralisierten und gepufferten Betriebswässer ... in die öffentliche Kanalisation und Kläranlage der Stadtgemeinde G." unter Einhaltung näher definierter Grenzwerte nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und bei Einhaltung bestimmter Auflagen bis zum 30. März 1998 befristet erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. August 1996 wurde der Beschwerdeführerin "die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der bestehenden betrieblichen Abwasserreinigungsanlage ... durch Einbau und Betrieb einer Belüftungseinrichtung in die Scheibentauchkörperbecken bei gleichzeitiger Entfernung der bestehenden Scheibentauchkörper, Vergrößerung des Beckenvolumens um 1 m, Umgestaltung der Schlammkreisläufe und Nachschaltung eines Absetzbeckens, wobei sich im bisherigen Konsens nichts ändert" nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und bei Einhaltung bestimmter Auflagen" bis zum 30. März 1998 erteilt (abgestimmt auf die Befristung des Rechtes laut Bescheid vom 5. Februar 1993)".
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. Februar 1998 wurden
1. die Anträge der Beschwerdeführerin vom 21. August 1997 und 9. September 1997 auf Wiederverleihung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Februar 1993 erteilten und bis 30. März 1998 befristeten Wasserrechtes für die Ableitung von Abwässern in die Kanalisationsanlage der Stadt G.
2. der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 1998 auf Verlängerung der bis 30. März 1998 befristeten wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. August 1996 auf unbestimmte Zeit und
3. der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, daß die mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Februar 1993 und vom 27. August 1996 verliehenen Wasserrechte über den 30. März 1998 hinaus aufrecht bleiben, gestützt auf die §§ 6, 8, 56 und 73 AVG sowie § 32b und Art. II der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. Nr. 74/1997, zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juni 1998 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die wasserrechtlichen Bewilligungen vom 5. Februar 1993 und vom 27. August 1996 fielen in die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 5 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 und blieben daher entsprechend dieser Bestimmung bis zum Inkrafttreten der Indirekteinleiterverordnung aufrecht. Die bestehenden Indirekteinleiterbewilligungen gälten als Bewilligungen nach § 32b WRG 1959, wenn die - noch nicht in Kraft befindliche - Indirekteinleiterverordnung (tatsächlich) eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festlege. Für Ansprüche auf Wiederverleihung eines Wasserrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 bliebe daher im Lichte der dargestellten Rechtslage kein Raum. Bis zum Inkrafttreten der Indirekteinleiterverordnung gälten die Einleitungen als bewilligt. Mit Inkrafttreten der genannten Verordnung würden die bestehenden Einleitungen bewilligungsfrei oder gälten - wenn die Indirekteinleiterverordnung eine Bewilligungspflicht für die gegenständlichen Einleitungen vorsehe - als Bewilligungen nach § 32b WRG 1959. Selbst mit Inkrafttreten der Indirekteinleiterverordnung könnte die Beschwerdeführerin kein strafbares Verhalten setzen, weil sie entweder bewilligungsfreie Einleitungen durchführe oder eine Bewilligung nach § 32b WRG 1959 habe. Ein Feststellungsbegehren der hier zu beurteilenden Art sei im WRG 1959 nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjektiven Recht auf Verlängerung einer Bewilligung zur Abänderung einer bestehenden Anlage gemäß §§ 11 bis 15, 32, 32b in Verbindung mit 105 und 111 WRG verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Verfahrensgegenständlich sei ein Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Abänderung der bestehenden betrieblichen Abwasserreinigungsanlage und kein Antrag auf Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe, anstatt einen Rechtsgestaltungsbescheid zu erlassen, lediglich die Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ausgesprochen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 bestehende wasserrechtliche Bewilligung vom 27. August 1996 zur Abänderung der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage sei eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b WRG 1959 bereits bestehende wasserrechtliche Bewilligung, jedoch keine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung im Sinne des Art. II Abs. 5 WRG-Novelle 1997.
