OGH 1Ob1504/96

OGH1Ob1504/9626.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft mbH., ***** vertreten durch Dr.Erhard C.J. Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein ***** A*****, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.März 1995, GZ 39 R 21/95-93, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für den Aufhebungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs ist Verschulden des Bestandnehmers nicht Voraussetzung (MietSlg. 37.412; 8 Ob 521/95; 1 Ob 550/95 ua.). Das abträgliche Verhalten muß dem Mieter lediglich bewußt werden, wobei von den Kenntnissen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. Er hat sich so zu verhalten, wie man das von einem vertrauenswürdigen Mieter verlangen kann (WoBl 1992, 143; 1 Ob 550/95). Insbesondere wer sich für Umbauarbeiten nicht befugter Gewerbsleute bedient, muß daher alles vorkehren, damit keine Schäden an der Substanz entstehen. Treten Schäden auf, muß er sofort Abhilfe schaffen. Daß unsachgemäße Installationen Substanzschäden herbeiführen können, ist für jedermann - auch türkische Staatsangehörige - leicht erkennbar. Gerade die unterbliebene Feuchtigkeitsisolierung stellt eine erhebliche Substanzgefährdung dar (1 Ob 562/94; 8 Ob 505/95). Dabei genügt es, daß der erheblich nachteilige Gebrauch nur hinsichtlich eines Teiles des Mietgegenstandes vorliegt (MietSlg. 33.422).

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