Rechtssatz
In Fällen, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung oder Untersagung einer Wasserbenutzungsanlage oder Untersagung einer bestimmten Betriebsweise zu spät kommen mußte, der Geschädigte sich also gar nicht zur Wehr setzen konnte, kommt als Ausgleich die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 WRG und damit auch die Haftung für Verfehlungen von Besorgungsgehilfen zum Tragen. Eine Berufung auf die die Haftungsbeschränkung des § 1315 ABGB zulassende Verschuldenshaftung des § 26 Abs 1 WRG ist auf sonstigen unrechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage, dem der Geschädigte rechtzeitig entgegentreten konnte, beschränkt.
1 Ob 279/04t | OGH | 24.05.2005 |
Auch; Beisatz: Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben. (T1); Beisatz: Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG ist auch nicht gleichheitswidrig. (T2); Veröff: SZ 2005/81 |
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0010OB00039_8100000_002
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