Indirekteinleiterbewilligungen seien nämlich solche Bewilligungen, die aufgrund des mit dieser Novelle beseitigten § 32 Abs. 4 WRG 1959 erteilt worden seien. Gegenstand solcher Bewilligungen sei die Vornahme von Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation. Mit dem Bescheid vom 27. August 1996 sei aber lediglich eine Bewilligung auf Abänderung einer Abwasserreinigungsanlage, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung bereits errichtet oder betrieben worden sei, erteilt worden. Mit dem Antrag vom 11. Februar 1998 sei also nicht die Verlängerung einer Indirekteinleiterbewilligung begehrt, sondern die Verlängerung einer Bewilligung zur Abänderung einer Abwasserreinigungsanlage beantragt worden. Es sei nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde eine Bewilligung zur Einleitung von Abwässern mit einer Bewilligung zur Vornahme von baulichen Änderungen gleichsetze. § 21 WRG 1959 regle nicht spezifisch die Dauer und die Verlängerung von Indirekteinleiterbewilligungen, sondern die Dauer von Bewilligungen zur Gewässerbenutzung, Ansuchen auf Wiederverleihung, Zweck der Wasserbenutzung und die Bewilligung von Änderungen ganz allgemein. Daraus könne nicht abgeleitet werden, es handle sich bei einer Bewilligung zur Abänderung bestehender wasserrechtlicher Anlagen stets um eine Indirekteinleiterbewilligung. Dies deshalb, weil für letztere im § 32 Abs. 4 WRG 1959 alte Fassung und § 32 WRG 1959 in der Fassung der Novelle 1997 Sonderbestimmungen für Indirekteinleiterbewilligungen bestünden. Konsequent zu Ende gedacht würde die Auffassung der belangten Behörde bedeuten, daß alle Bewilligungen zur Gewässerbenutzung als Indirekteinleiterbewilligungen zu qualifizieren seien, ein Schluß, der aus § 21 WRG 1959 nicht ernstlich gezogen werden könne. § 21 Abs. 3 WRG 1959 regle lediglich die Frage, wann Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes gestellt werden könnten und was die Folge eines solchen Antrages sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, Anträge auf Verlängerungen der Bewilligung zur Abänderung von Anlagen sei unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vor Stellung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. Februar 1998 zurückgewiesenen Anträge der Beschwerdeführer ist die Neuregelung für Indirekteinleiter durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, in Kraft getreten. Als Indirekteinleiter wird nunmehr gemäß § 32b WRG 1959 bezeichnet, "wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt" (Abs. 1 dieser Gesetzesstelle). Diese Definition der Indirekteinleiter entspricht inhaltlich § 32 Abs. 4 WRG 1959 vor und nach der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 ("wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation(sanlage) vornimmt").
Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Februar 1993 erteilte wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung und Betrieb einer physikalisch-chemischen und teilbiologischen Vorreinigungsanlage für die Betriebswässer" wurde - wie sich schon aus der Umschreibung des Projektes "Vorreinigungsanlage für die Betriebswässer" ergibt - zum Zwecke der Einbringung der mit dieser Vorreinigungsanlage "vorgereinigten, neutralisierten und gepufferten Betriebsabwässer" in die öffentliche Kanalisation und Kläranlage der Stadtgemeinde G. erteilt. Die mit dem vorgenannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich erteilte wasserrechtliche Bewilligung erfolgte somit ausschließlich zur Einbringung von Abwässern in eine bewilligte Kanalisationsanlage im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, ist somit eine "Indirekteinleiterbewilligung" gemäß Art. II Abs. 5 der Übergangsbestimmungen der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997. Bezüglich dieser wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Februar 1993 wird in der Beschwerde auch Gegenteiliges nicht ausgeführt.
Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. August 1996 erteilte wasserrechtliche Bewilligung wiederum betrifft ausschließlich die "Abänderung der bestehenden betrieblichen Abwasserreinigungsanlage" durch "Einbau und Betrieb einer Belüftungseinrichtung". Demnach handelt es sich auch bei dieser wasserrechtlichen Bewilligung um eine Abänderung einer Indirekteinleiterbewilligung, auf welche die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 5 der WRG-Novelle 1997 anzuwenden sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 1998 auf Verlängerung der bis 30. März 1998 befristeten wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. August 1996 auf unbestimmte Zeit stellt sich demnach als Antrag auf Verlängerung einer Indirekteinleiterbewilligung dar. Die von der Beschwerdeführerin vertretene gegenteilige Rechtsansicht kann sich auch nicht - wie dies in der Beschwerde versucht wird - erfolgreich auf § 21 WRG 1959 berufen, weil diese Gesetzesbestimmung im Abs. 1 die Notwendigkeit der Befristung der Bewilligung zur Benutzung eines Wassers normiert. Im vorliegenden Fall erstreckt sich aber die Wasserbenutzung nur auf die durch die öffentliche Kanalisation und Kläranlage der Stadtgemeinde G. bewirkte Benutzung eines Gewässers, während sich - wie bereits oben näher ausgeführt - die der Beschwerdeführerin erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen unmittelbar nur auf die Einbringung in eine bewilligte Kanalisation abgestellt sind.
Gemäß Art. II Abs. 5 WRG-Novelle 1997 bleibt eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b WRG 1959 bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b.
Die gemäß § 32b WRG 1959 am 10. Juli 1998 erlassene Indirekteinleiterverordnung - IEV, BGBl. II Nr. 222/1998, war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht in Kraft und hat demnach bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof außer Betracht zu bleiben (vgl. hiezu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 412, referierte hg. Rechtsprechung). Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Februar 1993 und 27. August 1996 mit 30. März 1998 befristete Indirekteinleiterbewilligung aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 5 der WRG-Novelle 1997 weiterhin aufrecht ist und als Bewilligung nach § 32b WRG 1959 jedenfalls weiterbesteht. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Zurückweisung ihrer Anträge im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. Februar 1998 in dem von ihr im Beschwerdepunkt formulierten subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt worden.
Im Hinblick auf die hier anzuwendende Rechtslage bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob die Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses gerichtet waren oder die Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides begehrt worden ist.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 1998
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